Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung bei sexueller Nötigung - Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 35/85
Datum
13.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz wegen sexueller Nötigung. Der BGH gibt der Revision insoweit statt, als der Strafausspruch aufgehoben wird, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wird dies damit, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe mögliche Milderungsgründe nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung ist in der Feststellung des einschlägigen Falltyps (z.B. Annahme eines minder schweren Falles) und in der anschließenden Bemessung der Einzelstrafe getrennt vorzunehmen; beide Stufen sind gesondert zu würdigen.

2

Wenn strafmildernde Umstände zur Annahme eines minder schweren Falles geführt haben, schließen sie ihre Berücksichtigung bei der weiteren Bemessung der Strafe nicht aus; sie sind auch innerhalb des herabgesetzten Rahmens zu berücksichtigen.

3

Unterbleibt bei der Strafzumessung die Berücksichtigung wesentlicher Milderungsgründe, so liegt ein Rechtsfehler vor, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Rückverweisung zur neuen Entscheidung führen kann.

4

Die Revision ist insoweit begründet, als sie rügt, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung relevante Umstände übersehen oder pauschal nicht gewürdigt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 12. Oktober 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 35/85 in der Strafsache gegen den Schlosser Reinhard Friedrich Wilhelm aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1947 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexueller Nötigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Oktober 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall der sexuellen Nötigung angenommen, weil der Angeklagte die „Erheblichkeitsschwelle“ gemäß § 184c Nr. 1 StGB nur geringfügig überschritten habe, weil er im Verhalten der Geschädigten vor der Tat eine gewisse Bereitschaft zur Vornahme sexueller Handlungen gesehen habe und weil er kurze Zeit nach der Tat erkennbare Reue gezeigt und sich bei der Geschädigten entschuldigt habe. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat sie dem Angeklagten dagegen nur eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung zugutegehalten.

Dies lässt – auch im Hinblick auf die Höhe der erkannten Strafe – besorgen, die Strafkammer habe bei der Bemessung der Strafe Milderungsgründe deshalb außer Betracht gelassen, weil sie bereits zur Annahme eines minder schweren Falles geführt haben. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne sind aber alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu berücksichtigen. Haben strafmildernde Gesichtspunkte zu einer Verringerung des Regelstrafrahmens geführt, so sind sie unter Beachtung dieses Umstandes – auch bei der weiteren Strafzumessung zu erwägen (vgl. BGHSt 26, 311; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1981 – 1 StR 622/81 und 1 StR 564/81; BGH, Urteil vom 18. November 1983 – 2 StR 549/83 –).

MaierMüllerTheune
MeyerGollwitzer
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