Teilaufhebung wegen fehlerhafter Anwendung des §23 Abs.3 StGB (Strafaussetzung zur Bewährung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 3/59
- Datum
- 26.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision erstreckt sich nicht auf die Beurteilung der Tatsachenfeststellung; sie kann die Feststellungen des Tatrichters nicht durch eigene Folgerungen ersetzen.
§ 23 Abs. 3 StGB ist nur dann anzuwenden, wenn die frühere Strafe ganz (vollständig) ausgesetzt worden ist; eine teilweise Aussetzung mit verbleibender Reststrafe genügt nicht.
Bei nachgewiesenem Vorsatz ist die Frage der Einhaltung handelsüblicher Sorgfaltspflichten (z. B. nach speziellen Verkehrsvorschriften) für die Schuldfrage unbeachtlich.
Erweist sich die Anwendung einer Vorschrift auf die Bewährungsentscheidung als rechtsfehlerhaft, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung neu zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 26. Juli 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen den Rohproduktengroßhändler Alfred ████ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1916, wegen Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 26. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt.
Mit seiner Revision erhebt er die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
Die Strafkammer hat in rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung die Überzeugung erlangt, der Angeklagte habe Kenntnis von dem strafbaren Vorerwerb der von ihm gekauften Kupferplatten gehabt. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellungen und die Beweisführung des Tatrichters. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig. Es ist auch nicht möglich, dass sie anstelle der Folgerungen der Strafkammer ihre eigenen setzt. Die Beweistatsachen, auf die die Strafkammer ihre Feststellungen stützt, braucht das Urteil nicht anzugeben.
Die rechtliche Würdigung ist fehlerfrei. Der Angeklagte hat vorsätzlich gehandelt; deshalb ist es ohne Bedeutung, welche Sorgfalt und Prüfungspflicht den Angeklagten als Großhändler beim Ankauf unedlen Metalls von einem Einzelhändler nach § 11 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen trifft (BGHSt 6, 193).
Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Bedenken begegnen jedoch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer eine Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt. Sie hält eine solche nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB für ausgeschlossen, da dem Angeklagten innerhalb der letzten 5 Jahre, nämlich am 15. November 1955, für eine Reststrafe Strafaussetzung gewährt worden sei. Die Strafkammer übersieht dabei, dass § 23 Abs. 3 StGB nur anzuwenden ist, wenn die Vorstrafe ganz ausgesetzt worden war. Es genügt nicht, dass die Strafaussetzung einen Strafrest gewährt wurde (BGHSt 10, 182).
Das Urteil muss daher insoweit aufgehoben werden. Die Strafkammer hat die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung von neuem zu prüfen. Selbstverständlich kann die Tatsache der Nichtbewährung im Rahmen des § 23 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden.
| Busch | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Baldus | Dr. Schalscha |