Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen und unzulässiger Ausländerzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 35/80
- Datum
- 29.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, soweit die vom Gericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen unauflösbar widersprüchlich sind und die rechtliche Würdigung auf diesen widersprüchlichen Feststellungen nicht getragen werden kann.
Die Annahme gewerbsmäßiger Hehlerei setzt tragfähige Feststellungen voraus, dass eine auf Dauer angelegte, arbeitsteilige Partnerschaft mit dem Zweck der Gewinnerzielung bereits zum relevanten Tatzeitpunkt bestanden hat; widersprüchliche Feststellungen zu Zeitpunkt und Qualität der Mitwirkung sind nicht tragfähig.
Die Berücksichtigung der Ausländereigenschaft eines Beschuldigten als strafschärfender Umstand bei der Strafzumessung ist unzulässig und verletzt den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG.
Wirkt sich eine unzulässige strafzumessungsrelevante Erwägung möglicherweise auf die Höhe der Einzelstrafen oder des Gesamtstrafenausspruchs aus, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 13. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 35/80
in der Strafsache gegen den Studenten Ali-Akbar Gh ███ Ma ███ aus Stuttgart, geboren am ███ 1935 in ███ (Iran), wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 13. März 1979, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
1. im Fall I 2 der Anklage, 2. im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen dreier Vergehen der gewerbsmäßigen Hehlerei, in zwei Fällen begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Soweit er sich gegen den Schuldspruch in den Fällen I 3 und I 6 der Anklage wendet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.
1. Im Fall I 2 der Anklage führt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Die Feststellungen tragen nicht die Annahme gewerbsmäßiger Hehlerei (in Tateinheit mit Urkundenfälschung). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt es zu diesem Fall (S. 25 UA), der Angeklagte habe sich gleich zu Beginn des Kennenlernens des Mitangeklagten █████ entschlossen, gemeinschaftlich mit diesem im Wege der Arbeitsteilung gestohlene Pkw, die sich ███ verschaffte, abzusetzen oder zumindest bei ihrem Absatz zu helfen, um sich zu bereichern; hierbei habe er seine Sprachkenntnisse und seine Bekanntschaft mit dem Aufkäufer ██████████████ in Beirut eingesetzt. Auf S. 19 UA gelangt das Landgericht zu der Feststellung, dass der Angeklagte schon im Fall I 2 nicht lediglich als Fahrer tätig geworden sei. Aus der Überlassung seines Ausweises und der Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamts an ████ schließt es, der Angeklagte sei bereits ab dem ersten Treffen davon ausgegangen, dass ████ und er „in Zukunft gemeinsam“ auf strafbare Weise erlangte Mercedes-Pkw zur Erzielung eines erheblichen Gewinns in das Ausland verkaufen würden. Eine dahingehende Absicht folgert die Strafkammer ferner aus der schon bei dem ersten Gespräch getroffenen Vereinbarung, dass der Angeklagte, wenn er bei ████ anrufen werde, sich eines bestimmten Decknamens bedienen sollte. Weitere Umstände, in denen die Strafkammer ebenfalls Anzeichen für eine solche partnerschaftliche Vereinbarung bereits gelegentlich des ersten Zusammentreffens sieht, sind auf S. 21 UA angegeben.
Demgegenüber kommt das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung auf S. 22 UA zu dem Ergebnis, dass sich die beiden spätestens nach dem Fall I 2 mit dem Ziel des Absatzes gestohlener Kraftfahrzeuge „arbeitsteilig“ zusammengeschlossen haben. Entsprechend geht das Landgericht in seinen Strafzumessungserwägungen davon aus, dass der Beschwerdeführer erst im Fall I 6 der Anklage als geschäftlicher Partner des Mitangeklagten █████ tätig geworden ist (S. 27 UA). Auf S. 7 UA wird dieselbe Feststellung getroffen. Sie steht auch in Einklang mit der Feststellung auf S. 6 UA, dass der Angeklagte im Fall I 2 für das Überführen des Fahrzeugs etwa 1.000 DM erhalten hat, was ebenfalls gegen das Bestehen einer partnerschaftlichen Vereinbarung schon zu dieser Zeit spricht. Der sich danach ergebende Widerspruch ist für den Senat nicht auflösbar. Das Urteil kann deshalb in diesem Fall nicht bestehen bleiben.
2. Zu Recht rügt der Angeklagte, dass das Landgericht im Rahmen seiner Zumessungserwägungen für die Gesamtstrafe ausgeführt hat, es könne nicht außer Acht bleiben, dass der Angeklagte „durch sein Verhalten das ihm in der Bundesrepublik Deutschland gewährte Gastrecht auf das Größte missbraucht“ habe (S. 28 UA). Damit hat es der Ausländereigenschaft des Angeklagten eine straferschwerende Bedeutung beigemessen. Eine solche Würdigung verstößt aber gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG (BGH in NJW 1972, 2191; BGH bei Dallinger in MDR 1973, 369; BGH bei Holtz in MDR 1976, 986; BGH, Beschluss vom 30. Mai 1978 – 5 StR 313/78 –). Da nicht auszuschließen ist, dass sich die unzulässige Zumessungserwägung auch auf die Höhe der Einzelstrafen ausgewirkt hat, muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.
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