Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 358/56
- Datum
- 02.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, soweit sie die Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt, ohne konkret darzulegen, welche weiteren Ermittlungshandlungen oder Beweismittel das Gericht hätte heranziehen müssen.
Feststellungen des Tatrichters können nicht dahin gehend beanstandet werden, sie stünden nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung, wenn sich aus der Sitzungsniederschrift nicht ergibt, welche Tatsachen tatsächlich erörtert wurden.
Nach § 267 Abs. 1 StPO hat der Tatrichter die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben; die Revision ist nicht dazu geeignet, das Fehlen einzelner Beweisanzeichen in dieser Aufstellung zu rügen.
Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nur in Ausnahmefällen wegen Widrigkeit gegen Denkgesetze oder offenkundiger Unhaltbarkeit zu beanstanden; nicht zwingende Schlussfolgerungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Aus der Bestellung zum Abwesenheitspfleger ergibt sich eine Treuepflicht gegenüber dem Pflegling; wer zweckwidrige Zahlungen aus Mitteln des Pfleglings mit dem Vorsatz veranlasst, dessen Vermögen zu schädigen, erfüllt den Tatbestand der Untreue, der mit der Aushändigung zweckbestimmter Mittel vollendet ist, wobei spätere Rückzahlungen den Tatbestand nicht automatisch rückgängig machen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24. April 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsbeistand Dr. Kurt W███ aus █████, geboren am ████████ 1912 in ██████, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 31. Oktober 1956 in der Sitzung vom 2. November 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 24. April 1956 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war in diesem Verfahren vom Landgericht in Aachen durch Urteil vom 15. Dezember 1954 wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung, Betrug und Urkundenfälschung zu einem Jahr Gefängnis und 500,- DM Geldstrafe verurteilt worden. Dieses Urteil hatte der erkennende Senat auf die vom Angeklagten eingelegte Revision durch Urteil vom 31. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Köln zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten am 24. April 1956 wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung zu derselben Strafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Wo immer die Revision geltend macht, das Landgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, fehlt die Angabe, auf welchem Wege das Gericht die weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es dazu hätte benutzen müssen; diese Rügen sind daher unzulässig (BGHSt 2, 168).
2. Am 5. Oktober 1953 reichte der Angeklagte seine Bestallungsurkunde als Pfleger des Kriegsgefangenen Mathias ███ bei der Regierung ein, um Nachzahlungen auf die Dienstbezüge █████████ zu erreichen. Nach der Feststellung des Landgerichts war er „schon zu dieser Zeit willens, aus etwa durch seine Hände als Pfleger gehenden Zahlungen Rückerträge zu seiner eigenen persönlichen Bereicherung abzuzweigen“. Die Revision meint, hier sei die Vorschrift des § 261 StPO verletzt, da diese Feststellung nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft sein könne; dieser Streitpunkt sei, wie auch die Beweiswürdigung im Urteil erkennen lasse, überhaupt nicht erörtert worden. Eine Rüge dieser Art geht fehl, weil das Revisionsgericht aus der Sitzungsniederschrift nicht entnehmen kann, welche Tatsachen in der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten und den Zeugen im einzelnen erörtert worden sind.
Die Revisionsbegründung, die einleitend auch § 267 StPO als verletzte Verfahrensvorschrift bezeichnet, verkennt ferner, dass der Tatrichter nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben muss, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, dass aber die Revision nicht auf die Behauptung gestützt werden kann, die eine oder andere Tatsache werde nicht angegeben, die für das erkennende Gericht ein Beweisanzeichen für das Vorliegen jener Tatsachen war. Mit der Verletzung der Vorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO kann die Revision nicht begründet werden.
Das Entsprechende gilt auch für die übrigen Fälle, in denen die Revision beanstandet, dass eine bestimmte Feststellung der Strafkammer nicht „aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung“ geschöpft sei.
3. Auch die Rüge der Revision, dass der Angeklagte von der Anklage der Beleidigung des Bundestagsabgeordneten Dr. ████ hätte freigesprochen werden müssen, ist nicht berechtigt. Der Eröffnungsbeschluss vom 12. November 1954 (Bd. I Bl. 171, 172 GA) bezeichnet den Angeklagten als hinreichend verdächtig, „durch eine und dieselbe fortgesetzte Handlung“ ein Vergehen gegen §§ 246, 263, 266, 73 StGB begangen zu haben. Ein Teil dieser fortgesetzten Handlung war es nach dem Eröffnungsbeschluss, dass sich der Angeklagte von Frau █████ „einmal weitere 50 DM als angebliche Spende für den Kriegsgefangenenfonds des Dr. Mende“ habe bewilligen lassen. Auf diesen Teil seines Gesamtverhaltens bezog sich auch der Vorwurf der Verleumdung des Dr. ████, auf den der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 1954 hingewiesen wurde. Hinsichtlich dieses Einzelakts hat das Landgericht den Angeklagten nicht für schuldig befunden. Wenn von mehreren Einzelakten einer fortgesetzten Handlung einer nicht erwiesen ist, ist insoweit für einen Freispruch auch dann kein Raum, wenn mit diesem Anklagepunkt auch der Vorwurf einer anderen, tateinheitlich begangenen strafbaren Handlung zusammenfällt.
4. Zur Beweiswürdigung führt die Revision eine Reihe von Einzelheiten an, in denen das Landgericht nach ihrer Meinung gegen die Denkgesetze verstoßen hat. Dabei verkennt sie mehrfach, dass die Beweiswürdigung des Tatrichters nur in einzelnen Elementen aus logischen Schlussfolgerungen besteht, die auf ihre Denkrichtigkeit nachgeprüft werden können, und dass sie von der Revision nicht mit der Begründung angefochten werden kann, ein vom Tatrichter gezogener Schluss sei nicht zwingend.
Keiner der Schlüsse, die die Strafkammer aus den festgestellten Beweisanzeichen gezogen hat, ist denkwidrig.
5. Zur Honorarfrage bestraft das Landgericht den Angeklagten wegen Untreue (§ 266 StGB). Ihm ist im Ergebnis beizutreten.
In Übereinstimmung mit dem Urteil des Senats vom 31. August 1955 leitet die Strafkammer die Treupflicht des Angeklagten gegenüber Mathias ███ aus seiner Bestellung zum Abwesenheitspfleger her. Diese verpflichtete ihn, die Dienstbezüge █████████ in Besitz zu nehmen und zu verwahren, d. h. nach §§ 1806 f., 1915 BGB verzinslich anzulegen und dem Pflegling nach seiner endlichen Heimkehr unverkürzt herauszugeben. Da das Vormundschaftsgericht ihn für die Annahme, nicht auch für die Verwaltung des Geldes bestellt hatte, durfte er, wie der Senat in seinem ersten Urteil ausgesprochen hat, darüber nicht verfügen. Der Angeklagte hielt sich aber dafür befugt, soweit es „der Nachholbedarf und der laufende Lebensunterhalt der Ehefrau █████ und ihres Sohnes“ erforderten. Durch Zahlungen an Frau █████ zu diesen Zwecken machte er sich also nach der Ansicht des Landgerichts nicht strafbar. Das ist nicht zu beanstanden. Aber diesen ihm subjektiv zugebilligten Rahmen überschritt er, wenn er nicht bei jeder einzelnen Auszahlung von Mitteln seines Pfleglings an die Ehefrau genau prüfte, ob deren Anforderung berechtigt war, d. h. der Befriedigung ihres „Nachholbedarfs“, ihres laufenden Unterhalts oder der entsprechenden Bedürfnisse ihres Sohnes diente.
Soweit er selbst auf Grund seines Dienstvertrages mit Frau █████ als Fordernder auftrat, war er in einer Doppelstellung. Ob und in welchem Umfang seine am 7. Oktober 1953 erhobene Forderung auf Zahlung eines Sonderhonorars unangemessen hoch war, ist hinsichtlich seiner rechtlichen Beziehungen zu Frau █████ strafrechtlich ohne Bedeutung; sie konnte sich persönlich zur Zahlung auch eines unangemessenen Honorars verpflichten. Darauf kommt es hier aber nicht an. Denn jedenfalls ergab sich aus seiner dem Angeklagten bekannten Treupflicht gegenüber seinem Pflegling, dass er Frau █████ keine Beträge aushändigen durfte, deren Zahlung ihr Ehemann mit der Begründung verweigert haben würde, dass er dazu ihr gegenüber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, auch nicht dem der Unterhaltspflicht des Ehemannes, verpflichtet sei. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau █████ ging nur auf Befreiung von einer dem Angeklagten gegenüber eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Honorars. Nur in dieser Höhe durfte der Angeklagte auch im Rahmen der Verwaltungsbefugnis, die er zu haben glaubte, an Frau █████ Geld seines Pfleglings bewilligen und auszahlen. Seine Treupflicht gegenüber dem Pflegling erforderte eine besonders sorgfältige Prüfung des Verwendungszweckes auszuzahlender Beträge, wenn diese in seine eigene Tasche fließen sollten. Nach der Feststellung der Strafkammer hatte der Angeklagte 500 DM als die Höchstgrenze dessen erkannt, was er billigerweise von Frau █████ zum Ausgleich seiner Tätigkeit verlangen konnte. Dann aber begann seine Treupflichtverletzung schon mit dem Inrechnungstellen des überhöhten Honorars mit dem Vorsatz, Frau ████ den dafür erforderlichen Betrag aus den Mitteln des Ehemannes zu bewilligen. Sie setzte sich fort in der Aushändigung des für diesen Zweck bestimmten Betrages an Frau ██████. Daher kommt es nicht darauf an, ob das Banknotenbündel, das ihm Frau █████ als das geforderte Sonderhonorar „über den Tisch reichte“, schon ihr Eigentum geworden war oder noch dem Pflegling gehörte.
Bei der Berechnung des angemessenen Sonderhonorars ist das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten von den 500 DM ausgegangen, die Frau █████ bereit war, dem Angeklagten zu zahlen. Das ist nicht zu beanstanden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Rechtsanwalt für eine entsprechende Mühwaltung eine Gebühr von 120 DM zu beanspruchen hätte. Die dem Angeklagten zugebilligten 500 DM übersteigen das Vierfache jenes Betrages. Mehr konnte er als Rechtsbeistand keinesfalls verlangen. Um den Mehrbetrag schädigte der Angeklagte das Vermögen seines Pfleglings. Da ihm die Unangemessenheit des Honorars in diesem Umfange bekannt war, ist auch sein Schädigungsvorsatz hinreichend festgestellt.
In diesem Falle war die Untreue schon mit Aushändigung der für das überhöhte Sonderhonorar bestimmten Banknoten an Frau ███ vollendet. Entgegen der Meinung der Revision kann daher in der einige Monate später erfolgten Rückzahlung von 500 DM kein Rücktritt vom Versuch gesehen werden.
6. Dass die weiteren Einzelakte der fortgesetzten Handlung des Angeklagten, nämlich die Entnahme von 1000 DM anlässlich des Pelzkaufs, die abredewidrige Ausfüllung der Blankoquittung und die Einbehaltung von 100 DM als Auslagenersatz für seine angeblichen Bemühungen in Bonn, tateinheitlich als Untreue, Urkundenfälschung und Betrug zu bestrafen sind, hat zu den gleichen tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils schon der Senat im Urteil vom 31. August 1955 ausgesprochen.
7. Auch im Übrigen ergab die sachlichrechtliche Nachprüfung des ganzen Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.
| Dr. Schalscha | Baldus | Menges | |||
| Busch | Hoepner |