Treffer
BGH Beschluss

Teilweise Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unterbliebener Prüfung des § 64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 357/97
Datum
06.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision eines wegen Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Verurteilten teilweise stattgegeben. Er hob den Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Verfall- und Einziehungsanordnung auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Grund war, dass das Landgericht nicht geprüft hatte, ob eine Unterbringung nach § 64 StGB anzuordnen ist. Die Prüfung war wegen langjähriger schwerer Rauschgiftabhängigkeit geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anhaltspunkten für eine langjährige schwere Rauschgiftabhängigkeit hat das Gericht die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB zu prüfen; die bloße Erörterung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus genügt nicht.

2

Bleibt die Prüfung der Unterbringung nach § 64 StGB aus, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wenn nicht auszuschließen ist, dass eine Maßregelentscheidun g die Strafzumessung beeinflusst hätte.

3

Die Maßregel des § 64 StGB ist anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; eine Nachholung der Prüfung ist auch im Revisionsverfahren möglich und wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass nur der Angeklagte Revision einlegt.

4

Bei der Prüfung des § 64 StGB ist zu berücksichtigen, ob hinreichende Aussicht besteht, den Hang zur Sucht zu heilen oder wenigstens für eine gewisse Zeit vor Rückfall und damit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten zu schützen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 10. März 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 357/97 vom 6. August 1997 in der Strafsache gegen █████████ aus ████, geboren am ██ in ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. August 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. März 1997, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Verfall- und Einziehungsanordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Verfall- und Einziehungsanordnungen getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, ebenso die Sachrüge, soweit sie sich gegen den Schuldspruch sowie die Verfall- und Einziehungsanordnung richtet. Der Rechtsfolgenausspruch im Übrigen hat jedoch keinen Bestand, weil es das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Prüfung dieser Frage drängte sich im vorliegenden Falle auf. Es genügte hier nicht, lediglich – mit negativem Ergebnis – die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erörtern.

Der Angeklagte konsumiert nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 3–6) seit vielen Jahren Drogen. Vor 1985 rauchte er Haschisch, seither mit zunehmender Intensität Kokain, jahrelang nahezu täglich. Als ihn ein Freund ermahnte und auf seine körperlichen Verfallerscheinungen hinwies, stellte er den Kokainkonsum vorübergehend ein. Wegen beruflicher und familiärer Unzufriedenheit begann er im September 1995 wieder, Kokain zu rauchen. Im Februar 1996 reiste er in sein Heimatland Kanada und setzte den Kokainkonsum fort. Seine Ehefrau fand ihn dort geistesabwesend, nervös, aggressiv und abgemagert. Als er mit ihr nach Deutschland zurückkehrte, reduzierte er vorübergehend seinen Drogenkonsum. Anfang Mai 1996 reiste er erneut nach Kanada und suchte Kontakt zur Drogenszene. In der Folgezeit kam es zu der abgeurteilten Einfuhr von 1 kg Kokain zum Handeltreiben nach Deutschland. Mit dem Gewinn wollte der Angeklagte Kokain für den Eigenbedarf kaufen. Von der eingeführten Menge zweigte er kleinere Teilmengen zum Eigenverbrauch ab. Das sachverständig beratene Landgericht konnte eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht sicher ausschließen, weil bei ihm eine langjährige schwere Rauschgiftabhängigkeit bestehe, die wiederholt zu körperlichen Verfallerscheinungen und psychischen Veränderungen geführt habe. Das suchtartige Verlangen nach Kokain habe seit über einem Jahrzehnt immer stärker den Alltag des Angeklagten bestimmt und seine freie Willensbildung eingeengt, bis der Drogenkonsum zum dominierenden Lebensziel geworden sei (UA S. 9).

Danach ist es zwar nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer nicht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. Das Landgericht hatte jedoch vor allem die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge eines Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Maßregel ist zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 StGB gegeben sind. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5 f.). Die Nichtanwendung des § 64 StGB ist vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen worden (vgl. BGHSt 38, 362). Bei dem bisherigen Suchtverhalten des Angeklagten ist auch nicht ersichtlich, dass keine hinreichende Aussicht besteht, ihn von seinem Hang zu heilen oder zumindest für eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (BVerfGE 91, 1).

Das rechtsfehlerhafte Unterbleiben der Prüfung einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass der Strafausspruch nicht bestehen bleiben kann, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht neben einer Unterbringungsanordnung eine geringere Strafe verhängt hätte.

JahnkeDetterOtten
TheuneBode
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