Revision: Umqualifikation schwerer Unzucht nach Strafrechtsreform, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 356/69
- Datum
- 22.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Gesetzesänderungen, durch die frühere Tatbestände aufgehoben oder ersetzt werden, sind bestehende Verurteilungen nach dem neuen Recht zu beurteilen und erforderlichenfalls umzuqualifizieren.
Führt die Umqualifikation zu einer herabgestuften Rechtsfolgenbewertung, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.
Eine Änderung des Schuldspruchs, die den Strafausspruch berührt, kann zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz wegen neuer Straf- und Kostenentscheidung führen.
Erheben sich in der Folge Verfahrensrügen gegen den aufgehobenen Strafausspruch, bedürfen diese keiner weiteren Erörterung, soweit der Strafausspruch inhaltlich nicht fortbesteht.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 27. Januar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 356/69 vom 22. Oktober 1969
in der Strafsache gegen ███, den Beifahrer Hans Günter aus ████ Kreis ███, ██ geboren ████████████ 1934 in ██, ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 27. Januar 1969
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind, verurteilt wird, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Gemäß Art. 1 Nr. 52 des 1. StrRG sind die §§ 175, 175a StGB a.F. durch § 175 StGB n.F. ersetzt. Danach kann die von der Strafkammer ausgesprochene Verurteilung des Angeklagten wegen zweier Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern (§ 175a Nr. 3 StGB a.F.) keinen Bestand haben; der Angeklagte ist vielmehr auf
Grund des festgestellten Sachverhalts wegen zweier Vergehen der Unzucht zwischen Männern zu verurteilen. Der Senat hat den Schuldspruch, der im Übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen lässt, entsprechend geändert.
Diese Änderung führt zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch. Die vom Beschwerdeführer gegen den Strafausspruch erhobenen Verfahrensrügen bedürfen deshalb keiner Erörterung.
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