Berichtigung des Tenors wegen offensichtlichen Schreibversehens: Schuldspruch Betrug/Tateinheit mit Beihilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 358/92
- Datum
- 30.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtliches Schreibversehen im Tenor eines Urteils oder Beschlusses kann vom Gericht durch Berichtigung berichtigt werden.
Die Berichtigung des Tenors hat den Inhalt so wiederzugeben, wie er nach dem wirklichen, offenkundigen Willen des Gerichts zu lauten hat.
Eine Tenorberichtigung ist nur zulässig, wenn der Fehler ohne weitergehende Feststellungen erkennbar und offenkundig ist.
Die Berichtigung dient der Klarstellung des bereits getroffenen Schuldspruchs und stellt keine inhaltliche Neubewertung der Entscheidung dar.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 358/92 vom 30. September 1992 in der Strafsache gegen Carsten Josef aus █, geboren am ███ ██ 1965 in ████ wegen Hehlerei u. a.
Der Beschluss des Senats vom 4. September 1992 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens im Tenor in Ziffer 1 dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Hehlerei schuldig ist.
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