Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Neufassung der Schuldsprüche und Rechtsfolgen (Diebstahl, Einziehung, Fahrerlaubnis)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 358/77
Datum
06.10.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen werden vom BGH als unbegründet verworfen, da die Prüfungsrügen keinen zu ihren Ungunsten wirkenden Rechtsfehler gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergeben. Der Senat fasst jedoch die Schuld- und Rechtsfolgenausprüche neu und konkretisiert Strafen, Einziehung der Tatwaffe sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrvermerk. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Das Revisionsgericht kann im Rahmen seiner Prüfung die Schuldsprüche und die Rechtsfolgen neu fassen, ohne die Revision wegen eines zu Lasten der Angeklagten gehenden Rechtsfehlers stattzugeben.

3

Bei Verurteilung wegen Eigentumsdelikten kann das Gericht die Einziehung tatbezogener Gegenstände anordnen.

4

Das Gericht kann Nebenfolgen wie die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen und zugleich der Verwaltungsbehörde eine Sperrfrist für die Neuerteilung auferlegen; dies ist Bestandteil der gerichtlichen Rechtsfolgenfestlegung.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 15. Oktober 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 358/77

in der Strafsache gegen

den Umschüler Hans Josef █████ aus █████, geboren █████████ 1946 in [REDACTED], den Antiquitätenhändler Theodor ███████ aus ████, geboren [REDACTED] 1936 in [REDACTED],

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Oktober 1977 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Oktober 1976 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch werden die Schuld- und Rechtsfolgenausprüche wie folgt neu gefasst:

"Der Angeklagte [REDACTED] wird wegen Diebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten,

der Angeklagte [REDACTED] wegen Diebstahls in sieben Fällen und Begünstigung unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die sichergestellte Steinschleuder wird eingezogen.

Dem Angeklagten [REDACTED] wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten [REDACTED] vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen."

(§§ 242, 243 Sätze 1, 2 Nr. 1 und 4, §§ 257, 47, 74, 40, 42 m, 42 n StGB aF).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

SchumacherMüllerMeyer
KirchhofBaumgarten
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