Revision verworfen: Verwertung polizeilicher Vernehmung und Zurechnungsfähigkeit bei Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 356/58
- Datum
- 08.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die im Vorverfahren aufgenommene polizeiliche Vernehmungsniederschrift einer Zeugin kann verwertet werden, wenn der Inhalt der Zeugin in der Hauptverhandlung vorgehalten wird und sie ihr Aussageverweigerungsrecht nicht in Anspruch nimmt.
Zur Einführung einer polizeilichen Niederschrift in die Hauptverhandlung ist nicht zwingend die Vernehmung des vernehmenden Beamten erforderlich; das Vorhalten an die betreffende Zeugin kann genügen.
§ 254 StPO erlaubt die Verlesung richterlicher Protokolle als Urkundenbeweis, zwingt aber nicht zur Verlesung, wenn kein entsprechender Antrag gestellt wird.
Zur Feststellung der Zurechnungsfähigkeit reicht ein überzeugendes sachverständiges Gutachten und die darauf gestützte Gesamtwürdigung der Kammer; eine knappe Darstellung der Erwägungen im Urteil ist ausreichend, sofern ersichtlich ist, dass Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geprüft wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau (Main), 30. April 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen den Schreiner Anton H. aus █, Kreis ██, geboren am ███ 1917 in ████, Kreis █████, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter, Scharpenseel Bundesrichter, Dr. Schalischa Bundesrichter, Br. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau (Main) vom 30. April 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit seiner zur Tatzeit kurz vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres stehenden Tochter Christel nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände und unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision, mit der er Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht, bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrügen
Die Revision beanstandet, dass das angefochtene Urteil die Angaben der Tochter Christel H. im Vorverfahren verwendet, ohne dass diese auf verfahrensrechtlich zulässigem Wege in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Das Urteil ergibt jedoch, dass Christel H. im Verlaufe ihrer Vernehmung als Zeugin sich über den Inhalt ihrer polizeilichen Vernehmung geäußert und erklärt hat, sie könne gesagt haben, was im Protokoll niedergeschrieben sei. Hiernach ist ihr der Inhalt ihrer polizeilichen Aussage vorgehalten worden, was zulässig war, da sie in der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Die Strafkammer hat dann im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung die Überzeugung erlangt, dass Christel H. vor der Polizei das ausgesagt hat, was im Protokoll steht, und dass diese, nicht ihre gerichtliche Aussage der Wahrheit entspricht. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Insbesondere bedurfte es zur Einführung der Niederschrift keiner Vernehmung der Verhörsbeamtin, die die Niederschrift aufgenommen hatte.
Unbegründet ist die Rüge, dass das Protokoll über die Vernehmung des Angeklagten vor dem Haftrichter hätte verlesen werden müssen. § 254 StPO gestattet die Verlesung richterlicher Protokolle im Wege des Urkundenbeweises über ein Geständnis, zwingt aber nicht dazu, wenn kein Antrag auf Verlesung ausdrücklich gestellt wird. Auch im Wege des Vorhalts an den Angeklagten kann die Niederschrift verwertet werden. Hier ist außerdem die Tatsache des Geständnisses auf Grund der Vernehmung des Haftrichters als Zeugen festgestellt worden.
Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Sachrüge
Zu erörtern ist nur die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Hierzu äußert sich die Strafkammer zwar knapp, aber ausreichend. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass das Landgericht nach dem „überzeugenden Gutachten“ des Sachverständigen und dem von ihm festgestellten Gesamtverhalten die Gewissheit erlangt hat, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit nicht ausgeschlossen, sondern infolge des Alkoholgenusses und seiner Niedergeschlagenheit nur erheblich vermindert gewesen. Obwohl die Strafkammer sich nicht im Einzelnen über die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten und seine Fähigkeit, nach der gewonnenen Einsicht zu handeln, geäußert hat, ist doch der Feststellung, dass der Angeklagte in seinem alkoholisierten Zustand auf Grund plötzlicher geschlechtlicher Erregung gehandelt hat, zu entnehmen, dass die Strafkammer nur seine Hemmungsfähigkeit als erheblich vermindert angesehen hat.
| Baldus | Scharpenseel | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalischa |