Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Gesamtstrafe und Zurückverweisung zur Neuermittlung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 359/71
Datum
16.07.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil über gemeinschaftlichen Diebstahl. Der BGH hob die Gesamtfreiheitsstrafe teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück. Die Kammer hatte die Gesamtstrafe eigenständig neu zu bemessen, war an die Feststellungen über Schuldspruch und Einzelstrafen gebunden und durfte wegen des Verschlechterungsverbots keine höhere Gesamtstrafe festsetzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, hat das Tatgericht die Gesamtstrafe auf Grund eigener Erwägungen neu zu bestimmen; an die Feststellungen des aufgehobenen Urteils zu Schuldspruch und Einzelstrafen ist es jedoch gebunden.

2

Die frühere Gesamtstrafe darf bei der Neuermittlung nicht als Maßstab dienen; eine bloße Reduzierung der früheren Gesamtstrafe um die weggefallene Einzelstrafe ist unzulässig.

3

Nach § 358 Abs. 2 StPO (Verschlechterungsverbot) darf die neu festzusetzende Gesamtstrafe die bisherige Gesamtstrafe nicht erhöhen.

4

Bei der Festsetzung der Gesamtstrafe ist zu beachten, dass sie die nach § 75 Abs. 1 StGB maßgebliche Einsatzfreiheitsstrafe (längste Einzelstrafe) überschreiten muss, sofern dies gesetzlich gefordert ist.

5

Das Tatgericht darf in der neuen Hauptverhandlung nicht von den verbindlichen Feststellungen des früheren Urteils über den Zeitraum der Taten abweichen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 6. Januar 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 359/71

in der Strafsache gegen den Arbeiter Rudolf ██ aus ████, geboren am ███ ██████ 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 6. Januar 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hatte den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Verfahren im Falle des Kiosks in der Nähe des [REDACTED] Restaurants (III 6 der Urteilsgründe) gemäß § 154 StPO eingestellt, den Gesamtstrafaussprach aufgehoben und insoweit die Sache zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Schuld- und Einzelstrafausprüche sind damit rechtskräftig. Die Strafkammer hat nunmehr den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die erneute Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Die Strafkammer hat die Aufgabe verkannt, die ihr als Tatgericht nach Aufhebung der Gesamtstrafe und Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfange oblag. Sie spricht zweimal von einer „Reduzierung der früheren Gesamtstrafe um sechs Monate“ und meint, die frühere Gesamtstrafe könne nicht um acht Monate oder mehr gemildert werden, da die Einzelfreiheitsstrafe in dem eingestellten Fall nur acht Monate betragen habe. Die Strafkammer geht also von der früheren Gesamtstrafe aus und mildert diese wegen des Wegfalls der einen Einzelstrafe. Dieses Vorgehen ist nicht richtig. Die Strafkammer war verpflichtet, die Gesamtstrafe selbst auf Grund eigener Erwägungen festzusetzen. Sie war dabei an die Feststellungen des früheren Urteils zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafen gebunden. Wegen des Verschlechterungsverbotes des § 358 Abs. 2 StPO durfte sie auch nicht eine höhere Gesamtstrafe als die bisherige aussprechen. Andererseits musste die Gesamtstrafe über die Einsatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten hinausgehen (§ 75 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Rahmens hatte die Strafkammer jedoch die von ihr für angemessen und richtig erachtete Gesamtstrafe ohne jegliche Berücksichtigung der bisherigen Gesamtstrafe zu ermitteln und auszusprechen. Wegen dieses Fehlers war das angefochtene Urteil aufzuheben. In der neuen Hauptverhandlung darf die Strafkammer nicht von den Feststellungen des Urteils vom 9. April 1970 über den Zeitraum, in dem die Taten begangen worden sind, abweichen.

WillmsMüllerMeise
KirchhofMeyer
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