Rücktritt vom beendeten Versuch: Freiwillige Verhinderung genügt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 357/81
- Datum
- 03.07.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Rücktritt vom beendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB entfaltet strafbefreiende Wirkung, wenn der Täter die Vollendung der Tat freiwillig verhindert.
Für die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts ist unerheblich, ob der Täter zuvor irrigerweise den Erfolg für eingetreten hielt oder zwischenzeitlich Unterlassungen begangen hat; maßgeblich ist allein die Freiwilligkeit der Verhinderung.
Die Möglichkeit, strafbefreiend vom beendeten Versuch zurückzutreten, bleibt bis zu dem Zeitpunkt erhalten, in dem der Erfolg nicht mehr abgewendet werden kann.
Ist der Versuch strafbefreit, kann die Tat im Rahmen einer neuen Entscheidung unter anderem als gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB) zu würdigen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 5. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Erdal ████ aus ███, geboren am ███████ 1960 in █████/Türkei, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat verkannt, dass der Angeklagte vom Totschlagsversuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, weil er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Nach den Urteilsfeststellungen stach der Angeklagte mehrmals mit einem Küchenmesser auf seine Frau ein und fügte ihr lebensgefährliche Verletzungen zu. Dabei rechnete er mit der Möglichkeit ihres Todes und nahm diese Folge billigend in Kauf. Als er seine Frau reglos und blutend am Boden liegen sah, glaubte er, sie sei tot. Daraufhin beschloss er, in den Rhein zu springen, um sich selbst das Leben zu nehmen, zog seine blutbefleckten Sachen aus und kleidete sich um. Währenddessen bewegte sich seine Frau, stöhnte und flehte ihn an, sie zu ret-
ten. Der Angeklagte war erleichtert, dass seine Frau noch lebte, eilte – in der Annahme, sie könne jede Minute sterben – zum Telefon und verständigte über Notruf einen Krankenwagen, da er die Tat inzwischen bedauerte und seine Frau am Leben erhalten wollte. Wenige Minuten später traf der Krankenwagen ein und brachte die Verletzte ins Krankenhaus, wo sie mit einem erheblichen Blutverlust und einem Kreislaufkollaps eingeliefert und mit dem Erfolg volliger Heilung behandelt wurde (UA S. 10 f.).
Das Landgericht hat die Tat zutreffend als beendeten Totschlagsversuch gewertet und richtig erkannt, dass der Angeklagte die Vollendung der Tat freiwillig verhindert hat. Gleichwohl sieht es darin keinen strafbefreienden Rücktritt und führt zur Begründung aus (UA S. 18):
"Zu den Rettungsmaßnahmen hat er sich jedoch erst entschlossen, nachdem er zunächst in dem Glauben, seine Frau sei bereits tot, diese ohne weiteres, insbesondere ohne sich über ihren Zustand zu vergewissern und auf etwaige Lebenszeichen zu achten, hilflos in der Wohnung zurücklassen und sich entfernen wollte. In dem Augenblick, als der Angeklagte unter diesen Umständen ungerührt seine Kleidung wechselte und Möglichkeiten für einen Selbstmord durchdachte, war für ihn das vorhergehende Tatgeschehen endgültig und unwiderruflich abgeschlossen, das weitere Schicksal seiner Frau in seinen Augen besiegelt und daher gleichgültig. Erst durch ein Lebenszeichen seiner Frau wurden die Pläne des Angeklagten plötzlich in eine neue Richtung gelenkt und damit ein dem ursprünglichen Tatgeschehen entgegengesetzter neuer und eigenständiger Kausalverlauf in Gang gebracht. Ein derartiges Verhalten ist jedoch nicht geeignet, einem bereits abgeschlossenen Tatkomplex im nachhinein die Strafbarkeit zu nehmen."
Diese Ausführungen, die das Landgericht mit einem missverstandenen Zitat aus Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 24 Rdn. 7 vergeblich zu stützen sucht, sind rechts-
fehlerhaft. Die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts vom beendeten Versuch hängt allein davon ab, dass der Täter die Vollendung der Tat freiwillig verhindert. An weitere Voraussetzungen ist diese Wirkung nicht geknüpft. Die Chance, vom beendeten Versuch mit strafbefreiender Wirkung zurückzutreten, bleibt dem Täter bis zu dem Zeitpunkt erhalten, in dem er den Erfolg nicht mehr abzuwenden vermag. Gelingt es ihm, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kommt es nicht darauf an, wann er sich zur Rettung des Opfers entschloss (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1977 – 3 StR 237/77), was diesem Entschluss vorausging, wie sich ihm die Sachlage bis dahin darstellte, ob er den Erfolg zunächst irrigerweise schon für eingetreten erachtete, was er in der Zwischenzeit tat oder unterließ, welche Vorstellungen oder Beweggründe ihn hierbei bestimmten, insbesondere dafür maßgebend waren, dass er zunächst keine Rettungsmaßnahmen traf, sondern sie erst zu einem späteren Zeitpunkt – aber noch rechtzeitig – ergriff.
Dies hat das Landgericht verkannt. Das Urteil war daher aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die neu entscheidende Jugendkammer wird – sollte sie gleiche
Feststellungen treffen – die Tat des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) zu würdigen haben.
Maier Miller Schumacher
RiBGH Theune ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben
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