Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Verteidigerbeiordnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 356/66
Datum
12.10.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Untreue, Unterschlagung und Urkundenfälschung verurteilt; seine Revision richtet sich gegen die Verfahrensführung. Das Hauptproblem war die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Verteidiger nach Rücktritt des Wahlverteidigers. Der BGH hielt die Beiordnung nach § 140 Abs.2 StPO a.F. für erforderlich (Schwere der Tat, schwierige Sachlage, Zweifel an Zurechnungsfähigkeit) und hob das Urteil auf; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt in der Hauptverhandlung die Mitwirkung eines erforderlichen Verteidigers, begründet dies einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils.

2

Nach § 140 Abs. 2 StPO a.F. ist in Strafkammersachen des ersten Rechtszugs bei erheblicher Tatsschwere oder bei schwieriger Sachlage regelmäßig die Beiordnung eines Verteidigers geboten; von der Beiordnung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden.

3

Bestehen Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, rechtfertigt dies die Bestellung eines Verteidigers, um eine sachgerechte Verteidigung sicherzustellen.

4

Eine Gesetzesnovelle ist nicht anzuwenden, soweit die Anklageschrift vor ihrem Inkrafttreten eingereicht wurde (vgl. Art. 14 Abs. 5 StPAG); daher ist auf die frühere Fassung von § 140 StPO abzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 24. Juni 1966

Rubrum

BESCHLUSS 2 StR 356/66 in der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut Karl M. aus ████ — █████ geboren am █████ in ██ wegen fortgesetzter Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 12. Oktober 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 24. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung und fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten und zu einer Geldstrafe von DM 200,-- verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel ist begründet.

Nachdem der bisherige Wahlverteidiger des Angeklagten am 23. Juni 1966 angezeigt hatte, dass er diesen nicht mehr vertrete, fand die Hauptverhandlung am 24. Juni 1966 ohne Mitwirkung eines Verteidigers statt. Eine solche war jedoch erforderlich.

Allerdings ist § 140 StPO nicht in der Fassung des Strafprozeßänderungsgesetzes anzuwenden, da die Anklageschrift bereits am 7. August 1964, also vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Landgericht eingereicht worden ist (Art. 14 Abs. 5 StPAG). Jedoch war die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO a. F. erforderlich. Zur Frage der Bestellung eines Verteidigers auf Grund der gesetzlichen Regelung, wie sie bis zum 1. April 1965 galt, hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 6, 199 ausgesprochen, dass in Strafkammersachen des ersten Rechtszuges nur selten von der Beiordnung eines Verteidigers abgesehen werden könne. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen gestattet hätte, war hier nicht gegeben. Die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO war sowohl wegen der Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat als auch wegen der Schwierigkeit der Sachlage geboten.

Die Schwere der Tat zeigt sich schon darin, dass der Angeklagte in Anklage und Eröffnungsbeschluss fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung und fortgesetzter Urkundenfälschung, begangen durch unbefugte Verfälschung und Verwertung von 297 Kundenschecks, beschuldigt wird, wobei er einen Schaden von rund DM 160.000,-- angerichtet haben soll.

Die Sachlage war schwierig, weil die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zweifelhaft war. Im Termin vom 9. Februar 1965 hat die Strafkammer selbst beschlossen, „über die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten (§ 51 I oder II StGB) ein Gutachten einzuholen“. Demnach war der Angeklagte zu einer sachgemäßen Verteidigung auf die Mitwirkung eines Verteidigers angewiesen.

Da das Fehlen eines Verteidigers in der Hauptverhandlung einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO bildet (BGHSt 15, 306), muss das Urteil aus diesem Grunde aufgehoben werden.

BaldusWillmsMüller
DotterweichKirchhof
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