Revision: Aufhebung der Entscheidung über Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 358/58
- Datum
- 08.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann wirksam auf eine einzelne Frage, etwa die Anrechnung der Untersuchungshaft, beschränkt werden, sofern die Beanstandung nicht die gesamte Strafzumessung so erfasst, dass ein einheitlicher Entscheidungserfordernis besteht.
Nach § 60 StGB darf Untersuchungshaft ganz oder teilweise nicht angerechnet werden, wenn der Angeklagte durch schuldhaftes Verhalten deren Dauer verlängert hat; eine solche Annahme erfordert tragfähige und widerspruchsfreie tatsächliche Feststellungen.
Entscheidungen über die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft müssen auf den im Urteil festgestellten Tatsachen beruhen; Schlussfolgerungen, die im Widerspruch zum festgestellten Tat- und Vernehmungssachverhalt stehen, sind nicht tragfähig.
Beweisanträge des Verteidigers sind nicht ohne Weiteres dem Angeklagten zuzurechnen; das Gericht hat zu beachten, dass Verteidiger unabhängig Befugnisse zur Einbringung von Beweisanträgen haben und dies bei der Würdigung eines Verzögerungsvorwurfs zu berücksichtigen ist.
Das nachträgliche Stellen eines Beweisantrags erst nach Anhörung von Zeugen stellt für sich genommen keinen zwingenden Beleg für Prozessverzögerung dar; es steht dem Angeklagten frei, bis zum Schluss der Hauptverhandlung Beweisanträge zu stellen.
Vorinstanzen
Landgericht M.-Gladbach, 20. Mai 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Volksschullehrer Robert ██ ave KO-/kra. KD, geboren am █████████ 1899 in Wyre. BC, z. Zt. in dieser Sache in Strafhaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Henges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 20. Mai 1958 hinsichtlich des Ausspruchs über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt. Die Untersuchungshaft hat sie mit Ausnahme von drei Monaten auf die Strafe angerechnet.
Die gegen dieses Urteil zunächst uneingeschränkt eingelegte Revision hat der zur Rücknahme von Rechtsmitteln durch den Angeklagten ausdrücklich ermächtigte Verteidiger auf die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft beschränkt. Insoweit rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
1.) Gegen die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft bestehen keine Bedenken. Wie schon das Reichsgericht und, ihm folgend, der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannt haben, kann die Revision im Allgemeinen hierauf beschränkt werden (BGH NJW 1955, 557 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur dann, wenn die von dem Beschwerdeführer erhobene Beanstandung auch die Strafzumessung in einer Weise erfasst, dass über den gesamten Strafausspruch nur einheitlich entschieden werden kann. Solche Umstände scheiden jedoch hier aus.
2.) Das so wirksam beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.
Wie das Urteil bemerkt, hatte der Angeklagte – in Wahrheit war es allerdings sein Verteidiger – in einer ersten im Dezember 1957 durchgeführten Hauptverhandlung nach der Vernehmung der jugendlichen Zeuginnen beantragt, diese durch einen Jugendpsychologen auf ihre Glaubwürdigkeit und außerdem ihn selbst durch einen medizinischen Sachverständigen auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersuchen zu lassen. Dem Antrag hat die Strafkammer stattgegeben, indem sie einen Facharzt für Psychiatrie und Nervenleiden als Sachverständigen zugezogen hat. Dieser ist auf Grund eingehender und wiederholter Untersuchungen der als Zeuginnen vernommenen Mädchen zu dem Ergebnis gekommen, dass sie sämtlich glaubwürdig seien; im Übrigen hat er die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten bejaht.
Die Strafkammer meint nun, der Angeklagte habe entgegen seiner besseren Einsicht den Beweisantrag auf Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Kinder nur gestellt, um die Entscheidung hinauszuzögern, und habe damit selbst die Untersuchungshaft um den Zeitraum von drei Monaten schuldhaft verlängert, der für die Vorbereitung des Gutachtens erforderlich gewesen sei. Dies folgert das Landgericht vornehmlich daraus, dass der Angeklagte abweichend von seiner Einlassung in der Hauptverhandlung bei seinen polizeilichen Vernehmungen die Möglichkeit eingeräumt habe, einmal mit der Hand in den Schlüpfer der Kinder geraten zu sein. Ergänzend stützt sie ihre Ansicht darauf, dass er in dem Beweisantrag keine Tatsachen behauptet habe, die Schlüsse auf eine Unglaubwürdigkeit der Kinder zugelassen hätten.
Diese Begründung rechtfertigt die über die Anrechnung der Untersuchungshaft getroffene Entscheidung nicht. Zwar sind grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, dass der Tatrichter in Ausübung des ihm in § 60 StGB eingeräumten Ermessens die Untersuchungshaft nur zum Teil anrechnet, wenn ein Angeklagter ihre Dauer durch sein Verhalten in schuldhafter Weise verlängert hat. Indessen wird die Annahme des Landgerichts, dass das auch hier so gewesen sei, von den im Urteil getroffenen Feststellungen nicht getragen. Soweit die Strafkammer nämlich in ihren Erörterungen über die Erklärungen des Angeklagten bei der Polizei ausführt, die kindlichen Zeuginnen hätten im Wesentlichen nicht mehr bekundet, als was der Angeklagte damals zugegeben habe, stehen diese Darlegungen in einem unvereinbaren Widerspruch zu dem eingangs des Urteils geschilderten Sachverhalt. Nach den dort getroffenen Feststellungen haben mehrere Kinder zu dem Vorgehen des Angeklagten Angaben gemacht, die weit über das hinausgehen, was er bei der Befragung durch die Polizei zugestanden hatte. Während er nur zufällige, unabsichtliche Berührungen als nicht ausgeschlossen bezeichnet hatte, haben diese Zeuginnen die Berührungen als recht massiv und bewusst begangen geschildert. Danach kann keine Rede davon sein, dass die Zugeständnisse des Angeklagten bei der Polizei und die Bekundungen der Kinder in der Hauptverhandlung im Wesentlichen übereinstimmten. Die Strafkammer ist somit bei ihrer Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft von Erwägungen ausgegangen, die mit dem festgestellten Sachverhalt nicht in Einklang stehen. Unter diesen Umständen entbehrt der Schluss, der Angeklagte sei im Hinblick auf seine Einlassungen bei der Polizei von der Glaubwürdigkeit der Kinder überzeugt gewesen und habe den Beweisantrag nur gestellt, um die Entscheidung hinauszuzögern, der tatsächlichen Grundlage.
Da hiermit der für die Entscheidung des Landgerichts maßgebliche Gesichtspunkt ausscheidet, kann schon aus diesem Grunde das Urteil, soweit es angefochten ist, nicht aufrechterhalten werden. Es sei aber noch folgendes bemerkt:
Dass der Angeklagte mit dem Antrag auf Überprüfung der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeuginnen erst nach deren Vernehmung hervorgekommen ist, kann bei der Prüfung der Frage, ob er mit dem Antrag das Verfahren hat verzögern wollen, nicht ohne weiteres gegen ihn verwertet werden. Abgesehen davon, dass es jedem Prozessbeteiligten, also auch einem Angeklagten, freisteht, bis zum Schluss der Hauptverhandlung Anträge zu stellen, ist hier zu berücksichtigen, dass die Zeuginnen erstmals vor Gericht in Gegenwart des Angeklagten vernommen worden sind. Er konnte also möglicherweise annehmen, dass sie nicht alles das zum Inhalt ihrer gerichtlichen Aussagen machen würden, was sie zuvor bei der Polizei bekundet hatten. Daher kann es ihm nicht unbedingt zum Vorwurf gereichen, dass er sich erst nach Anhörung der Mädchen dahin schlüssig geworden ist, deren Untersuchung auf ihre Glaubwürdigkeit zu beantragen.
Im Hinblick hierauf dürfte auch dem weiteren von der Strafkammer für ihre Auffassung ergänzend angeführten Gesichtspunkt, der Angeklagte habe in dem Beweisantrag keine Tatsachen behauptet, die Schlüsse auf eine Unglaubwürdigkeit der Kinder zugelassen hätten, bei der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft kaum eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden können. Allein der Umstand, dass die Strafkammer dem Begehren des Angeklagten entsprochen hat, und zwar ohne dass die an sich erforderlichen Tatsachen in dem Antrag angeführt waren, spricht für dessen Erheblichkeit. War er aber erheblich, so wird bei der Entscheidung nach § 60 StGB dem Angeklagten kein Nachteil daraus erwachsen dürfen, dass er es unterlassen hat, den Antrag mit näheren tatsächlichen Angaben zu begründen.
3.) Unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte wird die Strafkammer nunmehr die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft einer erneuten Prüfung unterziehen müssen. Dabei wird sie auch den Umstand nicht unbeachtet lassen dürfen, dass, wie aus der Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 1957 hervorgeht, der Beweisantrag nicht von dem Angeklagten, sondern von seinem Verteidiger gestellt worden ist. Da dieser unabhängig von dem Angeklagten zur Einbringung von Beweisanträgen befugt war, kann sein Antrag nicht ohne weiteres so angesehen und behandelt werden, als ob der Angeklagte selbst ihn gestellt hätte (vgl. BGH NJW 1953, 1314 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Eine gewisse Beachtung dürfte auch die Tatsache verdienen, dass sich ausweislich der Sitzungsniederschrift der Vertreter der Staatsanwaltschaft dem Beweisantrag angeschlossen hat, soweit er auf die Untersuchung der Glaubwürdigkeit der Kinder gerichtet war.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Henges | |||
| Scharpenseel | Dr. Schalscha |