Revision: Aufhebung der Strafaussprüche wegen Rückfallprüfung (§17 StGB n.F.) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 35/70
- Datum
- 26.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einstellung nach §154 StPO ist zulässig, soweit ein Schuldspruch keine nachteilige Bedeutung hat, weil die Strafkammer gemäß §158 Abs.1 StGB von Strafe abgesehen hat.
Sind für einen wegen Rückfalls verurteilten Täter die Voraussetzungen des §17 StGB n.F. nicht anhand der getroffenen Feststellungen mit Sicherheit zu beurteilen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Frage in einer neuer Verhandlung nachzuholen.
Bei Verurteilungen zu mehreren Freiheitsstrafen ist zu prüfen, ob nach §14 Abs.1 StGB n.F. wegen der einzelnen Taten Geldstrafen statt Freiheitsstrafen in Betracht kommen und gegebenenfalls nach §75 Abs.1 StGB n.F. eine Gesamtgeldstrafe zu bilden ist; unterbleibt diese Prüfung, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg an der Lahn, 15. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 35/70 vom 26. Juni 1970 in der Strafsache gegen
1.) den Schachtmeister Günther Horst ███ aus ███ ██ an der Lahn, geboren am ██ 1928 in ██, 2.) den Arbeiter Hans Dieter B. ██ aus ██████ an der Lahn, dort geboren am █████████████████, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1970 gemäß **§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 15. Oktober 1969 werden insoweit verworfen, als
das Verfahren gegen den Angeklagten 1.) Butzbach gemäß § 154 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte für schuldig befunden wurde, eine falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben zu haben,
2.) das Urteil in den gesamten Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
I. Der Senat hat das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte ███ ████ schuldig befunden wurde, eine falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben zu haben. Die Tat fällt, da die Strafkammer nach § 158 Abs. 1 StGB von Strafe abgesehen hat, nicht ins Gewicht. Eine Nachprüfung des Schuldspruchs entfällt daher.
II. Im Übrigen hat die auf die Revisionen vorgenommene Prüfung des Urteils zu den Schuldsprüchen keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen lassen. Jedoch können mit Rücksicht auf Vorschriften des 1. Strafrechtsreformgesetzes die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben.
1.) Hinsichtlich des unter anderem wegen Betrugs im Rückfall verurteilten Angeklagten HC kann den Feststellungen nicht bedenkenfrei entnommen werden, ob die Rückfallvoraussetzungen auch nach § 17 StGB n.F. erfüllt sind; diese Prüfung ist nachzuholen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wegen Rückfallbetrugs verhängten Einzelstrafen die Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflusst haben, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Mit der neuen Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass bei Anwendung des § 17 StGB n.F. die Worte „im Rückfall“ oder „als Rückfalltäter“ nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen sind (Urteil des Senats vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70 –).
2.) Der Angeklagte B. ist wegen Diebstahls zu drei Monaten und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu jeweils zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Insoweit muss geprüft werden, ob nach § 14 Abs. 1 StGB n.F. wegen der einzelnen Taten jeweils auf Geld- statt auf Freiheitsstrafen und damit im ganzen auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt werden kann (§ 75 Abs. 1 StGB n.F.).
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