Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Fehlen notwendiger Verteidigung bei Urteilsverkündung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 357/62
- Datum
- 05.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen einer notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO hat das Gericht bei Fehlen des Verteidigers vor oder bei der Urteilsverkündung entweder einen anderen Verteidiger zu bestellen oder die Verhandlung auszusetzen; unterbleibt dies, ist die Verurteilung nach § 338 Nr. 5 StPO aufzuheben.
Das Einverständnis des Angeklagten mit der Verkündung des Urteils in Abwesenheit seines Verteidigers ist unbeachtlich, soweit die Verteidigung notwendig ist; der Angeklagte kann die beiordnungspflichtige Verteidigung nicht wirksam ersetzen oder verzichten.
Die Aussageverweigerung eines Zeugen nach § 55 StPO kann dazu führen, dass der Zeuge insgesamt die Aussage verweigert, wenn das zu offenlegende Wissen in engem Zusammenhang mit einem für ihn in Betracht kommenden strafbaren Verhalten steht; das Gericht kann in solchen Fällen von einer Glaubhaftmachung nach § 56 StPO absehen.
Sollte ein Zeuge in einer neuen Hauptverhandlung erneut geladen werden, ist das Gericht zu prüfen verpflichtet, ob das Recht zur Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO noch besteht (z. B. wegen Verjährung des in Frage stehenden Verhaltens).
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 21. Dezember 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ██████ Burkhard Freiherr █ ███ aus ████, geboren am ███ ██ in ██, wegen schwerer passiver Bestechung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 21. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wuppertal zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schwerer passiver Bestechung in einem Falle zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; außerdem hat sie Beträge von 75 und 50 DM für den Staat verfallen erklärt.
I. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit sie eine Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO rügt.
Der Eröffnungsbeschluss legte dem Angeklagten schwere Bestechlichkeit, also ein Verbrechen, zur Last. Es handelte sich um ein umfangreiches Verfahren mit schwieriger Sach- und Rechtslage. Dies ergibt sich schon daraus, dass die beiden stattgefundenen Hauptverhandlungen jeweils sieben Tage in Anspruch nahmen und die Sache wegen der aufgeworfenen, umstrittenen Rechtsfragen besondere Bedeutung hatte. Es war daher die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO notwendig, die nicht, wie in den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StPO, von einem Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten abhängig war.
Der Angeklagte hatte einen Wahlverteidiger. Obwohl dieser, der zunächst der Hauptverhandlung beigewohnt hatte, am letzten Verhandlungstag nicht erschien, wurde das Urteil an diesem Tage im Einverständnis mit dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft verkündet.
Die Urteilsverkündung bildet einen wesentlichen Bestandteil der Hauptverhandlung (RGSt 57, 264; 63, 248). Die Strafkammer hätte daher, falls die sofortige Herbeiholung des Verteidigers, der sich aus der Hauptverhandlung unzeitig entfernt hatte, nicht möglich war, nach den §§ 145 Abs. 1, 141 Abs. 2 StPO sogleich einen anderen Verteidiger bestellen oder unter Umständen eine Aussetzung der Verhandlung beschließen müssen. Sie hat keine dieser Anordnungen getroffen, vielmehr das Urteil in Abwesenheit des Verteidigers verkündet. Damit ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 15, 306; BGH MDR 1956, 11).
Dass nicht ein vom Gericht bestellter, sondern der Wahlverteidiger des Angeklagten ausgeblieben war, ist dabei ohne Bedeutung. Unerheblich ist auch das Einverständnis des Angeklagten mit der Verkündung des Urteils in Abwesenheit seines Verteidigers; denn der Angeklagte kann bei einer notwendigen Verteidigung nicht auf die Beiordnung eines Verteidigers verzichten, da das Gesetz sie um der Rechtsordnung willen für erforderlich hält (RGSt 52, 180).
Der aufgezeigte Verfahrensmangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
II. Von den weiteren Verfahrensrügen bedarf einer Erörterung nur die Beanstandung des Verfahrens bei Vernehmung des als Zeugen geladenen Direktors K. C. Dieser erklärte nach Belehrung gemäß § 55 StPO, dass er die Aussage verweigere. Auf irgendwelche Befragung des Zeugen wurde allseitig verzichtet. Die Revision meint, der Zeuge hätte nur auf bestimmte Fragen die Auskunft verweigern dürfen. Sie findet einen Verfahrensfehler darin, dass die Strafkammer nicht nach §§ 244 Abs. 2, 245 StPO den Zeugen zu einer Aussage mit Ausklammerung von verfänglichen Fragen nach § 55 StPO veranlasste. Diese Rüge geht fehl.
Jeder Zeuge hat nach § 69 StPO das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Falls daher alles, was er mitteilen muss, mit seinem möglicherweise strafrechtlich verfolgbaren Verhalten in einem engen Zusammenhang steht, kann das beschränkte Recht auf Auskunftsverweigerung zu einer vollständigen Verweigerung der Aussage führen (RGSt 44, 44). Die Strafkammer hat einen solchen Fall für gegeben erachtet und auch auf eine Glaubhaftmachung nach § 56 StPO verzichtet. Nach der Sachlage liegt darin kein Rechtsfehler; denn erkennbar hat K. C. ██ die Aussage verweigert, weil er befürchtete, bei wahrheitsgemäßer Bekundung seiner Tätigkeit bei der Einwirkung auf den Angeklagten sich die Verfolgung wegen aktiver Bestechung oder Anstiftung hierzu zuzuziehen. Eine Belastung konnte dabei ersichtlich auch die Einlassung auf das Schreiben vom 11. Juli 1957 bedeuten.
Falls in der neuen Hauptverhandlung K. C. wieder als Zeuge gehört werden soll, wird die Strafkammer, was die Revision nicht gerügt hat, zu prüfen haben, ob ihm das Recht, nach § 55 StPO die Auskunft zu verweigern, noch zusteht, da das in Frage kommende strafbare Verhalten unter Umständen bereits verjährt ist.
Eine Stellungnahme zur Sachbeschwerde erübrigt sich, da das Urteil auf die unter I dargelegte Verfahrensrüge hin aufgehoben wird.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Dotterweich | Baldus | Mayr | |||
| Scharpenseel | Henning |