Revision verworfen: Strafzumessung bei versuchtem Totschlag (§213, Schuldminderung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 35/86
- Datum
- 19.03.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein minder schwerer Fall des Totschlags i.S.v. § 213 StGB kann sich aus einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge einer Erschütterung des Persönlichkeitsgefüges ergeben.
Wird die Verminderung der Steuerungsfähigkeit zur Begründung eines minder schweren Falles herangezogen, schließt dies nach § 50 StGB eine zusätzliche Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aus.
Das Gericht muss nicht ausdrücklich prüfen, ob die Tat auch ohne die besonders starke Erschütterung des Persönlichkeitsgefüges als minder schwerer Fall zu bewerten wäre, wenn die Annahme einer solchen Konstellation fernliegt.
Die besonders schwere Tatgestaltung (z. B. Tötungswillen gegenüber mehreren Opfern) kann die Prüfung alternativer, mildernder Tatbilder entbehrlich machen, weil diese als fernliegend gelten.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 2. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Taxiunternehmer Frank Alfred ███ aus ████, geboren am ████ 1961 in ████, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemüller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 2. Oktober 1985 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel ist weitgehend im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Näherer Erörterung bedarf lediglich die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. Januar 1986 zum Strafausspruch aufgeworfene Frage, ob das Landgericht die Möglichkeit einer weiteren Strafrahmenmilderung übersehen oder sonst rechtsfehlerhaft ausgeschlossen hat.
Die Überprüfung des Urteils hat aber auch insoweit keinen Rechtsfehler ergeben.
Der Angeklagte hat versucht, seine Ehefrau und seine zweijährige Tochter zu töten. Das Landgericht hat die Tat als minder schweren Fall des Totschlags im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB beurteilt. Dies wurde damit begründet, dass der Angeklagte sich durch die falsche Vorstellung, seine Ehefrau habe ein intimes Verhältnis mit seinem Geschäftspartner, in seiner Ehre gekränkt und hintergangen fühlte. Er habe zudem keine Möglichkeit mehr gesehen, mit seinem Geschäftspartner weiter zusammenzuarbeiten, und sei, weil seine Frau ihn mit dem Kind verlassen wollte, verzweifelt gewesen. Dies habe in Verbindung mit Alkoholgenuss zu einer Erschütterung seines Persönlichkeitsgefüges und erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Tat geführt. Eine Herabsetzung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat das Landgericht nicht erörtert. Der Strafrahmen wurde allerdings noch einmal nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemindert. Die Ausführungen zur Strafzumessung sind rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat bei seiner Gesamtbewertung zu § 213 StGB ausdrücklich auch die Verminderung der Steuerungsfähigkeit zur Begründung eines minder schweren Falles verwertet. Eine weitere Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kam danach gemäß § 50 StGB nicht mehr in Frage. Die Strafkammer hat allerdings nicht ausdrücklich geprüft, ob die geschilderten, den Angeklagten beeinträchtigenden Umstände die Annahme eines minder schweren Falles bereits dann gerechtfertigt hätten, wenn sie nicht zu der starken Erschütterung seines Persönlichkeitsgefüges und damit zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hätten. In diesem Falle wäre eine weitere Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB möglich und regelmäßig auch geboten gewesen. Der Senat schließt aber aus, dass die Strafkammer diese Möglichkeit übersehen hat. Die Annahme, die Tat könne auch dann als minder schwerer Fall bewertet werden, wenn der Angeklagte in seinem Persönlichkeitsgefüge nicht derart stark erschüttert gewesen wäre, liegt hier so fern, dass das Landgericht diese Frage nicht ausdrücklich erörtern musste. Denn der Angeklagte wollte nicht nur seine Frau töten, von der er sich hintergangen fühlte, sondern auch seinem zweijährigen Kind das Leben nehmen.
| Maier | Theune | Niemüller | |||
| Herdegen | Gollwitzer |