Revision: Schuldspruch zu Betrug mit versuchter Hehlerei geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 358/92
- Datum
- 04.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer beim Absetzen oder durch Absatzhilfe zugunsten eines Diebes handelt, leistet regelmäßig Beihilfe zur Hehlerei und ist nicht ohne Weiteres als Täter der Hehlerei anzusehen.
Der Schuldspruch ist nach § 265 Abs. 1 StPO zu ändern, wenn die Änderung möglich ist, ohne dass die Verteidigung des Angeklagten dadurch in entscheidender Weise beeinträchtigt wird.
Eine Änderung der Tatbezeichnung im Schuldspruch führt nicht automatisch zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn der anzuwendende Strafrahmen unverändert bleibt.
Bei nur geringem Erfolg der Revision kann der Revisionsführer die Kosten des Verfahrens nach § 473 Abs. 4 StPO voll tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 7. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 358/92 vom 4. September 1992 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ ██, Carsten Josef, 1965 in Moers am Rhein, wegen Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
am 4. September 1992:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Februar 1992, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit versuchter Hehlerei schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in Tateinheit mit Betrug zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen in Täterschaft begangener Hehlerei, im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Mitangeklagten ██ beim „Absetzen“ oder bei der „Absatzhilfe“ zu Gunsten des unbekannten Diebes unterstützt. Dieses Vorgehen ist aber nur als Beihilfe zur Hehlerei des ███ zu werten (vgl. BGHSt 33, 44 ff., 48/49 m. w. N.; vgl. auch Arzt JR 1985, 212, 213).
Der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte gegen den Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt hier, da im Hinblick auf die Verurteilung wegen vollendeten Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB der anzuwendende Strafrahmen gleich bleibt, nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Angeklagte voll zu tragen, da die Änderung des Schuldspruchs nur einen geringen Erfolg beinhaltet (§ 473 Abs. 4 StPO).
RiBGH Dr. Jahnke RiBGH Niemöller Gollwitzer ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Gollwitzer | Bode | ||
| Detter |