Revision verworfen und Wiedereinsetzung abgelehnt wegen Versäumung der Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 357/86
- Datum
- 31.10.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die dem Verteidiger erteilte Ermächtigung zur Rücknahme eines Rechtsmittels vor dem Empfang der Rücknahmeerklärung beim Gericht widerrufen, ist die nachfolgende Rücknahmeerklärung unwirksam und das Rechtsmittel nicht wirksam zurückgenommen.
Die Begründung eines Revisionsrechtsmittels muss innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsbegründungsfrist in der vorgeschriebenen Form erfolgen; ihre Versäumung macht das Rechtsmittel grundsätzlich unzulässig.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Versäumung der Frist dem Antragsteller selbst zuzuschreiben ist (Eigenverschulden).
Hat der Beschwerdeführer Kenntnis davon, dass sein Verteidiger die Revisionsbegründung nicht rechtzeitig vornehmen wird, muss er rechtzeitig einen bisher nicht bevollmächtigten oder neuen Verteidiger besonders mit der Begründung beauftragen; unterlässt er dies, begründet dies Eigenverschulden.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 27. Januar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 357/86
in der Strafsache gegen Michele Giovanni aus ███████████, █████ geboren am ██████ 1944 in ███ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Abhängigen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 1986
Tenor
Die Beschlüsse des Landgerichts Gießen vom 13. März und 14. April 1986 werden aufgehoben; der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird abgelehnt und die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. Januar 1986 als unzulässig verworfen.
Gründe
Die frist- und formgerecht eingelegte Revision des Angeklagten ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht wirksam zurückgenommen worden, da die Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme des Rechtsmittels vorher widerrufen wurde und der Widerruf noch vor Eingang der Rücknahmeerklärung des Verteidigers bei Gericht einging. In diesem Widerruf hat der Angeklagte zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass die Revision durchgeführt werden soll. Das Rechtsmittel wurde jedoch nicht fristgerecht in der vorgeschriebenen Form begründet.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten nicht gewährt werden, da er die Versäumung der Frist selbst verschuldet hat. Die Revisionsbegründungsfrist lief am 5. April 1986 ab.
Selbst wenn man den Angaben des Angeklagten folgt, dass die Beauftragung des Verteidigers mit der Zurücknahme der Revision auf einem Missverständnis beruht, wusste der Angeklagte spätestens seit dem 18. Februar 1986, dass sein Verteidiger wegen dieses Missverständnisses die Revision nicht begründen würde. Er hatte deshalb entweder seinen bisherigen oder einen neuen Verteidiger mit der Begründung der Revision besonders beauftragen müssen.
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