Verwerfung des §346 Abs.2 StPO-Antrags wegen Fristversäumnis nach Zustellung an Wahlverteidiger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 357/78
- Datum
- 25.10.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gesetzliche Zustellungsvollmacht eines Wahlverteidigers gilt, solange das Mandat nach Lage der Akten besteht; bei dessen Auflösung wirkt sie bis zum Zugang der Mitteilung über die Beendigung des Verteidigerverhältnisses beim Gericht fort.
Die Wochenfrist des § 346 Abs. 2 StPO beginnt mit der wirksamen Zustellung des angefochtenen Beschlusses und ist von dem Angeklagten bzw. seinem Vertreter innerhalb dieser Frist zu beachten; eine verspätete Eingabe ist unzulässig.
Eine Zustellung an den vom Angeklagten bestimmten Wahlverteidiger ist wirksam, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Zustellungsvollmacht vorliegen und entfaltet ihre Fristwirkung auch dann, wenn die Beendigung des Mandats dem Gericht erst später bekannt wird.
Der Antragsteller hat die durch einen als unzulässig verworfenen Antrag entstandenen Kosten zu tragen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 357/78 in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz H, geboren am ████████████ 1924 in █████, in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 1978
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten zu tragen, die durch diesen Antrag entstanden sind.
Gründe
Der angefochtene Beschluss vom 5. Mai 1978 war dem vom Angeklagten gewählten Verteidiger, Rechtsanwalt █████, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, am 11. Mai 1978 zugestellt worden. Diese Zustellung ist wirksam. Die gesetzliche Zustellungsvollmacht eines Wahlverteidigers gilt, solange das Mandat nach Lage der Akten besteht. Bei dessen Auflösung wirkt sie bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung von der Beendigung des Verteidigerverhältnisses bei Gericht.
Im vorliegenden Fall lag dieser Zeitpunkt (23. Mai 1978) nach dem der Beschlusszustellung. Da der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nicht innerhalb der somit am 11. Mai 1978 beginnenden und am 25. Mai 1978 endenden Wochenfrist des § 346 Abs. 2 StPO bei Gericht eingegangen ist, muss er als unzulässig verworfen werden.
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