Revision wegen Unterlassung der Prüfung gefährlicher Körperverletzung – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 357/64
- Datum
- 19.03.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vortäuschen von Friedfertigkeit durch planmäßige Verdeckung der wahren Absicht zur Erschwerung der Abwehr erfüllt das Merkmal ‚mittels eines hinterlistigen Überfalls‘ im Sinne des § 223a StGB.
Ein mit geballter Faust geführter Schlag kann ‚mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung‘ im Sinne des § 223a StGB verwirklichen, wenn seine Wucht lebensgefährdende Folgen haben kann und der Täter dies erkennen konnte.
Unterlässt die Strafkammer die Prüfung in Betracht kommender höherwertiger Tatbestände, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Eine dauernde erhebliche Entstellung im Sinne des § 224 StGB liegt bereits vor, wenn das Ende der Entstellung im Voraus nicht bestimmbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 19. März 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Bergmann Werner Richard ████, geboren am █████ 1934 in ███, wegen vorsätzlicher Körperverletzung,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, █████████████████ in der Verhandlung, ██ bei der Verkündung, ████████████████ der Bundesanwaltschaft, als Vertreter, ████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten, der in Anklage und Eröffnungsbeschluss des Raubes (§ 249 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB), begangen an seiner Mutter, beschuldigt wird, wegen vorsätzlicher Körperverletzung gegen Verwandte aufsteigender Linie (§ 223 Abs. 2 StGB) zu vier Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft und unter Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verfahrensverstöße und die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.
Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen sind nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Begründungsfrist angebracht worden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Die Sachbeschwerde hat Erfolg. Nach den Feststellungen, wie sie der Verurteilung zugrunde liegen, gab der Angeklagte, als er 2 DM von seiner Mutter erhalten hatte, dieser die Hand, sagte „schieß“ und schlug ihr dann, noch immer über ihre Vorhaltungen verärgert, mit geballter Faust ins Gesicht. Dieses Vorgehen legt die Annahme nahe, dass der Angeklagte den Faustschlag bereits geplant hatte, als er sich von seiner Mutter in äußerlich gutem Einvernehmen verabschiedete: durch planmäßige Verdeckung seiner wahren Absicht hat er der Mutter gegenüber Friedfertigkeit vorgetäuscht, um die Abwehr des für sie unerwarteten Angriffs zu erschweren und eine etwaige Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen.
Ein solches Verhalten würde, wie der erkennende Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 65, 65) schon in seinem Urteil vom 8. März 1961 – 2 StR 57/61 – (GA 1961, 241) zum Ausdruck gebracht hat, das Merkmal „mittels eines hinterlistigen Überfalls“ im Sinne des § 223a StGB erfüllt haben. Zugleich könnte der Angeklagte durch seine Handlungsweise aber auch das Merkmal „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ verwirklicht haben; denn der mit geballter Faust in das Gesicht der Mutter geführte Schlag war, wie im Urteil weiterhin festgestellt ist, von solcher Wucht, dass das Opfer starke, zur Zeit der Hauptverhandlung noch deutlich sichtbare Prellungen davontrug, die eine zweiwöchige Krankenhausbehandlung erforderlich machten. Dass ein solcher Schlag lebensgefährdend sein kann und dass auch der Angeklagte um diese Wirkung gewusst hat, ist nicht auszuschließen.
Unter diesen Umständen wäre die Strafkammer daher gehalten gewesen, die Anwendbarkeit des § 223a StGB zu prüfen. Da sie das unterlassen hat, muss das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts aufgehoben werden.
Das Landgericht erhält damit Gelegenheit, den Sachverhalt nochmals unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu klären und zu würdigen. Hierbei wird möglicherweise auch die Vorschrift des § 224 StGB zu beachten sein, in der als eine der straferschwerenden Folgen einer Körperverletzung die erhebliche dauernde Entstellung des Opfers angeführt ist. Ob hier eine solche durch den Faustschlag des Angeklagten ausgelöst wurde, mag nach den bisherigen Feststellungen zweifelhaft sein. Immerhin wird in den Strafzumessungsgründen zu den Folgen der Tat gesagt, sie seien so erheblich gewesen, dass die Mutter noch längere Zeit entstellt sein werde. Eine dauernde Entstellung wäre aber schon dann gegeben, wenn sich ihr Ende im Voraus nicht bestimmen ließe.
| Scharpenseel | Baldus | Meyer | |||
| Kirchhof | Henning |