Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Nichtberücksichtigung berufsrechtlicher Nebenfolgen (§ 46 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 357/90
- Datum
- 19.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind.
Mit der Strafe verbundene Nebenfolgen (z. B. berufsrechtliche Untersagungen) können die Schwere der Sanktion erhöhen und sind bei der Bemessung der Strafe zu gewichten.
Unterlässt das Gericht die Berücksichtigung erheblich gewichtiger Nebenfolgen der Strafe, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Revision kann sich gegen formelles und materielles Recht richten und nach § 349 Abs. 2 StPO im Schuldspruch unbegründet sein, gleichwohl aber auf die Strafzumessung Einfluss haben und zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 22. Februar 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 357/90
in der Strafsache gegen ████, Helmuth Karl Richard Erwin, geboren am ██ ██ 1928 in ███, wegen Beihilfe zum Betrug u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. Februar 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen, zum Kreditbetrug in zwei Fällen und zur Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht in Betracht gezogen, welche Auswirkungen die Strafe auf das zukünftige Berufsleben des Angeklagten als Steuerberater haben kann. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, bei der Zumessung der Strafe zu berücksichtigen. Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen. Dem Angeklagten, der nach den Feststellungen als Steuerberater falsche Bilanzen erstellt und dadurch Beihilfe zu Konkurs- und Vermögensdelikten einer Geschäftsfrau geleistet hat, droht die Untersagung der Berufsausübung als Steuerberater durch die Berufsgerichtsbarkeit. Dies hatte das Landgericht bei der Bemessung der Strafe bedenken müssen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 22 m. w. N.).
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