Umqualifizierung von schwerem Raub in Beihilfe und Versuch; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 360/71
- Datum
- 23.07.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft beim Raub setzt einen gemeinsamen Tatentschluss zur Wegnahme in der Absicht der Zueignung voraus; fehlt diese Zueignungsabsicht bei Beteiligten, sind diese nicht Mittäter, sondern allenfalls Gehilfen.
Fehlt die für eine vollendete Wegnahme objektiv vorhandene Vermögenssubstanz (z. B. Geld in einer Börse), ist der schwere Raub nicht vollendet; in einem solchen Fall liegt nur ein Versuch des schweren Raubes vor.
Der Revisionssenat darf den Schuldspruch von Amts wegen ändern, wenn die Angeklagten sich auch nach Hinweis gemäß § 265 StPO nicht anders hätten verteidigen können; eine derartige Änderung ist nach § 357 StPO zulässig.
Ist infolge der Umqualifizierung oder geänderter Schuldsprüche weiterer Feststellungsbedarf gegeben, ist die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 19. Juni 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Karl-Heinz ██████ aus ████, geboren am ██████ 1947, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
2. den Elektriker Lothar Ludwig ███████ aus ███, geboren am ██████ 1946 in ██████,
3. den Kellner Hans Jürgen ███, geboren am ███ ██████ 1941, aus ██████████████,
4. den Maurer Karl-Heinz ████, dort geboren am ████ ██████████████ 1942,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. 1. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 19. Juni 1970 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten ███ und ███████, ferner der Mitangeklagte █████ im Falle "████" (II 6 UA) nicht des schweren Raubes, sondern der Beihilfe zum schweren Raube schuldig sind, b) in dem deswegen gegen den Mitangeklagten █████ ergangenen Einzelstrafausspruch und im Gesamtstrafausspruch gegen ihn, ferner in den Strafaussprüchen gegen die Angeklagten ███ und ███████ mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten ██████████ wird das Urteil a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte ██████████, ferner die Mitangeklagten ███████ und ███ im Falle "Gaststätte ██████████" (II 8 UA) nicht des schweren Raubes, sondern des versuchten schweren Raubes schuldig sind, b) in dem deswegen gegen den Mitangeklagten ███████ ergangenen Einzelstrafausspruch, ferner in den gegen die Angeklagten ███ und ██████████ ergangenen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ████, ███████ und ███ und die Revision des Angeklagten ████ werden verworfen.
IV. Der Angeklagte ████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Im Falle ██████ (II 6 UA) begingen die Angeklagten ███, ███████, ███ und ███ die Tat, um dem Angeklagten █████ eine Armbanduhr zu verschaffen. Da die Angeklagten ███, █████ und ███ somit die Uhr nicht "sich zueignen" wollten (§ 249 StGB), waren sie hinsichtlich des Raubes nicht Mittäter, sondern nur Gehilfen.
2. Im Falle "Gaststätte █████" (II 8 UA) wollten sich die Angeklagten ██████████, ██████ und ███ nicht die Geldbörse des Opfers, sondern das darin befindliche Geld zueignen. Da die Börse leer war, blieb somit entgegen der Annahme der Jugendkammer der schwere Raub unvollendet.
3. Der Senat hat die Schuldsprüche selbst geändert, weil die Angeklagten sich auch nach Hinweis gemäß § 265 StPO nicht anders hätten verteidigen können (§ 357 StPO).
4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ████, ███, ███ und die Revision des Angeklagten ████ sind offensichtlich unbegründet.
Willms Baumgarten Urlaubs an der Unterschrift gehinderten Bundesrichter
| Müller | Meise | ||
| Dr. Meyer |