Revision teilweise stattgegeben: Strafzumessung und § 213 StGB (starker Zorn)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 35/68
- Datum
- 10.04.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anwendung des § 213 StGB ist zu prüfen, ob dem Täter zurechenbares Verhalten vorlag, das als Veranlassung zur Provokation gewertet werden kann; liegt dies nicht vor, kommt der Milderungsgrund in Betracht.
Langanhaltende Kränkungen und besonders schwere Beschimpfungen durch das Opfer können das Gewicht des dem Täter vorwerfbaren Verhaltens vermindern und damit die Annahme eines schuldmindernden Affekts stützen.
Wenn das erstinstanzliche Gericht einen gesetzlichen Milderungsgrund irrtümlich verneint und nicht ausschließbar ist, dass dies die Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten beeinflusst hat, ist die Strafaussprech aufzuheben und die Sache dahin zurückzuverweisen.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, wenn die Angriffe auf die Sach- und Beweiswürdigung offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt/Main, 8. September 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Frankfurt/Main vom 8. September 1967 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang, auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Totschlags unter Anwendung des § 213 StGB zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
Der Strafaussprach begegnet hingegen durchgreifenden Bedenken. Das Schwurgericht hat zu Unrecht das Vorliegen des benannten Strafmilderungsgrundes in § 213 StGB (starker Zorn) verneint und nur andere mildernde Umstände angenommen. Angesichts der sich über viele Jahre erstreckenden Kränkungen durch die Getötete und der besonders schweren Beleidigungen vor der Tat hat das dem Angeklagten vorwerfbare Verhalten nicht solches Gewicht, dass gesagt werden könnte, er habe schuldhaft Veranlassung zu der Provokation gegeben. Das gilt umso mehr, als das Schwurgericht davon ausgeht, dass es möglicherweise noch zu weiteren Beschimpfungen als den ausdrücklich festgestellten gekommen ist. Es lässt sich nicht ausschließen, dass durch die Ablehnung des benannten Milderungsgrundes der Strafaussprach zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst ist.
Meyer Willms Kirchhof
Bundesrichter Henning ist in Urlaub und deshalb an der Leistung der Unterschrift verhindert.
| Willms | |
| Baumgarten |