Revision: Aufhebung von Hehlerei-Verurteilungen mangels Feststellungen zum Einvernehmen mit Vortäter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 356/68
- Datum
- 03.12.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 StGB) setzt voraus, dass der Täter im Einvernehmen mit dem Vortäter gehandelt hat, etwa durch Ankauf der gestohlenen Sachen in dessen Zustimmung oder durch Mitwirkung beim Absatz mit dessen Einverständnis.
Die Feststellungen des Tatrichters müssen klar darlegen, welche alternative Tatbestandsverwirklichung (Ankauf oder Absatzmitwirkung) vorliegt und aus welchen tatsächlichen Umständen das Einvernehmen mit dem Vortäter folgt.
Fehlen die zur Bejahung eines Straftatbestands erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, ist die Verurteilung in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision ist insoweit unbegründet, als die angefochtenen Verurteilungen (hier: Zuhälterei, Körperverletzung) ausreichend festgestellt und nicht zu beanstanden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 20. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 356/68 in der Strafsache gegen ██ den Aushilfskellner Horst » geboren am ██ 1938 in ███████████, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 20. November 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei 1. im Rückfall in zwei Fällen verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Zuhälterei und Körperverletzung richtet. Dagegen kann die Verurteilung wegen Hehlerei (in zwei Fällen) keinen Bestand haben.
Der Angeklagte kann nach den Feststellungen den objektiven Tatbestand des § 259 StGB nur dadurch erfüllt haben, dass er entweder die Radiogeräte angekauft oder bei ihrem Absatz an Dritte mitgewirkt hat. Beide Alternativen setzen voraus, dass der Angeklagte im Einvernehmen mit dem Vortäter handelte. Darüber kann jedoch dem Urteil nichts entnommen werden: Weder ist festgestellt, dass der Angeklagte die Geräte vom Vortäter in dessen Einverständnis zu eigener Verfügungsgewalt erworben und sie nicht etwa selbst gestohlen hat, noch ist dargelegt, dass er die Verhandlungen über die Veräußerung der Geräte mit Zustimmung des Vortäters geführt hat. Da es hiernach an den für eine Verurteilung wegen Hehlerei notwendigen Feststellungen fehlt, war das Urteil insoweit aufzuheben.
Hinsichtlich der Ausführungen zur inneren Tatseite wird auf RGSt 55, 204 hingewiesen.
| Baldus | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Willms | Miller |