Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs im Jugendstrafverfahren wegen mangelhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 357/96
Datum
14.08.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kassel, das ihn wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilte. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer. Der Senat bemängelt eine unzureichende Tatsachengrundlage und mangelhafte Strafzumessungsgründe; die verhängte Jugendstrafe erscheine für vergleichbare Fälle ungewöhnlich hoch und nicht gedeckt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG erfordert eine der Schuld und dem Erziehungszweck entsprechende, tatrichterlich tragfähige Strafzumessung; das Strafmaß darf das schuldangemessene Maß nicht unverhältnismäßig überschreiten.

2

Weist die verhängte Jugendstrafe eine für vergleichbare Fälle ungewöhnliche Höhe auf, sind die Strafzumessungsgründe besonders umfassend und konkret darzulegen.

3

Die gesetzliche Strafdrohung des allgemeinen Strafrechts ist im Jugendstrafrecht nicht unmittelbar bindend, bleibt aber bei der Orientierung der Strafzumessung und der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen.

4

Erhöhte Begründungsanforderungen gelten, wenn die Strafzumessung auf Annahmen besonderer Gefährlichkeit oder auf Umständen beruht, die einer sicheren tatrichterlichen Feststellung bedürfen.

5

Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn bei nur unzureichend aufgeklärtem Tatgeschehen die vom Tatrichter hervorgehobenen Strafschärfungsgründe durch die Feststellungen nicht gedeckt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 19. Januar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 357/96 vom 14. August 1996 in der Strafsache gegen geboren am ██ 1975 in ██, Mohamed ███ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 19. Januar 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte in einer Gruppe von unbekannt gebliebenen Männern, von denen einer dem Geschädigten eine am Handgelenk getragene Kette wegnahm und sie dem Angeklagten zuwarf. In der folgenden Auseinandersetzung stach der Angeklagte mit seinem Messer dreimal in die Beine des Geschädigten.

Die Verletzungen heilten nach ambulanter Behandlung folgenlos. Das Landgericht hat es nicht als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte an dem Raub der Kette beteiligt war.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Jugendkammer hat nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewandt und eine Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt. Gegen die Höhe der Jugendstrafe bestehen durchgreifende Bedenken. Unter Berücksichtigung des festgestellten durchschnittlichen Tatunrechts übersteigt sie das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich. Dabei kann auch die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in der Strafdrohung des allgemeinen Strafrechts mit einer Höchststrafe für die gefährliche Körperverletzung von fünf Jahren zum Ausdruck kommt, nicht ganzlich außer Betracht bleiben, auch wenn sie im Jugendstrafrecht keine unmittelbare Gültigkeit hat. Im Hinblick auf die für diese Straftat ungewöhnliche Höhe der verhängten Jugendstrafe werden die Strafzumessungserwägungen der Jugendkammer wie der im übrigen nur pauschal erwähnte Erziehungsgedanke, der auch nicht zur Überschreitung der schuldangemessenen Strafe führen darf, den danach erhöhten Begründungsanforderungen nicht gerecht. Sie lassen zudem besorgen, dass Umstände in die Strafzumessung eingeflossen sind, die einer sicheren Tatsachengrundlage entbehren. Angesichts des nur ungenügend aufgeklärten Tatgeschehens wird auch die von der Jugendkammer hervorgehobene besondere Gefahrlichkeit der Tathandlung durch die Feststellungen, nach denen der Angeklagte offenbar gezielt in die Beine des Geschädigten gestochen hat, nicht gedeckt.

Der Strafausspruch kann nach alledem keinen Bestand haben.

Detter Theune Jahnke

Bode ist infolge seines Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen

otten

Jahnke
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