Treffer
BGH Beschluss

Verspäteter Einspruch gegen Strafverfügung: Urteil aufzuheben, Einspruch zu verwerfen, Kostenlast

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 357/59
Datum
19.11.1959
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Nach verspätetem Einspruch gegen eine gerichtliche Strafverfügung führte das Jugendgericht irrtümlich eine Hauptverhandlung durch und verurteilte den Angeklagten. Das Revisionsgericht hat das Urteil aufzuheben und den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, weil die Strafverfügung bereits mit Fristablauf rechtskräftig geworden war. Eine (Teil-)Einstellung nach § 260 Abs. 3 StPO scheidet aus, da eine rechtskräftige abschließende Entscheidung vorliegt. Die Kosten der erfolglosen Revision trägt der Angeklagte gemäß § 473 Abs. 1 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird trotz verspäteten Einspruchs gegen eine gerichtliche Strafverfügung ein Urteil erlassen, hebt das Revisionsgericht dieses Urteil auf und verwirft den Einspruch als unzulässig.

2

Ist die gerichtliche Strafverfügung mit Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig geworden, verbietet dies eine (auch teilweise) Einstellung des weiteren Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO.

3

Ein aufgrund fehlerhaft bejahter Rechtzeitigkeit des Einspruchs erlassenes tatrichterliches Urteil ist ein mit der Revision anfechtbares Urteil und nicht als „Nichturteil“ zu behandeln.

4

Die Aufhebung des unzulässigerweise ergangenen Urteils und die Verwerfung des Einspruchs kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst aussprechen.

5

Führt die Revision zwar zur Aufhebung des Urteils, aber zugleich zur Verwerfung des Einspruchs und damit zur Aufrechterhaltung der rechtskräftigen Strafverfügung, ist das Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos; die Kosten trägt der Rechtsmittelführer nach § 473 Abs. 1 StPO.

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer, jetzt Verkaufsfahrer Dieter ███ aus ████, dort geboren am ███████ 1939, wegen Übertretung der §§ 1, 8 und 49 StVO

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. November 1959 auf den Vorlegebeschluss des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2. Juli 1959

Leitsatz

a) Hat das Amtsgericht (Jugendgericht) auf einen verspätet eingelegten Einspruch gegen eine gerichtliche Strafverfügung versehentlich die Hauptverhandlung durchgeführt und durch Urteil auf Strafe erkannt, so ist dieses auf die Revision des Angeklagten aufzuheben und der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

b) Die Kosten der Revision treffen auch in einem solchen Falle gemäß § 473 Abs. 1 StPO den Angeklagten.

Tenor

BGH, Beschl. v. 19. November 1959 – 2 StR 357/59 – OLG Düsseldorf

1.) Hat das Amtsgericht (Jugendgericht) auf einen verspätet eingelegten Einspruch gegen eine gerichtliche Strafverfügung versehentlich die Hauptverhandlung durchgeführt und durch Urteil auf Strafe erkannt, so ist dieses auf die Revision des Angeklagten aufzuheben und der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

Die Kosten der Revision treffen auch in einem solchen Falle gemäß § 473 Abs. 1 StPO den Angeklagten.

Gründe

Gegen den Angeklagten ist durch gerichtliche Strafverfügung des Amtsgerichts in Düsseldorf vom 18. Dezember 1958 wegen Übertretung der §§ 1, 8, 49 StVO eine Geldstrafe von 20 DM und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit für je 10 DM ein Tag Haft festgesetzt worden. Die Strafverfügung wurde ihm am 27. Dezember 1958 zugestellt. Gegen sie erhob er mit Schreiben vom 5. Januar 1959, das an demselben Tage bei dem Amtsgericht einging, Einspruch. In der daraufhin von dem Jugendgericht angeordneten und am 18. März 1959 vor diesem durchgeführten Hauptverhandlung wurde die Rechtzeitigkeit des Einspruchs festgestellt und der Angeklagte wegen Übertretung der §§ 1, 8 und 9 StVO zu der gleichen Strafe verurteilt, wie sie in der Strafverfügung angedroht worden war.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, über die das Oberlandesgericht in Düsseldorf zu entscheiden hat. Es hat festgestellt, dass der Einspruch entgegen der Annahme des Jugendgerichts verspätet eingelegt worden ist, weil die Einspruchsfrist, die nach § 413 i.V.m. § 409 Abs. 1 StPO eine Woche beträgt, mit dem 3. Januar 1959 abgelaufen war.

Das Oberlandesgericht möchte deshalb das Urteil des Jugendgerichts aufheben, den Einspruch als unzulässig verwerfen und dem Angeklagten die Kosten der Revision auferlegen. Hieran sieht es sich durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4. Dezember 1953 (1 Ss 24/53 – 24 Ss 906/53 – JMBl. NRW 1954, 60) gehindert, in dem dieses bei gleichem Verfahrensverlauf – verspäteter Einspruch gegen einen Strafbefehl, verurteilendes Erkenntnis des Amtsgerichts und hiergegen Revision des Angeklagten – unter Verwerfung des Einspruchs das weitere Verfahren eingestellt, die Kosten des Einspruchs nach § 465 Abs. 1 StPO dem Angeklagten auferlegt und mit den später erwachsenen Kosten des Verfahrens unter entsprechender Anwendung des § 467 StPO die Staatskasse belastet hat.

Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Fragen vorgelegt:

1.) Hat das Rechtsmittelgericht, wenn trotz verspäteten Einspruchs gegen eine gerichtliche Strafverfügung eine Hauptverhandlung stattgefunden hat und der Angeklagte verurteilt worden ist, das Urteil aufzuheben und den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, oder ist das weitere Verfahren unter Verwerfung des Einspruchs nach § 260 StPO einzustellen?

2.) Ist § 473 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 StPO anwendbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Verspätung des Einspruchs gegen eine gerichtliche Strafverfügung übersehen und den Angeklagten verurteilt hat und das Rechtsmittelgericht durch seine Entscheidung die Rechtskraft der Strafverfügung feststellt, oder sind in einem solchen Falle § 465 Abs. 1 und § 467 StPO entsprechend anzuwenden?

II. Die Voraussetzungen der Vorlegung sind nach § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 1a GVG, §§ 315, 334 StPO gegeben.

III. Der Senat tritt zu beiden Fragen in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.

1.) Gemäß § 260 Abs. 3 StPO ist ein Verfahren einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. Ein solches hat auch, ohne dass es geltend gemacht ist, das Revisionsgericht zu beachten und in der Regel die Einstellung des Verfahrens auszusprechen. Hiervon wird das Verfahren in seiner Gesamtheit erfasst, d.h. es ist erledigt, sodass darin bereits ergangene tatrichterliche Urteile nicht der Aufhebung bedürfen, weil sie keine rechtliche Wirksamkeit erlangt haben.

Anders ist es jedoch in dem hier zu entscheidenden Falle, in dem die gerichtliche Strafverfügung mit Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist, also eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, die eine das gesamte Verfahren abschließende Einstellung verbietet. Die Möglichkeit, die Einstellung auf gewisse Abschnitte des Verfahrens zu beschränken, ist, wie das Oberlandesgericht in Düsseldorf in dem Vorlegebeschluss mit Recht hervorhebt, weder in § 260 Abs. 3 StPO noch sonst im Gesetz vorgesehen. Deshalb ist es dem Revisionsgericht verwehrt, den nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Strafverfügung – oder des Strafbefehls – weitergeführten Teil des Verfahrens gesondert einzustellen, wie es das Oberlandesgericht in Hamm in dem oben angeführten Urteil getan hat. Die Auswirkungen des infolge der Rechtskraftwirkung unzulässigen „weiteren Verfahrens“ müssen auf einem anderen, gesetzlich vorgesehenen Wege beseitigt werden. Dieser ist – auch darauf hat das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen – gegeben, indem das Revisionsgericht die prozessrechtlich unzulässige Weiterführung des Verfahrens durch das Amtsgericht – hier Jugendgericht – feststellt, dessen Urteil aufhebt und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den verspäteten Einspruch gemäß § 413 i.V.m. § 409 StPO als unzulässig verwirft. Einer solchen Erledigung des „weiteren Verfahrens“ stehen keine Bedenken entgegen.

Das amtsgerichtliche Urteil, das dem Revisionsgericht infolge der Einlegung der Revision zur Prüfung unterbreitet wird, ist nach der vom Tatrichter festzustellenden und von ihm, wenn auch fehlerhaft, festgestellten Rechtzeitigkeit des Einspruchs erlassen. Es ist daher, auch wenn die Feststellung unrichtig ist, ein Urteil und ist nicht etwa als ein „Nichturteil“ anzusehen und zu behandeln, wie das Oberlandesgericht Dresden in einem gleichliegenden Falle angenommen hatte (JW 1929, 2773), eine Meinung, die das Bayerische Oberste Landesgericht bereits mit Recht als unzutreffend abgelehnt hat (BayerObLGSt 1953, 35). Über die Revision gegen ein solches Urteil kann und darf somit das Revisionsgericht entscheiden. Die Sachlage ist ähnlich derjenigen, wie sie gegeben ist, wenn eine Revision nach Ablauf der Einlegungsfrist oder nach einem wirksamen Rechtsmittelverzicht eingelegt worden ist. Auch hier ist wegen der Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils eine auf ein Sachurteil gerichtete Behandlung der Sache durch das Revisionsgericht nicht möglich. Trotz dessen hat es nicht die Einstellung des „weiteren Verfahrens“ auszusprechen, sondern über das Rechtsmittel zu befinden. Mag diese Entscheidung auch insofern einer gewissen Beschränkung unterliegen, als nur auf Verwerfung der Revision zu erkennen ist, so hat sie doch den nach Eintritt der Rechtskraft liegenden Teil des Verfahrens zum Gegenstand und bringt ihn zur Erledigung. Eine solche Art der Erledigung ist aber ebenso geboten, wenn nicht erst das tatrichterliche Urteil die das Verfahren an sich abschließende rechtskräftige Entscheidung bildet, sondern diese schon vor dessen Erlass liegt. Jedenfalls ist kein Grund ersichtlich, der es verbietet, ein Verfahren, das nach Eintritt der Rechtskraft infolge deren Verkennung weitergeführt worden ist, in ähnlicher Weise zum Abschluss zu bringen, indem die sachlichen Entscheidungen, die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind, durch Aufhebung beseitigt werden.

Ist sonach das Revisionsgericht berechtigt und verpflichtet, auf die Revision hin das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben, so kann es auch den Einspruch gegen die gerichtliche Strafverfügung verwerfen. Das ist die einzige in der Sache selbst mögliche Entscheidung, sodass sie in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vom Revisionsgericht getroffen werden darf.

Ob und inwieweit dabei das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) beachtet werden muss, wenn in dem tatrichterlichen Urteil auf eine niedrigere als die in der gerichtlichen Strafverfügung – oder in dem Strafbefehl – festgesetzte Strafe erkannt ist, braucht bei der Sachlage, wie sie hier gegeben ist, nicht entschieden zu werden.

2.) Die Frage, auf welche Vorschrift die Entscheidung über die Kosten der Revision zu stützen ist, beantwortet sich zwanglos aus dem Gesetz. Nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO treffen die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels den, der es eingelegt hat. Da die Revision des Angeklagten zwar zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils führt, zugleich aber die Verwerfung des Einspruchs gegen die gerichtliche Strafverfügung nach sich zieht, bleibt sie im Ergebnis ohne Erfolg. Der Angeklagte muss also die Kosten seines Rechtsmittels tragen.

Die von dem Oberlandesgericht in Hamm vertretene Ansicht, hinsichtlich der nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls oder der gerichtlichen Strafverfügung erwachsenen Kosten sei in Ermangelung einer besonderen Bestimmung § 467 StPO entsprechend anzuwenden, beruht ersichtlich auf der abweichenden Auffassung in der Sache selbst. Die Einstellung eines Teiles des Verfahrens, wie sie das Oberlandesgericht in Hamm ausgesprochen hat, musste zwangsläufig zu dieser Kostenentscheidung führen. Daher würde sich insoweit eine Erörterung erübrigen, wenn nicht in einem gleichliegenden Falle das Oberlandesgericht in Schleswig, das zwar im Gegensatz zu dem Oberlandesgericht in Hamm das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den verspäteten Einspruch gegen den Strafbefehl als unzulässig verworfen hat, trotzdem wohl in Anlehnung an die bereits erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts in Dresden in entsprechender Anwendung des § 467 StPO die Staatskasse mit dem Teil der Verfahrenskosten belastet hätte, der nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls entstanden war (SchlHA 1954, 235). Abgesehen davon, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Dresden hier schon deshalb nicht herangezogen werden kann, weil dort die tatrichterlichen Urteile zu Unrecht als „Nichturteile“ gewürdigt und behandelt werden, trifft die Meinung des Oberlandesgerichts in Schleswig, der Angeklagte sei so zu behandeln, als ob er aus dem Verfahren ohne Strafe freigekommen sei, nicht zu. Dadurch, dass der Strafbefehl – oder die gerichtliche Strafverfügung infolge der Versäumung der Einspruchsfrist rechtskräftig geworden ist, hat das Verfahren in Wahrheit zur Verurteilung des Angeklagten geführt. Ein verurteilter Angeklagter hat aber stets die Kosten des Verfahrens und auch diejenigen eines letztlich erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

Die Tatsache, dass es noch nach Rechtskraft der gerichtlichen Strafverfügung – oder des Strafbefehls durch ein Versehen des Tatrichters zu einem Urteil und damit zu einem Revisionsverfahren kommt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dem verurteilten Angeklagten fallen auch sonst diejenigen Mehrkosten zur Last, die durch eine unzutreffende Beurteilung eines Instanzgerichts entstanden sind (RG Recht 1918 Nr. 458; OLG Stuttgart in JW 1928, 2294). Die Pflicht zur Kostentragung ist die gesetzliche Folge der Verurteilung wie auch der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels.

Die weitere Frage, ob § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO anzuwenden ist, wenn in dem auf die Revision aufgehobenen Urteil eine höhere Strafe ausgesprochen oder eine schwerere Strafart angewendet worden ist, als sie in der gerichtlichen Strafverfügung oder in dem Strafbefehl angedroht war, bedarf keiner Beantwortung, da der Sachverhalt hierzu keine Veranlassung gibt.

BaldusScharpenseelKirchhof
Dr. DotterweichDr. Schalscha
Verspäteter Einspruch gegen Strafverfügung: Urteil aufzuheben, Einspruch zu verwerfen, Kostenlast — Themis