Revision verworfen: Betrug durch Vortäuschung von Bauvorhaben und Vertragsabschlüsse
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 360/59
- Datum
- 07.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestands liegt auch vor, wenn der Getäuschte durch Täuschung zum Abschluss eines für ihn nachteiligen Vertrags veranlasst wird, weil dadurch Verpflichtungen begründet werden, denen keine werthaltigen Gegenforderungen gegenüberstehen.
Ein Vertrag, der wegen arglistiger Täuschung anfechtbar ist, kann dennoch zunächst einen Vermögensschaden begründen, weil die vertraglichen Verpflichtungen vor einer etwaigen späteren Anfechtung entstehen.
Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters umfasst die Annahme von Tatsachen als wahr (Wahrunterstellung) und ist nur zu beanstanden, wenn sie gegen Denkgesetze, die Lebenserfahrung oder sonstige zwingende Beweismaßstäbe verstößt.
Ein Beweisantrag bedarf keiner ausdrücklichen Erörterung im Urteil, wenn die zugrunde liegende Frage für die Feststellung von Tat und Schuld ohne Einfluss ist; das Unterbleiben einer gesonderten Bescheidung eines unbeachtlichen Hilfsantrags rechtfertigt nicht die Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 21. Januar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kurt ███ aus K_____, geboren am █████████ 1910, wegen Betrugs hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Januar 1959 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die ihm zur Last gelegten Straftaten bestanden einmal darin, dass er in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, 14 Mietinteressenten bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt hat, er werde ihnen bis zu einem bestimmten Termin je eine Wohnung bezugsfertig erstellen, er sei Eigentümer der von ihm bezeichneten Grundstücke und die Finanzierung des Bauprojektes sei gesichert. Die Wohnungssuchenden wurden durch seine Angaben getäuscht und trafen auf Grund ihres Irrtums Vermögensverfügungen, gingen vertragliche Verpflichtungen auf Zahlung von Vermittlergebühren und Baukostenzuschuss ein, leisteten auch Vorauszahlung. Die Strafkammer hat in diesem Verhalten des Angeklagten einen fortgesetzten Betrug gesehen. Bei der zweiten Straftat hat er mit Bezug auf ein anderes Grundstück ebenfalls die Fertigstellung eines angeblich ernstlich geplanten Neubaus vorgespiegelt, obwohl keine Aussichten für die Verwirklichung des Bauvorhabens bestanden, und mit seinen unwahren Angaben eine Mietinteressentin getäuscht, die daraufhin 261 DM Provision zahlte. Der dritte Betrug des Angeklagten besteht nach dem Urteil darin, dass er in der Absicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil für sich zu erlangen, bewusst unwahr in zwei Fällen Möbellieferanten vorspiegelte, es bestehe ein alsbaldiger Bedarf an Hotelmöbeln, er sei ermächtigt, ihre Lieferung in Auftrag zu geben, die Bauvorhaben seien bereits so weit gediehen, dass mit der alsbaldigen Abrechnung und Bezahlung der Möbel zu rechnen sei. Durch diese Angaben des Angeklagten irregeführt, schlossen die Möbellieferanten Verträge mit ihm ab, in denen sie Verpflichtungen übernahmen, deren Begründung eine für sie nachteilige Vermögensverfügung darstellte; eine
der Möbelfirmen zahlte auch alsbald an den Angeklagten 45.000 DM Provision.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung des § 244 Abs. 2 und 3 StPO und im Übrigen falsche Anwendung des sachlichen Rechts.
Hilfsweise beantragte der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung, den Bauingenieur KC____) darüber zu vernehmen, dass er bereit gewesen sei, dem Angeklagten zum Ankauf der Grundstücke ██ ███████ auf neun Monate ein Darlehen von 25.000 DM zu gewähren. Die Strafkammer hat in den Gründen ihres Urteils die in diesem Antrag unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt. Die Revision behauptet, die Feststellung des Urteils, dass der Angeklagte den Kaufpreis für das Grundstück ██ nicht habe bezahlen und dass er wegen der fehlenden Mittel nicht Grundstückseigentümer habe werden können, stehe mit dieser Wahrunterstellung in Widerspruch. Das trifft nicht zu. Die Strafkammer legt näher dar, dass selbst dann, wenn er einen Kredit in der angegebenen Höhe erhalten hätte, seine wirtschaftliche Lage nicht wesentlich verbessert worden wäre. Sie geht also davon aus, dass dem Angeklagten das Darlehen gewährt worden wäre, und hält damit ihre Wahrunterstellung ein. Aus der für erwiesen angenommenen Tatsache zieht sie allerdings andere Folgerungen als sie der Revision vorschweben. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die als wahr unterstellte Tatsache wie jede andere Tatsache in die freie Beweiswürdigung des Gerichts einbezogen werden kann (vgl. RG JW 1932, 2161).
Die Revision rügt ferner, der Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen ██ sei im Urteil nicht ausreichend beschieden worden. Dieser Zeuge war von dem Verteidiger hilfsweise dafür benannt worden, dass die Finanzierung außer durch Gründung der AG. auch möglich gewesen sei, indem Dr. ███ eine Vollmacht der Gründer vorlegte. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ergibt jedoch, dass es auf diese Frage gar nicht ankommen konnte. Denn der Angeklagte stellte bei seinen Verhandlungen mit den Möbellieferanten diesen die Sachlage wahrheitswidrig so dar, als seien die für die Hotelbauten vorgesehenen Grundstücke erworben, die Finanzierung der Hotelbauten gesichert und die ersten Bauten bereits in Angriff genommen. In Wirklichkeit war aber weder die Grundstücksfrage noch die Finanzierungsfrage geregelt noch mit dem Bauen begonnen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass das Urteil nicht darauf beruhen kann, dass der Hilfsantrag des Verteidigers auf Vernehmung des Zeugen ███ in den Urteilsgründen von der Strafkammer nicht ausdrücklich beschieden worden ist (vgl. RG JW 1927, 2043 Nr. 67).
Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, geht sie fehl. Unklarheiten, Widersprüche oder Verstöße gegen die allgemeine Lebenserfahrung sowie die Denkgesetze enthält die Beweiswürdigung nicht. Dies gilt auch insoweit, als die Strafkammer es auf Grund ihres persönlichen Eindrucks von dem Zeugen Dr. █████ für undenkbar hält, dass dieser bei seiner juristischen Vorbildung bereits vor der Gründung der AG für diese in völlig unverantwortlicher Weise derartige Lieferverträge mit Verpflichtungen in Höhe von vielen Millionen D-Mark hätte abschließen lassen.
Die Revision hält die Annahme eines vollendeten Betrugs im Fall ██████ für rechtlich fehlerhaft. Ihre Bedenken, dass bei ██████ keine Vermögensbeschädigung eingetreten sei, sind indessen unrichtig. Nach dem Urteil der Strafkammer bestand der Schaden des Zeugen ██████, soweit er rechtlich für die Begründung des Betruges in Betracht kam, lediglich in seiner Verpflichtung zu Leistungen aus dem Vertrag, den der Angeklagte mit ihm schloss. Den mittelbaren Schaden (Fabrikkosten, Arbeitsausfall usw.) hat die Strafkammer nicht einmal, wie sie im Urteil ausspricht, schätzend bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt. Sie bemerkt dazu, dass dieser mittelbare Schaden ziffernmäßig nicht erfasst worden sei. Die Vermögensbeschädigung durch den Betrug sieht sie im Fall ███████ vielmehr ausdrücklich in dessen Abgabe des Versprechens, schon bei Abschluss des Vertrags Teilzahlung auf die Provision zu leisten. Zwar hat die Firma nachher keine Provision gezahlt. Für sie war jedoch bereits durch den Vertrag ein Vermögensschaden deshalb entstanden, weil sie in ihm Verbindlichkeiten übernommen hatte, denen zufolge des Vertrags keine Gegenforderungen von entsprechendem Werte gegenüberstanden (vgl. BGHSt 3, 99, 102). Die Firma ██████ war durch die Täuschung des Angeklagten zum Abschluss eines Vertrages veranlasst worden, der für sie ungünstig war, weil seine Erfüllung durch den Angeklagten als Vertragspartner von vornherein als unmöglich entfiel. Die Eingehung des Vertrages bedeutete somit für die Firma ███ einen Vermögensschaden, weil zufolge des Unwertes ihrer Gegenforderung eine Verschlechterung ihres gesamten gegenwärtigen Vermögensbestandes bewirkt worden war (vgl. RG HRR 1935 Nr. 1100; RGSt 68, 380).
Die Revision will einen Schaden des Zeugen ██████ durch den Abschluss des Vertrages deshalb verneinen, weil der Vertrag wegen arglistiger Täuschung von ███ hätte angefochten werden können und diese Anfechtung nach den Umständen auch als erfolgt angesehen werden müsse. Damit bringt aber die Revision selbst zum Ausdruck, dass der Vertrag zunächst zur Entstehung gelangt war und damit die rechtlichen Verpflichtungen aus ihm dem Zeugen ██████ erwachsen sind, der sie nach Ansicht der Revision nur nachträglich durch Anfechtung wieder hätte rückgängig machen können.
Die Begründung dieser Nachteile durch den Vertragsabschluss, wenn er auch anfechtbar gewesen sein mag, bedeutete aber schon eine Vermögensbeschädigung im Sinne des Gesetzes. Deshalb kann die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte auch in diesem Fall einen vollendeten Betrug begangen hat, rechtlich nicht beanstandet werden.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat auch im Übrigen keinen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen lassen. Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.
pr. Schalscha
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