Aufhebung des Strafausspruchs bei teilweiser Einstellung — Beihilfe (Kamera/Haschisch)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 35/87
- Datum
- 25.02.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Führt eine teilweise Einstellung des Verfahrens zu einer Änderung des Schuldumfangs, kann der Strafausspruch aufgehoben werden.
Die Revision kann im Schuldspruch unbegründet sein und zugleich zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn der Umfang der Schuldfeststellung geändert wird.
Bei der Beurteilung, ob ein besonders schwerer Fall der Beihilfe vorliegt, ist auf den Tatbeitrag des Gehilfen selbst abzustellen und dieser unter Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat zu bewerten.
Für die erneute Strafzumessung sind notwendige Feststellungen über den Wert eines zur Leistung verwendeten Gegenstands (hier: Kamera) zu treffen, soweit sie für die Bemessung des Tatbeitrags und der Strafschwere erheblich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 4. Oktober 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 35/87
in der Strafsache gegen ██ den Studenten Hans-Georg ███, geboren am ███ 1959 in ███, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Februar 1987 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Das Verfahren wird auf den Vorwurf beschränkt, der Angeklagte habe seine Kamera zur Verfügung gestellt, um anderen den Erwerb von Haschisch zu ermöglichen.
Auf die Revision des Angeklagten wird 2. das Urteil des Landgerichts Kassel vom 4. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilten Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
Der Strafausspruch kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sich der Schuldumfang durch die teilweise Einstellung des Verfahrens geändert hat. Bei der erneuten Zumessung der Strafe wird zu beachten sein, dass bei der Entscheidung, ob ein besonders schwerer Fall der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorliegt, es auf den Tatbeitrag des Gehilfen selbst ankommt, also darauf, ob die den Vorwurf der Beihilfe begründende Unterstützung des Ankaufs des Betäubungsmittels bei Berücksichtigung des Gewichtes der Haupttat einen besonders schweren Fall der Beihilfe darstellt (vgl. BGH StV 1985, 411 m.w.Nachw.). In diesem Zusammenhang wird es unerlässlich sein, Feststellungen über den Wert der zur Bezahlung des Haschischs zur Verfügung gestellten Kamera zu treffen.
Dem stimmt der Senat zu.
| Maier | Herdegen | Niemöller | |||
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