Revision verworfen: Unvereidigung wegen Begünstigung und strafschärfende Wertung bei Zeugnisbeleidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 357/72
- Datum
- 30.08.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unvereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 2 StPO ist gerechtfertigt, wenn der Zeuge dem Beschuldigten bereits vor der Hauptverhandlung zugesagt hat, zu dessen Gunsten falsch auszusagen.
Die bewusste Beschuldigung eines Zeugen der Unwahrheit, obwohl der Beschuldigte die Richtigkeit der Aussage erkennt, kann strafschärfend bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Die Veranlassung oder Bestärkung eines Zeugen zur begünstigenden Falschaussage beeinflusst sowohl das Schuldmaß als auch die Gefährlichkeit des Täters und darf bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, auch wenn dies zugleich eine eigenständige strafbare Handlung sein kann.
Allein die Bestreitung einer belastenden Aussage rechtfertigt keine Strafverschärfung; maßgeblich ist das Verhalten des Angeklagten, insbesondere ob er den Zeugen in rücksichtsloser Weise der Unwahrheit bezichtigt.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 4. Februar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Klaus Jürgen ██ aus ███████, geboren am ████ 1944 in ██, Kreis █,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als ███████████ Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 4. Februar 1972 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue und wegen Meineids zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 3.000 DM verurteilt.
Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, greift nicht durch.
Im Rahmen der Verfahrensbeschwerde wendet er sich
1. dagegen, dass der Zeuge █████████ „wegen des Verdachts der Begünstigung gemäß § 60 Nr. 2 StPO“ unvereidigt geblieben ist. Nach seiner Ansicht lagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor, da die Strafkammer ihre Entscheidung auf die „vom Zeugen in der Hauptverhandlung selbst begangene Aussagebegünstigung“ gestützt habe.
Das trifft jedoch nicht zu. Wie den Gründen des angefochtenen Urteils (Bl. 13 UA) zu entnehmen ist, hat die Strafkammer die Begünstigung darin gesehen, dass der Zeuge dem Angeklagten schon vor der Hauptverhandlung zugesagt hat, zu seinen Gunsten falsch auszusagen. Hierdurch hat sich der Zeuge einer Begünstigung schuldig gemacht; denn er hat den Angeklagten in seinem Willen bestärkt, die Tat zu leugnen, und ihm auf diese Weise seine Verteidigung erleichtert (BGH bei Dallinger MDR 1969, 722, 724). Gegen § 60 StPO ist somit nicht verstoßen worden.
2. Auch die Nachprüfung auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Unbedenklich erscheint die strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte die Geschädigte „in rücksichtsloser Weise als Lügnerin hinzustellen versuchte“ (Bl. 14 UA). Zwar kann ein Straferschwerungsgrund nicht schon darin gesehen werden, dass ein Angeklagter darlegt, eine ihn belastende Aussage sei unrichtig (vgl. BGHSt 5, 124, 132). Anders ist es aber, wenn er den Zeugen in voller Erkenntnis der Richtigkeit von dessen Bekundungen der bewussten Unwahrheit bezichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1960 – 1 StR 689/59 –), vor allem wenn dies, wie hier vom Landgericht festgestellt worden ist, „in rücksichtsloser Weise geschieht“.
Ein Rechtsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Landgericht die Veranlassung des Zeugen durch den Angeklagten zu der erwähnten Begünstigung strafschärfend gewertet hat. Einem solchen Verhalten des Angeklagten kommt sowohl hinsichtlich des Maßes seiner Schuld als auch seiner Gefahrlichkeit Bedeutung zu (vgl. BGH VRS 22, 343, 345). Dass es zugleich eine weitere Straftat des Angeklagten darstellt, über die im vorliegenden Verfahren nicht entschieden wird, steht seiner Berücksichtigung bei der Strafzumessung ebensowenig entgegen wie die von Vortaten.
| Kirchhof | Willms | Baumgarten | |||
| Schumacher | Meyer |