Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Körperverletzung mit Todesfolge verworfen; Wiedereinsetzung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 35/90
Datum
14.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln wegen Körperverletzung mit Todesfolge ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung nach der Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO) keinen Rechtsfehler zu seinen Gunsten ergibt. Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung versäumter Verfahrensrügen kommt nicht in Betracht; zudem sieht das Gericht von Kostenauferlegung nach § 74 JGG ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Wiedereinsetzung zur Nachholung einer versäumten Verfahrensrüge kommt nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung erfüllt sind; fehlt dies oder ist die Rüge offensichtlich unbegründet, bleibt sie ohne Erfolg.

3

Offensichtlich unbegründete Verfahrensrügen sind zurückzuweisen, wenn ersichtlich keine Aussicht auf einen für den Angeklagten günstigen Rechtsfehler besteht.

4

Nach den Regeln des Jugendgerichtsgesetzes kann das Gericht von der Auferlegung von Kosten und Auslagen (§ 74 JGG) absehen; dies bleibt eine gebundene Ermessensentscheidung des Gerichts.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1. September 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 35/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ ██ aus ███, geboren am ███, Torsten, 1968 in ██, zur Zeit in ██████████████████

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. September 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Für eine Wiedereinsetzung zur Nachholung der versäumt erhobenen Verfahrensrüge ist kein Raum; im Übrigen wäre diese Rüge auch offensichtlich unbegründet.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).

HerdegenTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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