Revision: Schuldspruch von Mittäterschaft auf Beihilfe bei Einfuhr von Betäubungsmitteln geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 359/93
- Datum
- 28.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln kann auch dadurch verwirklicht werden, dass ein Beteiligter Dritte über die Grenze transportieren lässt; Mittäterschaft setzt jedoch ein gemeinsames Wollen und einen die Tatbestandsverwirklichung umfassend fördernden, als Teil der gemeinsamen Tat erscheinenden Beitrag voraus.
Beihilfe liegt vor, wenn eine Handlung die Haupttat fördert (z. B. Vermittlung gegen Provision), ohne dass der Gehilfe Tatherrschaft oder Willen zur Tatherrschaft übernimmt oder die Durchführung maßgeblich kontrolliert.
Zur Annahme von Mittäterschaft sind insbesondere das eigene Interesse am Erfolg, der Umfang der Beteiligung und der Wille zur Tatherrschaft in der Wertung darzustellen; bloße Vermittlung und Provision sprechen gegen Mittäterschaft.
Der Revisionssenat kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern und den Strafausspruch aufheben, wenn aus den bisherigen Feststellungen keine weiteren entscheidungserheblichen Umstände zu erwarten sind, sodass die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 8. März 1993
Rubrum
BESCHLUSS
vom 28. Juli 1993 in der Strafsache gegen N. Nurettin, geboren am ███ in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts zu Ziff. 2 auf dessen Antrag und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 8. März 1993, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln – wie sich aus den Gründen ergibt: in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt aufgrund der Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs und infolgedessen zur Aufhebung des Strafausspruchs, denn die zugrundeliegenden Feststellungen tragen zwar beim Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, nicht jedoch bei dem tateinheitlich erfüllten Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln den Vorwurf der Mittäterschaft. Vielmehr kann nur Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln angenommen werden.
Nach den Feststellungen hatte der in den Niederlanden lebende Kazim █ bei einem Besuch in Deutschland den Angeklagten gefragt, ob dieser jemand kenne, der Interesse an der Abnahme größerer Mengen von Heroin oder Kokain habe. Der Angeklagte bot daraufhin dem ihm bekannten "Charly" an, Rauschgift aus den Niederlanden zu besorgen, von wo es auf Bestellung von den Lieferanten gebracht werde. "Charly" zeigte Interesse. Nach Absprache mit Kazim ██ machte der Angeklagte "Charly" ein Angebot über 5 kg Kokain für 75.000 DM. "Charly" erklärte, auch Heroin abnehmen zu wollen. Der Angeklagte verlangte für seine "Vermittlungstätigkeit" (UA S. 9) 3.000 DM bzw. 5.000 DM je kg Rauschgift, womit "Charly" einverstanden war.
Einige Zeit später transportierte Kazim ████ 1,4 kg Kokain und 1 kg Heroin mit seinem Pkw aus den Niederlanden nach Deutschland, um es hier gemeinsam mit dem Angeklagten gewinnbringend zu veräußern (UA S. 10). Er brachte das Rauschgift zur Wohnung des Angeklagten. Der Angeklagte, der zunächst davon ausging, Kazim ████ habe neben 1 kg Heroin noch 4,4 kg Kokain mitgebracht, machte Kazim ████ und "Charly" miteinander bekannt. Unter Wortführung und Übersetzung durch den Angeklagten verhandelten dieser und Kazim ████ mit "Charly" und einem von diesem eingeführten "Kaufinteressenten" (einem verdeckten Ermittler), wobei der Angeklagte auf Frage bestätigte, dass Kazim ████ der Lieferant sei, dass dieser die Ware mitgebracht habe und deren Besitzer sei. Der Angeklagte fuhr mit Kazim ████ zu seiner Wohnung, holte das Rauschgift und ließ es von dem "Kaufinteressenten" besichtigen.
Zwar verlangt der Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln kein eigenhändiges Verbringen des Rauschgifts in die Bundesrepublik. Mittäter kann auch derjenige sein, der Betäubungsmittel von anderen Personen über die Grenze transportieren lässt. Voraussetzung ist aber, dass er auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt und der dementsprechend die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Wesentliche Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft bilden auch bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille zur Tatherrschaft (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 3, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 17, 19, 21, 24).
Eine umfassende wertende Betrachtung, wie sie danach erforderlich gewesen wäre, nimmt das Landgericht hier nicht vor. Es stellt für die Annahme von Mittäterschaft des Angeklagten bei der Einfuhr lediglich darauf ab, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel bei Kazim ██████ "bestellt" habe, "mit der Absprache, dass Kazim ██████ es selbst aus den Niederlanden ... bringen werde in der Absicht, das Rauschgift dann gemeinsam ... gewinnbringend an den Käufer weiterzuveräußern, den der Angeklagte zuvor nach Absprache mit Kazim ██████ ... gefunden hat", wobei der Angeklagte einen Gewinn von 3.000 DM bis 5.000 DM habe erhalten sollen. Dabei berücksichtigt das Landgericht jedoch nicht, dass es sich bei diesen Geldbeträgen, die der Angeklagte von der Käuferseite forderte, nur um eine Art Provision für die "Vermittlungstätigkeit" des Angeklagten handelte, über eine etwa gleichhohe Beteiligung des Angeklagten am Verkaufserlös des Kazim ████ dagegen nichts festgestellt ist. Aus dem Satz des Landgerichts, Kazim habe das Kokain und Heroin eingeführt, "um es gemeinsam mit dem Angeklagten gewinnbringend zu veräußern", ergibt sich dies nicht. Andererseits hatte der Angeklagte weder auf den Umfang und den Zeitpunkt der Lieferungen des Kazim ████ an den vom Angeklagten vermittelten Kaufinteressenten noch auf die Art und Weise des Transports irgendeinen Einfluss. Zusammenfassend ist, was die Tatbeteiligung des Angeklagten an der Einfuhr von Betäubungsmitteln angeht, nur die Annahme von Beihilfe gerechtfertigt. Die Fälle, in denen der Bundesgerichtshof Mittäterschaft von inländischen Bestellern von Betäubungsmitteln angenommen hat (auch die bei Körner, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rdn. 421 – auf den das Landgericht sich beruft – zitierten Urteile BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 6; BGH MDR 1987, 800; BGH StV 1986, 384), lagen anders.
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, stellt der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst um. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der Beschwerdeführer, dem die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage mittäterschaftlich begangene Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt hat, hätte sich gegen den Vorwurf der Beihilfe zur Einfuhr nicht anders als geschehen verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Annahme von Beihilfe statt Mittäterschaft bei der tateinheitlich mit dem Handeltreiben verwirklichten Einfuhr von Betäubungsmitteln eine geringere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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