Revision: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafen wegen fehlendem Körperkontakt in Fall 7
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 357/98
- Datum
- 26.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB setzt körperlichen Kontakt zwischen Täter und Kind voraus; Handlungen ohne Körperberührung sind hiervon nicht erfasst.
Nicht-körperliche sexuelle Handlungen können unter die Regelungen des § 176 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 StGB (a.F.; nun § 176 Abs. 3 Nr. 1 und 2) fallen und damit strafbar sein.
Wenn in einem Fall nur ein wegen geringerem Strafrahmen normiertes Delikt verwirklicht ist, kann dies die Zumessung der Einzel- und Gesamtstrafe berühren; ist nicht auszuschließen, dass das Erstgericht bei richtiger rechtlicher Bewertung eine geringere Strafe festgesetzt hätte, sind die entsprechenden Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Revision ist nur insoweit erfolgreich, als zugunsten des Verurteilten erkennbar Rechtsfehler vorliegen; nicht beanstandete Teile des Urteils bleiben unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 28. April 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 357/98 vom 26. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. April 1998 im Einzelstrafausspruch im Fall 7 und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Fall 7 (UA S. 8) hat das Tatopfer auf Aufforderung während dieser an seinem Glied manipulierenden des Angeklagten, an sich selbst sexuelle Handlungen vorgenommen. Zu einer körperlichen Berührung des Kindes durch den Angeklagten kam es dabei nicht. Ein solches Verhalten ist nicht nach § 176 Abs. 1 StGB strafbar, denn diese Regelung erfasst nur Handlungen, bei denen es zum Körperkontakt zwischen dem Täter und dem Kind gekommen ist (BGHSt 29, 336; 38, 68, 70; 41, 242, 243; BGH NStZ 1992, 433 = BGHR StGB § 176 Abs. 1 sexuelle Handlung 4; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 176 Rdn. 3 und 7).
Das Vorgehen des Angeklagten erfüllt aber die Voraussetzungen des § 176 Abs. 5 Nr. 1 und 2 StGB (jetzt § 176 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB in der Fassung durch das 6. StrRG). Da der Strafrahmen des § 176 Abs. 5 StGB a.F. deutlich niedriger als der des § 176 Abs. 1 StGB a.F. ist, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht in diesem Fall eine niedrigere Einzelstrafe als die verhängten zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe festgesetzt hätte. Diese Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe können deshalb nicht bestehen bleiben. Die übrigen Einzelstrafen werden hiervon aber nicht berührt.
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