Wiedereinsetzung und Verwerfung von Revisionen nach versäumter Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 356/97
- Datum
- 12.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Erhebung einer Sachrüge durch Schriftsatz des Verteidigers während der Revisionsbegründungsfrist kann die Revisionsbegründungsfrist wahren.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen ist ausgeschlossen, wenn die versäumte Handlung innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO (und auch danach) nicht nachgeholt worden ist.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; Kostenentscheidung kann im Rahmen der Revisionsentscheidung getroffen werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 356/97 vom 12. November 1997 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. November 1997 gemäß § 46 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom [REDACTED] Dezember 1996 wird dem Angeklagten FE auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Antrag des Angeklagten U, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern durch Erhebung der Sachrüge mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Februar 1997 gewahrt. Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen kann schon deshalb nicht gewährt werden, weil die versäumte Handlung innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO (und auch danach) nicht nachgeholt worden ist.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegündet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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