Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Fehlbewertung niedriger Beweggründe und Heimtücke

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 358/83
Datum
21.09.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu 15 Jahren verurteilt; seine Revision bleibt erfolglos. Die Revision des Nebenklägers führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung. Der BGH beanstandet die unzureichende Begründung bei der Ablehnung des Mordmerkmals „niedrige Beweggründe“ sowie die fehlerhafte Prüfung der Heimtücke. Verfahrensrechtliche Rügen der Strafzumessung sind unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Mordmerkmal der "niedrigen Beweggründe" genügt es, dass der Täter sich der Umstände bewusst ist, die seinen Antrieb als besonders verwerflich erscheinen lassen; es ist nicht erforderlich, dass er seine Beweggründe selbst als niedrig erkennt.

2

Eigenschaften wie narzisstische Kränkbarkeit oder von Filmen beeinflußte Vorstellungen können die Hemmschwelle senken, sind aber regelmäßig nicht geeignet, die Einsichtsfähigkeit des Täters in das Verwerfliche seiner Beweggründe auszuschließen.

3

Für die Beurteilung der Heimtücke ist auf die Lage des Opfers bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen; spätere Reaktionen sind hierfür nicht maßgeblich.

4

Die Revisionsprüfung ist auf die Feststellung von Rechtsfehlern beschränkt; neuer, durch die Urteilsfeststellungen nicht gedeckter Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren bleibt außer Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 4. März 1983

Rubrum

IM NAMEN ███ VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen █████████████████, geboren am ██ ██ 1959 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mössl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim █████████████████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung, ██████████████ ██ bei der Verkündung,

Justizangestellte ███████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 4. März 1983 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

II. Auf die Revision des Nebenklägers wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Dagegen richten sich die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers. Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt ohne Erfolg; die Revision des Nebenklägers führt zur Aufhebung des Urteils.

I. Die Revision des Angeklagten

1. Die Revision des Angeklagten gilt zwar dem Urteil im ganzen, ist jedoch, was den Schuldspruch angeht, nicht begründet worden und daher insoweit unzulässig.

2. Der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Strafzumessungserwägungen des Urteils sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder widersprüchlich noch lückenhaft. Insbesondere liegt kein Verfahrensfehler oder Sachmangel darin, dass die Schwurgerichtskammer nicht erörtert hat, welche Wirkungen von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind. Anlass zu der Besorgnis, dass sie diese Wirkungen entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB unberücksichtigt gelassen hätte, besteht nicht. Was die Revision insoweit vorbringt, um darzutun, dass es einer Auseinandersetzung mit dieser Frage in den Urteilsgründen bedurft hätte (Revisionsbegründungsschrift S. 2), ist neuer, durch die Urteilsfeststellungen nicht gedeckter Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren außer Betracht bleiben muss. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass in den Urteilsgründen nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Zumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (ständige Rechtsprechung, vgl. Mössl NStZ 1983, 160). Soweit die Revision den Versuch unternimmt, ihre eigenen Strafzumessungserwägungen an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen, kann sie damit nicht gehört werden, weil das Revisionsgericht nur zu prüfen hat, ob – was hier zutrifft – die vom Gericht vorgenommene Strafzumessung frei von Rechtsfehlern ist.

II. Die Revision des Nebenklägers

Der Nebenkläger, der als Vater des Tatopfers hierzu befugt ist (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), erstrebt mit seiner Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes; sein Rechtsmittel hat mit der allein erhobenen Sachrüge Erfolg.

1. Rechtsfehlerhaft ist die Begründung, mit der es das Landgericht abgelehnt hat, den Angeklagten wegen eines aus niedrigen Beweggründen begangenen Mordes zu verurteilen. Die Schwurgerichtskammer legt zunächst zutreffend dar, dass die Beweggründe des Angeklagten – hemmungslose Selbstsucht bei krassem Missverhältnis von Anlass und Tat – als niedrig zu werten sind. Das gelte jedoch, wie sie des Weiteren ausführt, nur in objektiver Hinsicht; es habe nicht festgestellt werden können, dass der Angeklagte subjektiv in der Lage gewesen sei, seine Beweggründe selbst als niedrig zu erkennen. Daran hätten ihn, was sich nicht ausschließen lasse, möglicherweise „seine narzisstische Kränkbarkeit und die damit verbundene Unfähigkeit, Verluste zu ertragen“ gehindert. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach den überzeugenden Darlegungen des psychiatrischen Sachverständigen in erheblichem Maße von den Klischees bestimmter Western- und Kriminalfilme beeinflusst sei, in denen Töten und Getötetwerden als beinahe normale Konsequenz einer Beleidigung oder Kränkung dargestellt würden (UA S. 34).

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Ein Schuldspruch wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen setzt zwar voraus, dass sich der Täter bei Begehung der Tat der Umstände bewusst war, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1980 – 3 StR 479/80). Dagegen ist nicht erforderlich, dass er seine Beweggründe auch selbst als niedrig erkennt (BGH NJW 1967, 1140 f.; Dreher/Tröndle, StGB, 41. Aufl. § 211 Rdn. 12; Jähnke in LK StGB, 10. Aufl. § 211 Rdn. 35). Soweit die Schwurgerichtskammer meint, der Angeklagte sei möglicherweise außerstande gewesen, seine Motive als niedrig zu werten, kann dieser Annahme nicht gefolgt werden; denn hierfür bietet der vorliegende Fall keinerlei Anhaltspunkte. Der Angeklagte war – wie im Einzelnen dargelegt wird (UA S. 29 f) – uneingeschränkt schuldfähig. Er litt weder an einer geistigen Erkrankung noch an einer hirnorganischen Schädigung; bei ihm bestand auch keine andere schwere seelische Abartigkeit. Sein Persönlichkeitsbild wies zwar gewisse abnorme Auffälligkeiten auf; dabei handelte es sich jedoch lediglich um eine im Normbereich üblicher Phänomene liegende Verhaltensstörung. Wieso der Angeklagte hiernach außerstande gewesen sein sollte, sich – bei zumutbarer Anspannung seines Gewissens – der Niedrigkeit seiner Beweggründe bewusst zu werden, ist nicht ersichtlich.

„Narzisstische Kränkbarkeit“ und ein damit einhergehendes Unvermögen, „Verluste zu ertragen“, reichen nicht aus, eine solche Unfähigkeit zu begründen oder auch nur in den Bereich des nicht sicher Ausschließbaren zu rücken. Denn solche Eigenschaften können zwar die Hemmschwelle des Täters herabsetzen, sind aber regelmäßig nicht geeignet, seine Fähigkeit zur Einsicht in das Verwerfliche seiner Beweggründe zu beseitigen. Das gilt auch für einen Täter, der – wie der Angeklagte – von den Klischees bestimmter Western- und Kriminalfilme beeinflusst war.

2. Hat hiernach die Schwurgerichtskammer eine Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu Unrecht abgelehnt, so erweist sich auch die Begründung, mit der sie das Mordmerkmal der Heimtücke verneint hat, als rechtsfehlerhaft. Verkannt worden ist, dass es für die Beurteilung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auf die Lage bei Beginn des ersten, mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs ankommt (Dreher/Tröndle aaO Rdn. 6a mit Nachweisen). Der erste, mit Tötungsvorsatz geführte Angriff bestand nach den Feststellungen (UA S. 47) darin, dass der Angeklagte seinen linken Arm um die Schulter des Mädchens legte.

Ob das Opfer in diesem Augenblick arg- und wehrlos war, erörtert die Schwurgerichtskammer nicht. Sie stellt vielmehr auf einen späteren Zeitpunkt ab: Dass das Mädchen die ihm drohende Gefahr womöglich noch erkannt habe, also nicht mehr arglos gewesen sei, wird daraus gefolgert, dass es auf die bezeichnete, bereits vom Tötungsvorsatz getragene Handlung des Angeklagten mit den Worten reagiert hat, er solle „den Quatsch lassen“ – ob er sie umbringen wolle (UA S. 32). Der Zeitpunkt, in dem diese Äußerung fiel, lag nach Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs; er ist deshalb nicht maßgebend, soweit zu prüfen war, ob das Merkmal der Heimtücke vorlag.

MaierMösslTheune
MeyerNiemöller
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