Treffer
BGH Beschluss

Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG zur Überbesetzung: Rückgabe mangels Tatsachengrundlage

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 360/67
Datum
21.02.1968
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Oberlandesgericht legte dem BGH eine Frage zur unzulässigen Überbesetzung einer Strafkammer bei Aufteilung von fünf Beisitzern in Aufgabenbereiche (§ 121 Abs. 2 GVG) vor. Der BGH nahm die Vorlage nicht an, weil nach den Unterlagen nicht hinreichend feststeht, ob das Präsidium tatsächlich zwei selbständige Spruchkörper mit getrennten Geschäftsanteilen gebildet oder nur eine interne Aufgabenverteilung vorlag. Ein nachträglicher Präsidialbeschluss („erläuternd feststellend“) reiche ohne Klärung der tatsächlichen Geschäftsverteilung nicht aus. Die Sache wurde deshalb zur eigenen Entscheidung an das OLG Frankfurt zurückgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG setzt voraus, dass die entscheidungserhebliche Rechtsfrage auf einer hinreichend geklärten tatsächlichen Grundlage beruht.

2

Ob ein Spruchkörper unzulässig überbesetzt ist, hängt davon ab, ob durch Präsidialbeschluss selbständige Spruchkörper mit jeweils getrennt zugewiesenem Geschäftsanteil gebildet wurden oder lediglich eine interne Geschäftsverteilung innerhalb eines Spruchkörpers vorliegt.

3

Ein nachträglicher, als „erläuternd“ bezeichneter Präsidialbeschluss ersetzt nicht die Feststellung, ob eine verbindliche Regelung der Geschäftsverteilung bereits im maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan angeordnet und nur versehentlich nicht beurkundet wurde.

4

Der Bundesgerichtshof ist an die der Vorlage zugrunde gelegte Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts nicht gebunden, wenn diese schlechthin unvertretbar erscheint oder bei verfassungsrechtlichen Fragen zu einer nicht mehr fachgerichtlich korrigierbaren Entscheidung führen könnte.

5

Bei Zweifeln über die verfassungsgemäße Auslegung des Geschäftsverteilungsplans (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) kann zur Wahrung von Verfahrensgrundrechten und Prozessökonomie eine Rückgabe an das vorlegende Gericht geboten sein.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 360/67 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen R. C. aus ██ ███████, den █████████ Horst, geboren am 1929 in ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Februar 1968

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht in Frankfurt zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.

Gründe

Durch Urteil des Schöffengerichts in Friedberg vom 18. Mai 1965 wurde der Angeklagte, der am 30. Dezember 1964 an einem schweren Kraftfahrzeugunfall beteiligt war, wegen fahrlässiger Tötung u. a. zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Berufung wurde unter geringfügigen Änderungen zu seinen Gunsten durch Urteil des Landgerichts in Gießen (1. große Strafkammer) vom 28. Februar 1966 verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und das Rechtsmittel unter anderem darauf gestützt, dass die 4. große Strafkammer des Landgerichts in Gießen in Widerspruch zu der Vorschrift des Art. 101 Abs. 2 GG und der daran anknüpfenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 294, 299; 18, 65, 69, 344, 349) und des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1965, 1715 Nr. 8 und 9) mit einem Vorsitzenden und fünf beisitzenden Richtern in unzulässiger Weise überbesetzt gewesen sei.

Das Oberlandesgericht in Frankfurt will diese Rüge nicht durchgreifen lassen. Es geht dabei davon aus, dass das Präsidium des Landgerichts mit einem Beschluss vom 22. März 1966 erläuternd klargestellt habe, dass von den fünf der 1. großen Strafkammer zugeteilten Beisitzern von allem Anfang an zwei, nämlich die Landgerichtsräte Dr. F. C. und R. C., nur dann tätig zu werden hatten, wenn es sich um Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung in Strafsachen handelt, die bei der 3. kleinen Strafkammer anhängig sind. Daraus ergebe sich, dass unter der Bezeichnung „1. Strafkammer“ in Wahrheit zwei von demselben Vorsitzenden geleitete, im Übrigen aber sachlich und personell völlig selbständige Strafkammern zusammengefasst worden seien und dass die 1. große Strafkammer als erkennendes Gericht nur aus einem Vorsitzenden und drei beisitzenden Richtern bestanden habe. An einer so begründeten Verwerfung der Besetzungsrüge sieht sich das Oberlandesgericht jedoch durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1965 (DRiZ 1965, 304 = NJW 1965, 1715 Nr. 8), vom 12. Juli 1965 (DRiZ 1965, 343 = NJW 1965, 1715 Nr. 9) und vom 20. Oktober 1965 (I b ZR 130/64) gehindert. Es entnimmt diesen Entscheidungen, dass der Bundesgerichtshof, darin über die vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen hinausgehend, die Besetzung eines dreiköpfigen Kollegialgerichts mit dem Vorsitzenden und mehr als vier Beisitzern schlechthin und unter allen Umständen für unzulässig halte, und hat deshalb die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung über folgende Frage vorgelegt:

Ist eine Kammer (oder ein Senat) auch schon dann unzulässig überbesetzt, wenn die ihr (ihm) zugeteilten fünf Beisitzer von vornherein in zwei Gruppen mit gleichzeitig festgelegtem verschiedenen Aufgabenbereich aufgeteilt worden sind?

Der Generalbundesanwalt hält diese Vorlegung allein schon deshalb nicht für zulässig, weil die angeführten und auch andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs einer verneinenden Beantwortung der vom Oberlandesgericht aufgeworfenen Rechtsfrage in Wahrheit nicht entgegenstünden. Das trifft für die drei angeführten Urteile zu. In ihnen hatte es der Bundesgerichtshof mit Fällen zu tun, in denen der Geschäftsverteilungsplan für einen bestimmten sachlichen, dem Kollegium im Ganzen zugewiesenen Aufgabenbereich die Entscheidung in zwei personell verschiedenen und in ihrer Zusammensetzung nicht von vornherein bestimmten Spruchkörpern möglich machte. Von den Strafsenaten ist die mit der Vorlegung aufgeworfene Frage, soweit es der Senat überblickt, bisher nur in einem unveröffentlichten Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. März 1965 (1 StR 42/65) berührt worden. Hier hat der Bundesgerichtshof den in einer dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden gegebenen Hinweis, dass einer der fünf beisitzenden Richter nur bei Beschlussachen aus dem Bereich der kleinen Strafkammer mitgewirkt habe, ganz betont deshalb nicht gelten lassen, weil diese Begrenzung der Tätigkeit des Beisitzers nicht auf einem Beschluss des Präsidiums beruhte, und so zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er eine entsprechende Regelung im Geschäftsverteilungsplan als zulässig angesehen hatte. Dagegen hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem veröffentlichten Urteil vom 27. April 1966 (IV ZR 75/65, NJW 1966, 1458 Nr. 6 = LM Nr. 1 zu § 69 GVG) die Aufteilung eines Spruchkörpers in der dargestellten Form als unzulässig angesehen und deshalb eine die unstatthafte Überbesetzung des Senats eines Oberlandesgerichts bemängelnde Rüge durchgreifen lassen.

Angesichts dieser Entscheidung des IV. Zivilsenats hatte der Senat, falls nicht – was noch näher zu erörtern sein wird – aus einem anderen Grunde die Zulässigkeit der Vorlegung zu verneinen wäre, in die sachliche Erörterung der Vorlegungsfrage einzutreten. Er wäre auch geneigt, dem vorlegenden Oberlandesgericht beizupflichten, weil er die vom IV. Zivilsenat angeführten Gründe nicht als stichhaltig ansieht.

Die Auffassung des IV. Zivilsenats, dass bei der hier zu erörternden Aufteilung eines Spruchkörpers das Präsidium in unzulässiger Weise in die Befugnisse des Vorsitzenden (§ 69 GVG) eingreife, die Geschäfte innerhalb der Kammer auf die Mitglieder zu verteilen, lässt außer Acht, dass es das Gerichtsverfassungsgesetz gestattet, einen Direktor als Vorsitzenden mehrerer Kammern einzusetzen (RGSt 55, 201; BGHSt 2, 71 ff.), und dass es keinen Unterschied machen kann, ob diese mehreren Kammern mit verschiedenen Nummern bezeichnet oder mit Rücksicht auf die Leitung durch denselben Vorsitzenden äußerlich unter einer gemeinsamen Bezeichnung zusammengefasst sind. Das Gesetz schreibt eine besondere unterscheidende Benennung der einzelnen Gerichtskörper, wie sie üblich und zweckmäßig ist, nicht vor und stellt allein auf ihre sachliche Selbständigkeit ab. Diese zeigt sich aber gerade darin, dass jeder Kammer oder jedem Senat vom Präsidium ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmter Geschäftsanteil zugewiesen wird (§§ 63, 64 Abs. 1 GVG), dessen Aufteilung auf die einzelnen Mitglieder nach § 69 GVG dann Sache des Vorsitzenden ist.

Auch die weitere Erwägung des IV. Zivilsenats, dass durch die Aufteilung des Gerichtskörpers vom Präsidium in die Rechte des Präsidenten eingegriffen worden sei, dem die Bestimmung der Zahl der Kammern oder Senate nach § 7 der VO vom 20. März 1935 (RGBl. I 403) allein zustehe, kann nicht überzeugen. Sie könnte nur dann zum Tragen kommen, wenn das Präsidium sich über einen entgegenstehenden Willen des Präsidenten in diesem Punkt hinwegsetzen konnte und hinweggesetzt hätte. Wo, wie es praktisch kaum anders vorstellbar ist, die Aufteilung mit Wissen und Willen des den Vorsitz im Präsidium führenden Präsidenten (§ 64 Abs. 2 GVG) beschlossen worden ist, hat der Präsident der Sache nach die ihm auf Grund der VO vom 20. März 1935 zustehende Befugnis ausgeübt. Seine Willensäußerung, eine weitere selbständige Kammer zu bilden, kann nicht dadurch bedeutungslos werden, dass ihr andere Gerichtsmitglieder im Rahmen eines Präsidialbeschlusses überflüssigerweise beigepflichtet haben (vgl. hierzu auch BGHSt 21, 260).

Endlich lässt sich auch der Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1915, 96 Nr. 13, auf die sich der IV. Zivilsenat für seine Auffassung beruft, keine Stütze entnehmen; denn diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem der Senatspräsident den Vorsitz nur in einem der beiden abgesonderten Teile des Spruchkörpers führte.

Indessen ist für eine Anrufung der Vereinigten Großen Senate (§ 136 Abs. 2 GVG) oder eine der Vermeidung dieser Anrufung dienende förmliche Anfrage beim IV. Zivilsenat kein Raum, weil die Vorlage des Oberlandesgerichts Frankfurt aus einem anderen Grunde nicht angenommen werden kann.

Nach den vorhandenen Unterlagen bestehen nämlich durchgreifende Bedenken, dass sich die Vorlegungsfrage in dem dargelegten Sinne überhaupt stellt. Zwei demselben Vorsitzenden zugeteilte, im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes selbständige Kammern (unter äußerlich einer Bezeichnung) waren, wie bereits erörtert wurde, nämlich nur dann vorhanden gewesen, wenn das Präsidium diese beiden Gerichtskörper in solcher Absonderung wirklich gebildet und ihnen von vornherein einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten getrennten Geschäftsanteil zugewiesen hätte. Das wird vom Oberlandesgericht in seinem Vorlegungsbeschluss nicht dargetan, weil es sich hier ausschließlich auf den nachträglich, nämlich am 22. März 1966, gefassten Beschluss des Präsidiums beruft, der folgendermaßen lautet:

„Das Präsidium stellt zur Besetzung der 1. (großen) Strafkammer in dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan vom 29. 12. 1965 erläuternd fest, dass wie bisher Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] und Landgerichtsrat [REDACTED] lediglich mit Rücksicht auf ihre Eigenschaft als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender der 2. (kleinen) Strafkammer als weitere Beisitzer zu der 1. (großen) Strafkammer zählen und in dieser Kammer nur dann tätig werden, wenn es sich um Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung in solchen Strafsachen handelt, die bei der 3. (kleinen) Strafkammer anhängig sind.“

Der hier ausgesprochene Hinweis auf die bisherige Regelung findet in den Geschäftsverteilungsplänen der Jahre 1964 und 1965, die der Senat zu diesem Zwecke eingesehen hat, keinen Anhalt. Der Präsidialbeschluss will also mit der Wendung „wie bisher“ ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, dass im Jahre 1966 bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die Landgerichtsräte Dr. [REDACTED] und [REDACTED] bei der 1. (großen) Strafkammer nur zu Entscheidungen aus dem Geschäftsbereich der kleinen Strafkammer herangezogen wurden. Eine solche Übung wäre im Sinne der Vorlegungsfrage bedeutungslos, wenn sie lediglich auf einer Maßnahme der internen Verteilung der Geschäfte durch den Vorsitzenden beruht hätte, und es würde sich insoweit auch nichts ändern, wenn der Vorsitzende damit einer Erwartung oder Empfehlung des Präsidiums nachgekommen wäre. Nur wenn das Präsidium selbst bei seiner Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung eine solche Beschränkung mit dem Willen strikter Bindung angeordnet und allein die Beurkundung dieser Anordnung im Geschäftsverteilungsplan versehentlich unterlassen hätte, wäre eine Regelung im Sinne der Annahme des Vorlagebeschlusses zu bejahen. Ob das eine oder das andere der Fall war, wird – wenn überhaupt – nur durch weitere Nachforschungen aufzuklären sein. Je nachdem hätte dann das Oberlandesgericht mit Rücksicht auf den Beschluss des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs erneut gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorzulegen oder in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sachlich zu entscheiden.

Die allgemeine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Vorlegungsvoraussetzungen steht hier der Rückgabe an das Oberlandesgericht nicht entgegen. Zwar muss der Bundesgerichtshof die Auffassung des Oberlandesgerichts, die zur Vorlegung geführt hat, in der Regel hinnehmen und der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen zugrunde legen. Das gilt indessen nicht, wenn er sie für schlechthin unvertretbar hält (vgl. BGHSt 9, 390; 11, 139, 142; 15, 83, 85; 19, 242). Ebensowenig kann insoweit eine Bindung des Bundesgerichtshofs eintreten, wenn er die Auffassung des vorlegenden Gerichts in einer verfassungsrechtlichen Frage für verfehlt hält, wenn insbesondere die Bindung zu einer Entscheidung führen könnte, die nach seiner Ansicht nur noch im Wege der auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Verfassungsbeschwerde zu berichtigen wäre. Bei unrichtiger Auslegung eines Geschäftsverteilungsplans ist das der Fall. Die Beachtung des verfassungsrechtlich garantierten Verfahrensgrundsatzes und die Forderung der Prozessökonomie gebieten deshalb die Rückgabe. In dieser Sonderfrage ist bisher keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen.

KirchhofWillmsMeyer
BaldusBaumgarten
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