Revision teilweise stattgegeben: Verjährung eines Tatbestands im Sexualstrafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 358/89
- Datum
- 09.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen richtet sich nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB und beträgt fünf Jahre.
Bei fortgesetzten Handlungen beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung des letzten Teilakts der fortgesetzten Tat.
Unterbrechungshandlungen hemmen die Verjährung nur, wenn sie vor dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens erfolgen; treten hemmende Maßnahmen erst mit der späteren Entdeckung ein, unterbrechen sie die bereits eingetretene Verjährung nicht.
Die Änderung oder Aufhebung eines Schuldspruchs wegen Verjährung berührt die Strafzumessung nicht, wenn mit ausreichender Sicherheit feststeht, dass das Gericht auch ohne die verjährte Tat dieselbe Strafe verhängt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 27. April 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 358/89 9. August 1989
in der Strafsache gegen ██████████████, geboren am [REDACTED], Josef C_______, 1932 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. April 1989 im Schuldspruch abgedndert und neu gefasst:
Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in vier Fällen sowie in einem weiteren Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung schuldig.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Schuldspruch musste geändert werden, weil die Strafverfolgung wegen des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener zum Nachteil der Margarethe ██████ verjährt ist. Insoweit beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Sie begann mit Beendigung des letzten Teilakts der fortgesetzten Handlung frühestens im Herbst 1981 (UA Bl. 21) und endete demnach im Jahre 1986.
Zu diesem Zeitpunkt trat wegen dieses Delikts auch Verfolgungsverjährung ein, da Unterbrechungshandlungen nicht vor Bekanntwerden der Taten im Jahre 1988 erfolgen konnten.
Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafaussprach nicht. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer in Kenntnis der Verfolgungsverjährung der Tat unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs Schutzbefohlener eine geringere Strafe ausgesprochen hätte, denn das Gewicht des verjährten Delikts tritt, wie schon die gesetzlichen Strafrahmen zeigen, hinter dem der nicht verjährten Straftaten der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern völlig zurück.
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