Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Begründung der Strafaussetzung (§ 56 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 357/79
Datum
19.12.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Strafaussetzung zur Bewährung in einem Vergewaltigungsurteil. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer zurück, weil die Kammer nicht darlegte, dass in Tat und Persönlichkeit besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen. Ferner unterließ sie die Prüfung der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf nach § 56 Abs. 2 StGB nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn in Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die Ausnahmecharakter haben und den Fall als außergewöhnlich erscheinen lassen.

2

Die Würdung, dass besondere Umstände vorliegen, ist vom Tatrichter vorzunehmen; seine Wertung bleibt überprüfbar und ist nur zu beanstanden, wenn die zugrundegelegten Gründe außerhalb dessen liegen, was nach den Feststellungen sachlich vertretbar ist.

3

Fehlt es an einer erkennbaren rechtlichen Auseinandersetzung mit der Voraussetzung besonderer, von allgemeinem Gewicht abhebender Umstände, rechtfertigt dies die Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung.

4

Hat die Strafkammer den Strafausspruch mit denselben Erwägungen wie die Bewährungsentscheidung getragen, kann die Beanstandung der Strafaussetzung zur Bewährung die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur Neuverhandlung erforderlich machen.

5

Das Gericht hat zu prüfen und darzulegen, ob nach § 56 Abs. 3 StGB die Verteidigung der Rechtsordnung die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung ausschließt; unterlassene Prüfung ist verfahrensfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 30. November 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 357/79

in der Strafsache gegen den Schreiner Antonio ██████ aus ███, geboren am █████████████ in ███ ██████ (Italien), wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 19. Dezember 1979, in der Sitzung vom 21. Dezember 1979, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mees, Müller, Dr. Meyer, Theune als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ █████████████ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 19. Dezember 1979, Justizhauptsekretär █████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachbeschwerde nur gegen die Strafaussetzung zur Bewährung.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Nach den Feststellungen reparierte der Angeklagte, der in dem gleichen Krankenhaus wie die Zeugin Schwester T. beschäftigt war, morgens im Zimmer dieser Zeugin ein Fenster. Nach Beendigung seiner Arbeit küsste er die noch im Bett liegende Zeugin zunächst auf den Mund. Als diese sich dagegen wehrte und den Angeklagten aufforderte, das zu unterlassen, verschloss dieser die Zimmertür. Als die Frau nun um Hilfe rief, hielt er ihr den Mund zu, zog ihr den Schlüpfer aus und führte gegen den Willen der Frau mit ihr unter Einsatz seiner überlegenen Körperkraft den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss aus. Vorher hatte er der Frau sein Glied in den Mund gedrückt und ihr Geschlechtsteil geküsst.

Die Strafkammer sieht „besondere Umstände in der Tat und in der Person des Angeklagten“ im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB darin, dass der Angeklagte im Alter von 42 Jahren erstmals strafällig geworden sei, eine eigene Familie besitze und bisher regelmäßig gearbeitet habe. Die Tat sei aus einer Situation heraus entstanden, die sich aus der Sicht des Angeklagten subjektiv als Verführungssituation dargestellt haben mag (UA S. 16).

Mit der bisher gegebenen Begründung lässt sich die Strafaussetzung zur Bewährung nicht rechtfertigen.

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf gemäß § 56 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn – neben anderen Voraussetzungen – „besondere Umstände“ in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Damit sind solche Milderungsgründe gemeint, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen und einfachen Milderungsgründen Ausnahmecharakter haben, von besonderem Gewicht sind und dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (vgl. BGH DRiZ 1974, 62; BGHSt 24, 3, 5; 24, 360, 363; 25, 142, 144; BGH Urteil vom 20. Dezember 1978 – 2 StR 622/78).

Der Begriff der besonderen Umstände lässt sich allerdings nicht so scharf abgrenzen, dass in allen denkbaren Fällen nur eine allein richtige Entscheidung möglich wäre. Häufig bleibt ein Beurteilungsspielraum, den der Tatrichter auszufüllen hat. Das Werturteil des Tatrichters, es handle sich wegen besonderer Umstände um einen außergewöhnlichen Fall, kann deshalb nur beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die es sich stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter sachlich noch vertretbar ist. In Zweifelsfällen ist die Wertung des Tatrichters zu respektieren (BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639).

Die angefochtene Entscheidung hält aber auch dieser eingeschränkten Nachprüfung nicht stand.

Das Urteil lässt bereits nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausging und erkannte, dass Umstände von besonderem Gewicht vorliegen müssen, die Ausnahmecharakter haben und den Stempel des Außergewöhnlichen tragen.

Die zur Begründung der Strafaussetzung angeführten tatsächlichen Umstände gehen jedenfalls in ihrem Gewicht nicht über allgemeine, einfache und durchschnittliche Strafmilderungsgründe hinaus.

Das gilt auch für den dem Angeklagten zugute gehaltenen Umstand, er habe möglicherweise zunächst die Situation verkannt und geglaubt, die Zeugin wolle ihn verführen.

Die Strafkammer hat sich im Übrigen auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Strafe gebietet (vgl. BGH Urteil vom 10. August 1977 – 3 StR 213/77).

Dazu hatte aber im vorliegenden Fall Anlass bestanden.

Der Ausspruch über die Strafaussetzung kann somit keinen Bestand haben.

Seine Aufhebung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs im ganzen. Die Revision beanstandet zwar nur die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung, da jedoch die Strafkammer den Strafausspruch und die gleichen Erwägungen begründet hat, ergreift das Rechtsmittel den gesamten Strafausspruch.

MüllerSchumacherMeyer
MeesTheune
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