Revision: Aufhebung des Strafausspruchs im Jugendstrafverfahren wegen mangelhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 357/96
- Datum
- 14.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG erfordert eine der Schuld und dem Erziehungszweck entsprechende, tatrichterlich tragfähige Strafzumessung; das Strafmaß darf das schuldangemessene Maß nicht unverhältnismäßig überschreiten.
Weist die verhängte Jugendstrafe eine für vergleichbare Fälle ungewöhnliche Höhe auf, sind die Strafzumessungsgründe besonders umfassend und konkret darzulegen.
Die gesetzliche Strafdrohung des allgemeinen Strafrechts ist im Jugendstrafrecht nicht unmittelbar bindend, bleibt aber bei der Orientierung der Strafzumessung und der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen.
Erhöhte Begründungsanforderungen gelten, wenn die Strafzumessung auf Annahmen besonderer Gefährlichkeit oder auf Umständen beruht, die einer sicheren tatrichterlichen Feststellung bedürfen.
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn bei nur unzureichend aufgeklärtem Tatgeschehen die vom Tatrichter hervorgehobenen Strafschärfungsgründe durch die Feststellungen nicht gedeckt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 19. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 357/96 vom 14. August 1996 in der Strafsache gegen geboren am ██ 1975 in ██, Mohamed ███ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 19. Januar 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte in einer Gruppe von unbekannt gebliebenen Männern, von denen einer dem Geschädigten eine am Handgelenk getragene Kette wegnahm und sie dem Angeklagten zuwarf. In der folgenden Auseinandersetzung stach der Angeklagte mit seinem Messer dreimal in die Beine des Geschädigten.
Die Verletzungen heilten nach ambulanter Behandlung folgenlos. Das Landgericht hat es nicht als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte an dem Raub der Kette beteiligt war.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Jugendkammer hat nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewandt und eine Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt. Gegen die Höhe der Jugendstrafe bestehen durchgreifende Bedenken. Unter Berücksichtigung des festgestellten durchschnittlichen Tatunrechts übersteigt sie das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich. Dabei kann auch die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in der Strafdrohung des allgemeinen Strafrechts mit einer Höchststrafe für die gefährliche Körperverletzung von fünf Jahren zum Ausdruck kommt, nicht ganzlich außer Betracht bleiben, auch wenn sie im Jugendstrafrecht keine unmittelbare Gültigkeit hat. Im Hinblick auf die für diese Straftat ungewöhnliche Höhe der verhängten Jugendstrafe werden die Strafzumessungserwägungen der Jugendkammer wie der im übrigen nur pauschal erwähnte Erziehungsgedanke, der auch nicht zur Überschreitung der schuldangemessenen Strafe führen darf, den danach erhöhten Begründungsanforderungen nicht gerecht. Sie lassen zudem besorgen, dass Umstände in die Strafzumessung eingeflossen sind, die einer sicheren Tatsachengrundlage entbehren. Angesichts des nur ungenügend aufgeklärten Tatgeschehens wird auch die von der Jugendkammer hervorgehobene besondere Gefahrlichkeit der Tathandlung durch die Feststellungen, nach denen der Angeklagte offenbar gezielt in die Beine des Geschädigten gestochen hat, nicht gedeckt.
Der Strafausspruch kann nach alledem keinen Bestand haben.
Detter Theune Jahnke
Bode ist infolge seines Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen
otten
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