Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen Verfahrensmängeln: Aufhebung, Teileinstellung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 358/84
Datum
13.12.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen Hehlerei und Diebstahlsbeteiligung ein. Der BGH hob das Urteil eines Angeklagten wegen fehlender Angabe des Ausschlussgrundes beim Ausschluss der Öffentlichkeit auf. Bei dem zweiten Angeklagten stellte der BGH das Verfahren insoweit ein, als ihm Anstiftung in einem Fall vorgeworfen wurde; weitere Revisionspunkte blieben unbegründet. Die Sache wurde teilweise zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit in einer Hauptverhandlung muss den konkreten Ausschlussgrund angeben; fehlt diese Angabe, liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Urteils führt.

2

Aus einem Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer nicht protokollierten Äußerung lässt sich der fehlende Ausschlussgrund nicht ersetzen, wenn die herangezogene Norm mehrere Ausschlusstatbestände enthält.

3

Eine Verurteilung wegen einer bestimmten Tat (z. B. Anstiftung) setzt voraus, dass die Anklage den maßgeblichen Vorgang und die dem Beschuldigten zur Last gelegte Beteiligung umfasst; fehlt es daran, ist das Verfahren insoweit einzustellen.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO insoweit unbegründet, als die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 13. Dezember 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 358/84 BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. Hassan Bathlamyou █ aus ██, geboren am ███ 1960 in ████ (Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. Jalinoos █████ aus ██████, geboren am ███████ 1931 in ████████ (Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO, § 206a Abs. 1 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Hassan ████████ wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Dezember 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Auf die Revision des Angeklagten Jalinoos █████████ wird 1. das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten im Fall 13 der Urteilsgründe Anstiftung zum Diebstahl vorgeworfen wird. Die Verurteilung wegen dieser Tat entfällt. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt; 2. das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des vom Angeklagten Hassan ██ eingelegten Rechtsmittels sowie über die verbleibenden Kosten der Revision des Angeklagten Jalinoos █████████, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision des Angeklagten Jalinoos █████████ wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, Hehlerei und Beteiligung an Diebstahlstaten zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Dagegen richten sich ihre Revisionen; sie rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I. Das Rechtsmittel des Angeklagten Hassan ████████ hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass dem Urteil eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens zugrunde liegt (§ 338 Nr. 6 StPO). Am zweiten Tag der Hauptverhandlung hat das Landgericht den Beschluss gefasst, die Öffentlichkeit für die Dauer der weiteren Ausführungen des Zeugen ██████████ auszuschließen (Bd. VII Bl. 1051 d.A.). Der Beschluss, der sodann ausgeführt wurde, enthält – entgegen § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG – keine Angabe des Ausschlussgrundes. Das ist ein Rechtsfehler, der zur Urteilsaufhebung nötigt (BGHSt 27, 187). Daran ändert es nichts, dass dem Beschluss ein Antrag der Staatsanwaltschaft vorangegangen war, auf Grund einer – nicht protokollierten – Erklärung des Zeugen ██████████ die Öffentlichkeit „gemäß § 172 Nr. 2 GVG“ auszuschließen. Da die angeführte Gesetzesbestimmung mehrere Ausschlusstatbestände enthält, lässt sich auch aus dem Antrag der Ausschlussgrund nicht ersehen.

II. 1. Die Revision des Angeklagten Jalinoos █████████ führt zur Teileinstellung des Verfahrens. Soweit der Angeklagte im Fall 13 der Urteilsgründe (UA S. 13 f.) einer Anstiftung zum Diebstahl schuldig gesprochen ist, fehlt es an einer den zugrunde liegenden Vorgang einbeziehenden Anklage. Dem Urteil zufolge hat (auch) der Angeklagte Jalinoos █████████ dem Zeugen ███████ den Hinweis gegeben, dass sich das Haus des ███████████ als Objekt für einen Einbruchsdiebstahl eigne. Von einem solchen Hinweis des Angeklagten ist in den Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Köln vom 12. Oktober 1983 (Bd. VII Bl. 947, 953 f. d.A.) und vom 23. November 1983 (Bd. VII Bl. 1005, 1012 d.A.) jedoch keine Rede. Danach soll ████████████ den Hinweis vielmehr lediglich von Hassan, Amir und Houssein ████████ erhalten haben; der Angeklagte Jalinoos █████████ wird in diesem Zusammenhang nicht einmal erwähnt. Demzufolge erfasst die Anklage nicht einen von ihm gegebenen Hinweis. Das Verfahren muss deshalb insoweit eingestellt, der entsprechende Schuldspruch aufgehoben werden.

Dies bedingt zugleich die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe einschließlich der zugehörigen Feststellungen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist dagegen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

[Unterschriften]

MillerTheune
MaierNiemüller
Revisionen wegen Verfahrensmängeln: Aufhebung, Teileinstellung und Zurückverweisung — Themis