Revision teilweise stattgegeben: Verfahren wegen Vollrauschs vorläufig eingestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 35/91
- Datum
- 27.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO bewirkt die Aufhebung der entsprechenden Aussprüche über Strafe und angeordnete Maßregeln.
Im Umfang der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last zu legen.
Erweist sich das angefochtene Urteil in anderen Teilen nicht als zum Nachteil des Angeklagten fehlerhaft, ist die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Bei teilweiser Aufhebung des Urteils kann die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die nicht von der Einstellung erfassten Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 11. September 1990
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 35/91 Beschluss vom 27. Februar 1991
in der Strafsache gegen ████, geboren am █████, ██, Willi, in ████, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 1991 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 11. September 1990 wird
1. das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Vollrauschs verurteilt wurde (Fall II 15 der Urteilsgründe); im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
2. der vorgenannte Urteil in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Maßregelanordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die nicht in I.1. erfassten Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit der Angeklagte wegen Vollrauschs verurteilt worden ist, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies zieht die Aufhebung der Aussprüche über die Gesamtstrafe und die Maßregelanordnung nach sich. Im Übrigen weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
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