Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Unterbringung nach §64 StGB mangels Hang- und Gefährlichkeitsfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 356/96
Datum
23.08.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung und die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB). Der BGH bestätigte Schuldspruch und Strafmaß, hob jedoch die Maßregel auf, weil aus den Urteilsfeststellungen weder ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Alkoholsucht und den Taten noch eine hinreichende Gefährlichkeitsprognose hervorging. Eine Zurückverweisung war nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt voraus, dass die begangenen Straftaten auf einem suchtbasierten Hang beruhen und infolge dieses Hanges die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht.

2

Hinweise auf alkoholbedingte Hirnschäden oder verminderte Schuldfähigkeit begründen für sich genommen nicht automatisch die Annahme eines hangbedingten Tatmotivs im Sinn des § 64 StGB.

3

Eine Gefährlichkeitsprognose ist nur dann zu bejahen, wenn die richterlichen Feststellungen konkrete Anknüpfungspunkte liefern; pauschale Verweise auf nicht wiedergegebene Sachverständigenäußerungen sind dafür nicht ausreichend.

4

Liegen in den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Taten auf dem Hang zur Sucht beruhen oder eine erhöhte Rückfallgefahr besteht, kann die Anordnung der Maßregel aufgehoben werden, ohne die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mühlhausen, 27. März 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 356/96 vom 23. August 1996 in der Strafsache gegen █████, dort geboren am ██, Karl-Josef ██ ███ 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird I. das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 27. März 1996 im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verwor-II. fen. III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 25 Fällen, jeweils tateinheitlich begangen mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet. Auf die Sachrüge ist aber der Maßregelausspruch aufzuheben. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 25. Juli 1996 hierzu folgendes ausgeführt hat:

"Die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kann keinen Bestand haben.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte alkoholabhängig; er trank regelmäßig Alkohol, und zwar pro Tag eine Flasche Korn oder Weinbrand und zwei bis drei Flaschen Bier (UA S. 5). Als Folgen des Alkoholmissbrauchs sind bei dem Angeklagten bereits Organschädigungen und ein deutlicher Abbau des Großhirns eingetreten (UA S. 14).

Den Urteilsausführungen lässt sich aber weder entnehmen, dass zwischen den Taten und der Alkoholabhängigkeit der erforderliche ursächliche Zusammenhang bestand (vgl. dazu BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2), noch, dass bei dem Angeklagten die hangbedingte Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht. Die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten hat die Strafkammer zwar unter Hinweis auf die nicht mitgeteilten Ausführungen des gehörten medizinischen Sachverständigen bejaht (UA S. 17); nach den Urteilsfeststellungen lässt sich aber eine solche Gefährlichkeitsprognose nicht bejahen.

Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Taten aufgrund der hirnorganischen Schädigung jeweils in Kombination mit der Alkoholaufnahme im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat. Allein daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, die Taten seien auf den Hang, alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, zurückzuführen. Hiergegen spricht schon, dass der Angeklagte bereits seine leibliche Tochter während seiner ersten Ehe sexuell missbraucht hat (UA S. 12), ohne dass sich das Urteil dazu verhält, ob er diese Handlungen ebenfalls unter Alkoholeinfluss begangen hat.

Eine Wahrscheinlichkeit weiterer erheblich rechtswidriger Taten kann jedenfalls weder mit seinem Verhalten gegenüber der leiblichen Tochter noch mit den hier abgeurteilten Taten begründet werden.

Aus den Feststellungen zum Vorleben des Angeklagten ergibt sich, dass er bislang unbestraft ist. Die abgeurteilten Taten wurden ausschließlich zum Nachteil der in seinem Haushalt lebenden Stieftochter begangen; es handelte sich demnach um reine Beziehungstaten, deren Wiederaufnahme im Hinblick auf das Alter der jetzt 14-jährigen Geschädigten und die lange Haftstrafe, die der Angeklagte zu verbüßen hat, unwahrscheinlich ist. Nach den Feststellungen liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte sich etwa auch an seinen beiden leiblichen Kindern aus zweiter Ehe sexuell vergangen hat.

Es kann ausgeschlossen werden, dass der neu entscheidende Tatrichter Feststellungen treffen könnte, wonach die abgeurteilten Taten mit dem Hang, Alkohol zu sich zu nehmen, im Zusammenhang stehen und infolge dieses Hanges die Gefahr weiterer Straftaten besteht. Die Anordnung der Maßregel kann deshalb aufgehoben werden, ohne dass es einer Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung bedarf."

NiemöllerGollwitzerDetter
JahnkeAthing
Aufhebung der Unterbringung nach §64 StGB mangels Hang- und Gefährlichkeitsfeststellung — Themis