Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs bei Beihilfe zum Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 357/89
Datum
02.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ihre Verurteilung wegen Beihilfe zum Totschlag ein. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht die rechtliche Würdigung des Tatbeitrags möglicherweise verkannt hat. Insbesondere ist ein späteres Herbeiholen eines Gürtels nicht mehr als Beihilfe zu werten, wenn das Opfer bereits tot sein könnte. Der Senat betont außerdem den Indizwert einer Blutalkoholkonzentration über 2 ‰ für erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe setzt ein bewusstes förderndes Tun zur Herbeiführung der tatbestandsmäßigen Haupttat voraus; unmittelbare Beteiligung kann bereits dann Beihilfe darstellen, wenn dadurch die Ausführung der Tat erleichtert oder gesichert wird.

2

Ein nachträgliches Verhalten ist nur dann als Beihilfe zu werten, wenn es noch zur Ausführung der Tathandlung beiträgt; liegt der Tod des Opfers bereits vor, scheidet Beihilfe zum Totschlag regelmäßig aus.

3

Erkennt das Tatgericht die rechtliche Tragweite oder das zeitliche Verhältnis der einzelnen Tatbeiträge nicht oder würdigt es diese fehlerhaft, kann dies den Strafzumessungsumfang derart beeinflussen, dass der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen ist.

4

Eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 ‰ ist ein erhebliches Indiz für eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit; bei entsprechendem Befund kann die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB jedenfalls nahe liegen.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 17. März 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 357/89 BESCHLUSS 2 IS 7 Fulda in der Strafsache gegen Ute ████ geborene [REDACTED] aus Hünfeld (Eder), dort geboren am [REDACTED] 1963, wegen Beihilfe zum Totschlag

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 17. März 1989 im Strafaussprach, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber auf die Sachrüge – die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO – zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die – rechtsfehlerfrei getroffenen – Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag. Die Angeklagte förderte die Tötungshandlung des Mitangeklagten [REDACTED], indem sie auf das Tatopfer eintrat, während [REDACTED] dieses mit Tötungsvorsatz würgte. Ihr späteres Verhalten, nämlich das Herbeiholen eines Gürtels, mit dem das Tatopfer erdrosselt werden sollte, ist jedoch nicht mehr als Beihilfe zu werten, weil das Opfer in diesem Zeitpunkt möglicherweise schon tot war. Die Ausführungen des Landgerichts zur rechtlichen Würdigung des Tatbeitrags der Angeklagten lassen besorgen, dass das Landgericht dies nicht erkannt und daher der Strafzumessung einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt hat. Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand.

Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, dass einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 Promille erheblicher Indizwert für eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zukommt. Nach medizinisch gesicherter Erfahrung liegt bei einem solchen Blutalkoholwert die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB zumindest nahe (siehe BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6, 11, 15).

TheuneHerdegenNiemöller
MaierGollwitzer
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