Revision verworfen: Meineid, Unterschlagung und Vollstreckungsvereitelung durch Verstecken eines Fahrzeugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 356/64
- Datum
- 16.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine verspätet eingegangene Revisionsschrift ist nach § 345 Abs. 1 StPO unbeachtlich; Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie nicht rechtzeitig näher ausgeführt werden (§ 344 Abs. 2 StPO).
Als Beiseiteschaffen gilt jede Handlung, durch die ein Gegenstand der Zwangsvollstreckung tatsächlich entzogen wird; hierfür genügt auch das Verstecken der Sache.
Vollstreckungsvereitelung setzt vorsätzliche Handlungen voraus, die darauf gerichtet sind, die Zwangsvollstreckung eines Gläubigers zu vereiteln; diese kann neben anderen Vermögensdelikten verwirklicht werden.
Unterschlagung liegt vor, wenn der Täter den Eigentümer gegen dessen Willen von der Verfügung über die Sache ausschließt und die Sache durch Benutzung oder Verbrauch der Substanz aneignet, nachdem ein vertragliches Nutzungsrecht entfallen ist.
Für bestimmte Delikte ist ein Strafantrag erforderlich; ist der Strafantrag rechtzeitig gestellt, steht dies der Verfolgung nicht entgegen (vgl. § 258 Abs. 2 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 14. April 1964
Rubrum
In der Strafsache gegen den Vertreter Heinrich ██████ aus ███████/Kreis ███████, dort geboren am ███████ 1910, wegen Meineids u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 14. April 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids und wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Vollstreckungsvereitelung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und seine dauernde Amtsunfähigkeit ausgesprochen. Seine Revision hat keinen Erfolg.
1.) Der Schriftsatz vom 26. Mai 1964 ist, da dem Angeklagten das Urteil bereits am 9. Mai 1964 zugestellt worden war, verspätet eingegangen (§ 345 Abs. 1 StPO) und daher unbeachtlich. Mit der Revisionseinlegung hat der Angeklagte jedoch bereits die Verfahrens- und Sachbeschwerde erhoben. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht rechtzeitig näher ausgeführt worden ist (§ 344 Abs. 2 StPO).
2.) Die Prüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten. Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung sowohl wegen Meineids als auch wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Vollstreckungsvereitelung. Der Erörterung bedarf nur letztere Verurteilung. Der gemäß § 258 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag ist vom Gläubiger rechtzeitig gestellt worden.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Kraftfahrzeughändler ██ dem Angeklagten im April 1961 einen gebrauchten Personenkraftwagen „Mercedes“ unter Eigentumsvorbehalt gegen Wechselhingabe für den größten Teil des Kaufpreises verkauft. Da der Angeklagte die fälligen Wechsel nicht einlöste, erwirkte ██ am 5. Januar 1962 ein Wechselvorbehaltsurteil auf Zahlung von 5.000 DM nebst Zinsen. Vergeblich versuchte der Gerichtsvollzieher aus diesem Titel bereits im Februar 1962 den Mercedes-Wagen zu pfänden. Der Angeklagte stellte ihn nämlich, um ihn dem Zugriff seiner zahlreichen Gläubiger, insbesondere ██s, zu entziehen, jeweils nach Gebrauch nicht vor oder in der Nähe seiner Wohnung, sondern in einem mehrere 100 m von seiner Wohnung entfernten Gehöft ab. Dem Gerichtsvollzieher und dem Richter im Ermittlungsverfahren gegen ihn verweigerte er die Auskunft über den Standplatz des Personenkraftwagens. Erst als im November 1962 der Gerichtsvollzieher ihm einen Haftbefehl zur Erzwingung des Offenbarungseides vorwies, führte er ihn zum Wagen hin.
Zutreffend hat die Strafkammer in diesem Verhalten ein Vergehen nach § 288 StGB gesehen. Der Gläubiger hatte aus dem Kaufvertrag einen Anspruch auf Zahlung des Geldbetrages und bereits einen vollstreckbaren Titel erwirkt. Um die Befriedigung dieses Gläubigers ██ zu vereiteln, hat der Angeklagte einen Bestandteil seines Vermögens beiseitegeschafft. Obwohl der Wagen noch in ██s Eigentum stand, war er doch ein Vermögensstück des Angeklagten, das der Zwangsvollstreckung unterlag. Der Beschwerdeführer hatte nicht nur den Besitz an einer fremden Sache, der schon ein der Zwangsvollstreckung unterliegender Bestandteil eines Vermögens sein kann (RGSt 61, 408). Vielmehr hatte der Personenkraftwagen im Verhältnis des Schuldners zum Gläubiger einen weiteren Sachwert, da der Gläubiger auch eigene Sachen pfänden kann (KG JW 1931, 2138; Stein-Jonas ZPO § 808 Anm. I 1, § 804 Anm. II 3; Baumbach-Lauterbach ZPO § 808 Anm. 2 B). Die Pfändung ist wirksam, und die Zwangsvollstreckung kann durchgeführt werden, unabhängig davon, welche weiteren Folgen diese für den Gläubiger hat (vgl. BGHZ 15, 241; BGH NJW 1955, 64). Damit kann der Eigentümer wie ein sonstiger Gläubiger auf diesen Wagen zurückgreifen.
Dadurch, dass der Angeklagte dieses Vermögensstück rund neun Monate vor dem Gerichtsvollzieher verbarg, hat er es beiseitegeschafft. Als Beiseiteschaffen ist jede Handlung anzusehen, durch die ein Gegenstand der Zwangsvollstreckung tatsächlich entzogen wird. Hierzu genügt ein Verstecken der Sache (RGSt 35, 63). Das hat der Angeklagte getan und nicht etwa nur eine Auskunft über den Verbleib des Wagens verweigert. Deshalb kann unerörtert bleiben, ob schon eine solche Weigerung unter Umständen das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens erfüllt. Da der Angeklagte sich aller Tatumstände bewusst war und die Vollstreckung zu vereiteln beabsichtigte, ist auch die innere Tatseite gegeben.
Die Vollstreckungsvereitelung kann in Tateinheit mit Unterschlagung begangen werden (RGSt 61, 410). Die Unterschlagung hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei darin gesehen, dass der Angeklagte den Eigentümer ██ gegen dessen Willen von jeglicher Verfügung über den Wagen ausschloss und den Wagen seinerseits durch ständige Benutzung der Substanz nach zum Teil verbrauchte, nachdem sein vertragliches Recht zur Benutzung weggefallen war. Darin lag eine Zueignung.
Da auch die Strafzumessung rechtlich nicht zu beanstanden ist, war die Revision zu verwerfen.
| Scharpenseel | Dotterweich | Henning | |||
| Baldus | Kirchhof |