Revision: Obhutsverhältnis bei §174 Nr.1 StGB – tatsächliche Verhältnisse maßgeblich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 357/63
- Datum
- 30.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB ist vornehmlich nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen und nicht bereits allein aus formellen gesetzlichen Regelungen herzuleiten.
Dienstanweisungen oder Verwaltungsanordnungen begründen ein Obhutsverhältnis nur, wenn die damit verbundenen Pflichten in der Schulpraxis tatsächlich verwirklicht und ausgeübt werden.
In großstädtischen Berufsschulen begründet die bloße Zugehörigkeit zur gleichen Schule regelmäßig kein Obhutsverhältnis; ein solches entsteht meist erst durch Zuweisung eines Schülers an einen bestimmten Lehrer oder durch konkrete Aufsichtstätigkeit; für den Schulleiter kann eine Sonderstellung gelten.
Bei der Schuld- und subjektiven Tatbewertung ist zu beachten, dass das Bewusstsein einer Ehrkränkung nicht zwangsläufig dem Bewusstsein gleichzusetzen ist, eine strafbare Unzucht begangen zu haben; das Unrechtsbewusstsein ist differenziert zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 19. April 1963
Rubrum
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
StGB § 174 Nr. 1
Ob zwischen Lehrer und Schüler ein Obhutsverhältnis besteht und welchen Umfang es hat, ist vornehmlich nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Allein daraus, wie gesetzliche Bestimmungen, Dienstanweisungen oder andere Verwaltungsanordnungen die Pflichten der Lehrer formell umschreiben und abgrenzen, kann ein solches Obhutsverhältnis nicht hergeleitet werden; ihre Verwirklichung in der Schulpraxis ist entscheidend.
BGH, Urteil vom 30. Oktober 1963 – 2 StR 357/63
2 StR 357/63
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus den Gewerbeoberlehrer Erich Martin Hans ████ dort geboren ██████████ 1930, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. April 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat als Gewerbeoberlehrer an der städtischen gewerblich-technischen Berufsschule und Berufsaufbauschule in Mülheim/Ruhr außerhalb der Schule am 23. Oktober 1961 die damals siebzehnjährige Berufsschülerin Hanna Lohscheidt unzüchtig berührt und in seinem Kraftwagen in ihrer Gegenwart bis zum Samenerguss onaniert. Sie gehörte nicht mehr der Klasse an, in der er von April 1960 bis 3. September 1961 Unterricht erteilt hatte, besuchte aber noch dieselbe Schule. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Die Strafkammer hat den (Hilfs-)Beweisantrag des Verteidigers, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Hanna ████████████ ein Gutachten eines Jugendpsychiaters einzuholen, abgelehnt, weil sie selbst über die erforderlichen Sachkenntnisse verfüge, zumal da die Zeugin 19 Jahre alt sei. Diese Begründung ist entgegen der Ansicht der Revision nach der Sachlage, insbesondere im Hinblick auf das Alter der Zeugin, bedenkenfrei; dass sich die Strafkammer nicht etwa zu Unrecht die eigene Sachkunde zugetraut hat, zeigen ihre das Für und Wider sorgfältig abwägenden Ausführungen zur Beweiswürdigung.
2. Hingegen ist die Sachrüge begründet.
Die Strafkammer hat ein „Obhutsverhältnis“ im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zwischen dem Angeklagten und Hanna ████████ bejaht und ersichtlich angenommen, die Schülerin sei ihm zur Erziehung und Aufsicht anvertraut gewesen. Dass er selbst sie nicht mehr unterrichtete, als er die Unzucht beging, hat die Strafkammer für bedeutungslos angesehen. Dem ist nicht uneingeschränkt zu folgen.
Für ihre Ansicht beruft sich die Strafkammer auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts. In den angeführten Urteilen JW 1935, 2360 Nr. 235 und 1936, 327 Nr. 16 ist allerdings zum § 174 Nr. 2 StGB alter Fassung allgemein ausgesprochen worden, ein Obhutsverhältnis bestehe zwischen jedem beamteten Lehrer und jedem Schüler der Schule, in der er tätig sei, ohne Rücksicht darauf, ob er dem Schüler Unterricht erteile oder nicht. Im besonderen hat das Reichsgericht diesen Grundsatz in RGSt 42, 251 auf eine frühere Anhaltische Volksschule (nach den für sie geltigen Vorschriften) und in JW 1930, 1215 Nr. 24 auf eine sächsische Fortbildungsschule (nach der Art der eingeführten Schulzucht und der bestehenden Schulverfassung) ange-
wendet. Er kann indes nicht für alle Schulen und Schulverhältnisse Geltung beanspruchen.
a) Ob ein Obhutsverhältnis nach § 174 Nr. 1 StGB besteht und welchen Umfang es hat, ist vornehmlich nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen. Allein daraus, wie gesetzliche Bestimmungen (Schulpflichtgesetz oder Schulverwaltungsgesetz) die Pflichten der Lehrer formell umschreiben und abgrenzen, kann ein solches Obhutsverhältnis nicht hergeleitet werden. Solche Bestimmungen sind zwar regelmäßig die Grundlage für die tatsächliche Entstehung des Obhutsverhältnisses; ohne Verwirklichung in der Schulpraxis entbehren sie aber für die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB entscheidender Bedeutung. Allerdings haben es Ferienstrafsenate des Bundesgerichtshofs in unveröffentlichten Urteilen (vgl. 3 StR 318/52 vom 18. Juli 1952 und 3 StR 159/54 vom 10. August 1954) als zur Begründung eines Obhutsverhältnisses ausreichend erachtet, wenn dem Lehrer durch eine Dienstanweisung oder durch eine andere Anordnung der zuständigen Schulbehörde die Pflicht auferlegt sei, sämtliche Schüler auch außerhalb der Schule im Interesse der Erhaltung der Schulzucht zu überwachen. Zu Unrecht haben sie sich dabei auf ein ebenfalls unveröffentlichtes Urteil des früheren 3. Strafsenats (3 StR 603/51 vom 4. Oktober 1951) berufen; dort wird nämlich die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass die Dienstanweisung in der Praxis verwirklicht worden ist, indem die Lehrer die ihnen zur Pflicht gemachte Beaufsichtigung auch tatsächlich ausgeübt haben. Daran muss der erkennende Senat festhalten; sonst könnte mit Hilfe bloßer Verwaltungsanordnungen entscheidender Einfluss auf die Abgrenzung des Tatbestandes gegenüber dem straffreien Bereich ausgeübt werden.
Bei den einzelnen Schularten sind die tatsächlichen Verhältnisse – auch in örtlicher Hinsicht – häufig sehr verschieden.
In einer kleinen Schule, wo sich alle Lehrer und Schüler gegenseitig kennen und im täglichen Umgang der Überund Unterordnung bewusst werden, mögen schon angesichts dieser Gestaltung alle Schüler allen Lehrern zur Erziehung und Aufsicht anvertraut sein (so die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 3 StR 876/53 vom 8. Juli 1954 bezüglich einer vierklassigen ländlichen Volksschule mit vier Lehrern). In einer großstädtischen Berufsschule kann es anders sein, weil sich in ihrem Bereich, woran Dienstanweisungen nichts zu ändern vermögen, eine allgemeine Beaufsichtigung unter Umständen gar nicht mehr verwirklichen lässt. Denn hier ist die Zahl der Schüler nicht selten so hoch, der Schulbezirk, aus dem sie kommen (vgl. dazu für Nordrhein-Westfalen § 9 des Schulverwaltungsgesetzes vom 3. Juli 1958, GS NW S. 241), so ausgedehnt, auch ein Schülerwechsel so häufig und das Lehrerkollegium so groß, dass sich Lehrer und Schüler völlig fremd bleiben, soweit sie sich nicht in Unterrichtsstunden kennenlernen. Deshalb kann unter solchen Bedingungen ein Obhutsverhältnis zwischen Lehrern und Schülern durch die Tatsache ihrer bloßen Zugehörigkeit zu derselben Schule nicht begründet werden. Hier entsteht im allgemeinen jene Beziehung erst mit der Zuweisung des Schülers an einen bestimmten Lehrer, der dadurch die in § 174 Nr. 1 StGB vorausgesetzten Pflichten übernimmt. Unabhängig von der eigentlichen Unterrichtserteilung wird ein Obhutsverhältnis nur in Betracht kommen bei der Aufsicht im Bereich der Schule selbst (Aufsicht in den Pausen und in der Zeit unmittelbar vor und nach dem Unterricht), sowie bei besonderen Veranstaltungen der Schule (Festen und Ausflügen). Dem steht nicht entgegen, dass nach allgemeiner Rechtsprechung, wenn ein Obhutsverhältnis mit Rücksicht auf die Unterrichtserteilung zu bejahen ist, der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB auch außerhalb des Schulbereichs erfüllt werden kann. Für den Schulleiter mag selbst in solchen großstädtischen Verhältnissen eine Ausnahme gelten, weil ihm kraft seiner besonderen Aufgabe und Autorität alle Schüler der Anstalt zur Erziehung und Aufsicht anvertraut sein können (vgl. BGHSt 13, 352; BayObLGSt 1958, 225 betr. den Leiter einer bayerischen Berufsschule). Die übrigen Lehrer haben diese Stellung nicht.
Über die näheren Verhältnisse an der Mülheimer Berufsschule fehlen im angefochtenen Urteil alle Feststellungen. Sie wird die Strafkammer nachzuholen und nach ihnen zu beurteilen haben, ob zwischen dem Angeklagten und Hanna ████ ██ ███ ein Obhutsverhältnis im Sinne des Gesetzes bestand.
b) Aber auch der Umstand, dass der Angeklagte dem Mädchen nach den Urteilsfeststellungen nahezu 17 Monate Unterricht erteilt hatte, gestattet nicht, den Fortbestand des Obhutsverhältnisses anzunehmen; es endete, als die Schülerin aus der Klasse des Angeklagten ausschied. Anhaltspunkte für ein Obhutsverhältnis auf anderer Grundlage ergeben sich aus den Urteilsfeststellungen nicht. Dass der Angeklagte das Zusammensein am Tage der Tat durch eine Täuschung erreichte, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
c) Anlass zu Bedenken geben schließlich die Ausführungen der Strafkammer zum Unrechtsbewusstsein des Angeklagten. Sie will auf ein solches Bewusstsein daraus schließen, dass er Hanna █████████ zu schweigen gebot und ihr vor Augen führte, ihre etwaige belastende Aussage habe gegenüber seiner Person als Lehrer und Schöffe kein Gewicht. Es wäre jedoch eine umfassendere Würdigung geboten gewesen; denn das Unrechtsbewusstsein ist „teilbar“ (vgl. BGHSt 10, 35). Der Angeklagte mag sich, was allerdings nahe liegt, der in seinem Handeln liegenden Ehrenkränkung bewusst gewosen sein. Damit brauchte aber nicht notwendig das Bewusstsein verbunden gewesen zu sein, sich eines Unzuchtsverbrechens schuldig zu machen.
| LG Duisburg | Dotterweich | Meyer | |||
| Baldus | Mayr | Henning |