Revision: Aufhebung der Unterschlagungs-Verurteilung und Rückverweisung zur Neuentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 358/70
- Datum
- 16.09.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) ist erforderlich, dass der Täter eine Zueignungshandlung vornimmt, durch die er sich eigentümergleiche Herrschaftsmacht verschafft; bloßes Wegnehmen und Nichtzurückgeben genügt nicht.
Das bloße Mitnehmen einer Sache und deren Verwendung als Druckmittel, ohne erkennbaren Aneignungswillen, stellt keine nach außen erkennbare Zueignungshandlung dar und rechtfertigt keine Verurteilung wegen Unterschlagung.
Ergibt der Wegfall einer Teilverurteilung eine Veränderung der Berechnung der Gesamtstrafe, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bleiben für die übrigen Verurteilungen keine Rechtsfehler ersichtlich, ist die Revision insoweit abzuweisen.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven, 17. April 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 358/70 in der Strafsache gegen den Betriebsmeister Adolf ██, geboren am ██ ██ 1933 in ██████████, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Hirxthal, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, ████ bei der Verkündung, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Bremerhaven vom 17. April 1970 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle II 3 nur der versuchten Nötigung schuldig ist, 2. mit den Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch entfallen im Urteilsspruch die Worte „in Rückfall“ und der Hinweis auf § 17 StGB.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes, versuchter Nötigung, Unterschlagung und Rückfallbetrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, hat nur Erfolg, soweit er im Falle II 3 der Urteilsgründe wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Im Falle II 3 nahm der Angeklagte einer Frau, der Zeugin ██████████, in der Nacht ihre etwa 250,— DM enthaltende Handtasche weg und erklärte ihr, sie bekomme die Tasche nur wieder, wenn sie mit ihm in seine Wohnung komme. Die Frau ging hierauf nicht ein. Der Angeklagte nahm die Tasche mit; sie wurde am nächsten Vormittag außerhalb der Wohnung des Angeklagten gefunden. Dass der Angeklagte Geld daraus entnommen hat, ist nicht festzustellen.
Die Strafkammer ist der Ansicht, dass sich der Angeklagte die Tasche im Sinne des § 246 StGB zugeeignet habe, weil er sich „an die Stelle der Berechtigten gesetzt und sich seinerseits eine eigentümergleiche Herrschaftsmacht über die Tasche angemaßt habe“. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wohl hat der Angeklagte die Tasche nicht alsbald zurückgegeben, sie sogar mit sich genommen. Hierin allein lag indessen noch keine nach außen in Erscheinung tretende Zueignungshandlung, die die Verurteilung wegen Unterschlagung rechtfertigen könnte. Eine solche Handlung kann auch dem übrigen Verhalten des Angeklagten nicht entnommen werden. Nach den Feststellungen wollte er die Tasche gerade nicht seinem Vermögen einverleiben, sondern sie nur als Druckmittel benutzen, um die Eigentümerin zu veranlassen, in seine Wohnung zu kommen. Weitere den Angeklagten belastende Umstände können ersichtlich nicht mehr festgestellt werden. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert. Der Wegfall der Verurteilung wegen Unterschlagung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
In allen übrigen Fällen lässt die auf die Sachbeschwerde vorgenommene Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen.
| Henning | Kirchhof | Hirxthal | |||
| Baldus | Baumgarten |