Revision: Tateinheit von Vergewaltigung und Zuhälterei festgestellt; Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 358/82
- Datum
- 12.01.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit liegt vor, wenn tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen teilweise zusammenfallen.
Wenn die bei einer Vergewaltigung angewandte Gewalt zugleich eine Maßnahme ist, die darauf gerichtet ist, eine Person an der Aufgabe der Prostitution zu hindern, stehen Vergewaltigung und Zuhälterei im Verhältnis der Tateinheit.
Ändert sich aufgrund der richtigen Einordnung der Tatverhältnisse der Schuldspruch, sind die hiervon betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision ist insoweit stattzugeben, wenn die Vorinstanz die rechtliche Beziehung mehrerer Delikte (Tateinheit vs. Tatmehrheit) verkannt hat, andernfalls bleibt die Revision unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg, 12. Januar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 358/82 12. Januar 1982
in der Strafsache gegen den Schäfer Heinrich Ludwig █████████ ██, geboren am ██ 1947 in ███████, Kreis ███████ ███, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 12. Januar 1982 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Zuhälterei sowie wegen Bedrohung verurteilt wird; b) im Ausspruch über die wegen Vergewaltigung und Zuhälterei verhängten Einzelstrafen sowie im Gesamtstrafenausspruch jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u. a. ausgeführt:
„Die Strafkammer hat verkannt, dass die rechtsfehlerfrei festgestellten Delikte der Vergewaltigung und Zuhälterei nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern in dem der Tateinheit stehen. Tateinheit liegt bereits dann vor, wenn tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen teilweise zusammenfallen (BGHSt 18, 66, 69). Dieses ist hier der Fall. Die Geschädigte hatte dem Zeugen GC erklärt, ‚sie wolle aus dem Milieu heraus‘. Der Angeklagte ‚hielt es für erforderlich, sie mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Er wollte ihr zeigen, dass sie ihm gehöre und zu tun habe, was immer er bestimme‘ (UA S. 6). Die von dem Angeklagten bei der Vergewaltigung angewandte Gewalt stellt sich aufgrund dieser Feststellungen gleichzeitig als Maßnahme dar, die die Zeugin ██ von der Aufgabe der Prostitution abhalten sollte (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Beide Delikte stehen somit im Verhältnis der Tateinheit. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der von ihr betroffenen Strafaussprüche.“
Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht ersichtlich.
Dem schließt sich der Senat an.
| Meßl | Meyer | Niemöller | |||
| Maier | Theune |