Revision teilweise stattgegeben: Neubewertung von Mittäterschaft zu Beihilfe (II 10)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 35/92
- Datum
- 26.02.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt das für Mittäterschaft erforderliche gemeinsame Tatentschluss‑ und Kontroll‑ bzw. Mitverantwortungsprinzip, ist ein Tatbeitrag als Beihilfe zu qualifizieren.
Auch wenn der Beteiligte die Sache eigenhändig entwenden hat, kann sein Tatbeitrag als Beihilfe zu werten sein, wenn die Merkmale der Mittäterschaft nicht erfüllt sind.
Die Umqualifizierung von Mittäterschaft zu Beihilfe berührt den Strafausspruch nicht, wenn der Unrechtsgehalt der Beihilfehandlung so nahe an dem der Täterschaft liegt, dass bei zutreffender rechtlicher Bewertung keine geringere Einzelstrafe zu erwarten gewesen wäre.
Der Bundesgerichtshof kann auf Revision die rechtliche Würdigung einzelner Tatbeiträge ändern und den Schuldspruch insoweit abändern, ohne die verbleibende Revision insgesamt stattzugeben.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 11. Oktober 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 35/92
in der Strafsache gegen ██████, dort geboren am ██ 1965, Bernhard Heinrich, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. Oktober 1991 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle II 10 der Urteilsgründe der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Eine Überprüfung des angefochtenen Urteils hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Im Falle II 10 der Urteilsgründe, in dem die entwendete Jacke für den Tatbeteiligten Z. vorgesehen war, ist der Tatbeitrag des Angeklagten allerdings als Beihilfe und nicht als Mittäterschaft zu werten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt.
Die Einzelstrafe von vier Monaten liegt nahe an der Untergrenze der für beide Begehungsformen insoweit gleichen Strafrahmengrenzen. Da sich der Unrechtsgehalt der Beihilfehandlung des Angeklagten deshalb nur unwesentlich von dem einer Täterschaft unterscheidet, weil er die Jacke eigenhändig entwendete, ist auszuschließen, dass bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Tat auf eine geringere Einzelstrafe erkannt worden wäre.
Jahnke Maier Theune Niemöller
RiBGH Gollwitzer ist infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.
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