Revision wegen Verwehrung Entlastungsbeweises: Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 35/96
- Datum
- 06.03.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lehnt das Tatgericht einen Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ab, muss der Ablehnungsbeschluss die Erwägungen angeben, aus denen die Tatsachen als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen werden; werden diese aus tatsächlichen Umständen gefolgert, sind diese konkret darzulegen.
Ein Beweisantrag, der nicht auf die bloße Anzeigeerstattung, sondern auf die Unwahrheit der der Anzeige zugrundeliegenden Angaben gerichtet ist, kann für die Beurteilung der Sache erheblich sein und ist nicht pauschal als prozessverschleppend zurückzuweisen.
Die unzureichende Begründung der Ablehnung eines Entlastungsbeweises kann einen durchgreifenden Verfahrensfehler darstellen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei rechtsfehlerfreiem Vorgehen die Glaubwürdigkeitsbeurteilung und damit das Urteil anders getroffen hätte.
Bei der Zurückweisung eines Beweisantrags ist die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts unzureichend; die tatsächlichen Umstände, aus denen die Bedeutungslosigkeit abgeleitet wird, müssen nachvollziehbar dargelegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4. Oktober 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 35/96
vom 6. März 1996
in der Strafsache gegen ██ █ aus ████, geboren am 18. August 1964 in ████, █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. März 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Oktober 1995, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 2. September 1993 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte, dessen Ehe mit der Mutter der beiden Tatopfer, Susann ███, am 18. März 1995 geschieden wurde, zwischen 1990 und dem 31. Mai 1993 an seinem Stiefsohn Sven und in einem Falle an seinem Sohn Jens sexuelle Handlungen vor.
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensfrage Erfolg:
Die Verteidigung hatte beantragt, Frau Sabine █████████ als Zeugin unter anderem zum Beweis dafür zu vernehmen, dass Susann ██ ihr im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren anvertraut habe, die Strafanzeige gegen den Angeklagten sei erfunden und solle nur dazu dienen, sich diesen „vom Halse zu schaffen“. Das Landgericht hat den Beweisantrag insoweit mit folgender Begründung abgelehnt:
„Soweit die Zeugin ███████ bekunden soll, dass die Strafanzeige gegen den Angeklagten erfunden sei, so ist der Beweisantrag wegen Prozessverschleppung zurückzuweisen, da die Strafanzeige nach Aktenlage tatsächlich existent und somit nicht erfunden ist, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.
Sollte damit unter Beweis gestellt werden, dass der der Strafanzeige zugrundeliegende Sachverhalt erfunden sei und nur dazu dienen solle, sich den Angeklagten ‚vom Halse zu schaffen‘, so sind die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, für die Entscheidung ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.“
Dies war rechtsfehlerhaft. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Beweisbehauptung sollte mit dem Beweisantrag nicht die Tatsache der Anzeigeerstattung, sondern die Wahrheit der Angaben der Anzeigeerstatterin in Zweifel gezogen werden. Die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache lag auch nicht auf der Hand (vgl. dazu BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit). Die weitere Begründung der Ablehnung des Beweisantrages durfte sich daher nicht auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, vielmehr die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihnen keine Bedeutung beimisst. Wird die Bedeutungslosigkeit, was hier allein in Betracht kam, aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen diese angegeben werden (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 9, 15).
Daran fehlt es.
Auf dem Verfahrensverstoß kann die angefochtene Entscheidung beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreiem Vorgehen insbesondere die Glaubwürdigkeit des Sven ████, auf dessen Angaben es die Verurteilung in erster Linie gestützt hat, anders beurteilt hätte.
| Niemöller | Detter | Otten | |||
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