BGH: Aufhebung unbestimmter Einziehungsanordnung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 357/85
- Datum
- 20.12.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anordnung der Einziehung setzt voraus, dass die betroffenen Gegenstände im Urteilsformel, in einer besonderen Anlage oder in den Urteilsgründen konkret bezeichnet werden; fehlt diese Bezeichnung, ist die Anordnung nicht überprüfbar.
Für die Vollstreckung der Einziehung muss die Anordnung hinreichend bestimmbar und klar über den Umfang der zu entziehenden Gegenstände sein.
Unterbleibt die erforderliche Klarstellung der eingezogenen Gegenstände, hat das Revisionsgericht die Einziehungsanordnung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision gegen Schuld- und Strafausspruch ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht Rechtsfehler feststellt; ansonsten bleiben solche Angriffe unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 12. Juli 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 357/85 in der Strafsache gegen
den Buchhalter Michael Edward ██ aus ███ (J, geboren am ███ 1954 in ███ (Japan), zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Vertragsspezialisten Arie Chain ██ aus ████, geboren am ███████ 1959 in ████ (Israel), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es die Einziehung sichergestellter Gegenstände anordnet.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Soweit die Revisionen der Angeklagten das Urteil im Schuld- und Strafausspruch angreifen, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Einziehungsanordnung kann dagegen keinen Bestand haben. Weder im Urteilssatz noch in einer besonderen Anlage zu diesem noch in den Urteilsgründen werden die Gegenstände aufgezählt, auf die sich die Maßnahme erstrecken soll (vgl. BGHSt 9, 88). Das Landgericht hat lediglich ausgesprochen, dass die „unter Lfd.-Nr. 7494/82 sichergestellten Gegenstände eingezogen“ werden. Damit ist dem Revisionsgericht die Prüfung verwehrt, ob die Strafkammer bei ihrer Entscheidung von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Der Anordnung mangelt es zudem an der für die Vollstreckung notwendigen Klarheit über den Umfang der Einziehung (BGH, Beschluss vom 22. Juli 1981 – 3 StR 256/81 (S) m.w.N.).
| Herdegen | Maier | Niemöller | |||
| Meyer | Theune |