Revision: Freispruch wegen fehlender Beihilfe zum Meineid bei bloßem Einverständnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 35/67
- Datum
- 01.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Billigung oder nachträgliche Zustimmung des Beschuldigten zur Benennung eines Zeugen begründet für sich genommen keine Förderung eines Meineids und damit keine Beihilfe durch aktives Tun.
Eine Beihilfe durch Unterlassen setzt das Vorliegen einer Garantenstellung oder anderer besonderer, vom Täter zu vertretender Umstände voraus, die eine gesteigerte Gefahr der Falschaussage begründen.
Das nachträgliche Einverständnis des Angeklagten mit der Nennung eines bereits bestimmten Zeugen erhöht nicht die prozessimmanente Gefahr einer Falschaussage und begründet daher keine Rechtspflicht zur Verhinderung des Meineids.
Fehlen für das Vorliegen einer Rechtspflicht zur Verhinderung konkrete Anhaltspunkte, ist der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen; weitere Feststellungen sind nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 3. Oktober 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 35/67
in der Strafsache gegen den Maurer Horst L, zuletzt wohnhaft in ██ ████ ████ ███████████, Aufenthalt unbekannt, geboren am ████████ 1930 in █████, wegen Beihilfe zum Meineid.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,
Dr. █████ bei der Verhandlung,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 3. Oktober 1966 aufgehoben. Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte, dem die Fahrerlaubnis bereits zweimal auf Lebenszeit entzogen worden war, stand wieder unter der Anklage, in Wuppertal ohne Führerschein gefahren zu sein. Aus der Untersuchungshaft hatte er seine Frau gebeten, seinem Verteidiger die Anschrift von vier Zeugen mitzuteilen, die bekunden sollten, dass er mit ihnen zur Tatzeit in der Gaststätte ███████ █████████████████ gewesen sei (was nach den Feststellungen der Wahrheit entsprach).
Frau L. teilte dem Angeklagten mit, dass diese Zeugen nur gegen Geld zur Aussage bereit seien, dass sie aber Ersatz gefunden habe. Von sich aus nannte sie am 1. Juni 1964 dem Verteidiger den Zeugen LuD, der damals als Kraftfahrer bei dem Angeklagten beschäftigt war und bezeugen wollte, mit ihm in Düsseldorf gewesen zu sein. Der Anwalt beantragte noch an demselben Tag bei Gericht, den Zeugen zu diesem Thema zu laden. In Wahrheit war auch ████████ dem Angeklagten an dem Abend in der Gaststätte ███ in Wuppertal zusammen gewesen. Am 3. Juni 1964, fünf Tage vor der Hauptverhandlung, besuchte Frau L. den Angeklagten im Gefängnis und erzählte ihm, ████████ sei der Ersatzzeuge, der bekunden werde, mit ihm in ███ gewesen zu sein. Der Angeklagte erwiderte lediglich, das verstehe er nicht, da er doch nicht in ████ gewesen sei. „Im Übrigen“ stimmte er der Benennung LuD als Zeuge zu. Es war ihm auch lieb, dass ███████ zu seinen Gunsten unter Eid falsch auszusagen und so ein sicheres Alibi zu liefern bereit war. Er tat nichts, um die Ladung des Zeugen zurückzuziehen. Er tat auch in der Hauptverhandlung nichts, um die falsche Aussage zu verhindern, und ließ untätig geschehen, dass ██████████ die falsche Aussage beeidete.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid, begangen durch Nichtverhinderung der falschen Aussage (Unterlassung), verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Nach den Feststellungen scheidet Beihilfe durch tätiges Handeln wie auch durch Unterlassen pflichtgebotenen Tuns aus.
1.) Der Angeklagte hat weder vor noch in der Hauptverhandlung etwas getan, was unmittelbar oder mittelbar als Förderung des Meineids des Zeugen █████ angesehen werden könnte; er hat nicht äußere Umstände günstiger gestaltet noch dem Meineid entgegenstehende Hindernisse beseitigt. Zwar hat er seiner Ehefrau gegenüber sein Einverständnis mit der Benennung LuD als Zeugen erkennen gegeben. Aber diese bloße Billigung eines von einem anderen bereits unternommenen Schrittes kann nicht als Förderung des späteren Meineids durch tätiges Handeln gelten. Dass dem Angeklagten die Falschaussage lieb war, weil sie ein sicheres Alibi erbrachte, ist dafür bedeutungslos. Es kam insoweit auch nicht darauf an, dass LuD selbst annahm, der Angeklagte sei mit der Falschaussage einverstanden; denn es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte diese Annahme bewusst durch tätiges Handeln herbeigeführt habe.
Schließlich wäre es nicht möglich, das Nichteingreifen des Angeklagten in der Hauptverhandlung als schlüssige, den Zeugen bestärkende Handlung anzusehen. Insoweit kann auf die Entscheidung BGHSt 4, 327, 329 verwiesen werden. Eine Beihilfe durch positives Tun scheidet nach allem aus, wie die Strafkammer mit Recht angenommen hat.
2.) Aber auch eine Beihilfe durch Unterlassen pflichtgebotenen Tuns liegt nicht vor.
Die Strafkammer gründet die Rechtspflicht des Angeklagten, gegen die Falschaussage und den Meineid des Zeugen LuD einzuschreiten, auf sein vorausgegangenes, nach ihrer Ansicht gefahrschaffendes Verhalten. Der Angeklagte habe bei dem Besuch seiner Frau durch seine „Reaktion“ auf die Schilderung des von ihr Veranlassten, nämlich durch die Kundgabe seines Einverständnisses mit der Benennung des Zeugen, diesen in eine besondere, dem Prozess nicht mehr eigentümliche Gefahr der Falschaussage gebracht. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Das nachträgliche bloße Einverständnis eines Angeklagten mit der Benennung eines zum Meineid bereiten Zeugen setzt diesen Zeugen im Strafprozess keiner gesteigerten, nicht prozessimmanenten Gefahr der Falschaussage und des Meineids aus. Eine Garantenstellung wird dadurch allein für den Angeklagten nicht begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Meineidsbeihilfe durch Unterlassen müssen vielmehr besondere, vom Angeklagten zu vertretende Umstände hinzukommen, um überhaupt eine Gefahrenlage im angedeuteten Sinne für den betreffenden Zeugen annehmen zu können, aus der sich dann die Rechtspflicht zur Verhinderung der Tat entnehmen ließe (vgl. BGHSt 17, 321, 323). Konkrete Umstände dieser Art sind nach der Sachverhaltsschilderung hier nicht gegeben. Die Einverständniserklärung gegenüber der Ehefrau, nachdem diese den Zeugen von sich aus benannt hatte, ist kein solcher Umstand. █████████ war entweder von vornherein Frau ██ zuliebe bereit, falsch auszusagen, oder war von Frau L. bereits dazu bestimmt worden. Seine Annahme, der Angeklagte sei mit seiner Falschaussage einverstanden, ist auch für die Beurteilung der hier zu entscheidenden Frage unerheblich.
Da von einer neuen Verhandlung weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und da auch sonst eine Grundlage für eine Pflicht des Angeklagten, gegen den Meineid einzuschreiten, nicht ersichtlich ist, war der Angeklagte aus Rechtsgründen freizusprechen.
Es bestand kein Anlass, die notwendigen Auslagen des Angeklagten für seine Verteidigung der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO, § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft).
| Meyer | Willms | Henning | |||
| Baldus | Müller |