Revision wegen möglicher Verjährung bei widersprüchlichen Urteilsgründen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 356/53
- Datum
- 31.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nur zulässig, wenn sie den Form- und Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht; fehlt diese Substantiierung, ist die Rüge unzulässig.
Bei widersprüchlichen oder unklaren Urteilsgründen ist zugunsten des Angeklagten von der für ihn günstigen Auslegung der Feststellungen auszugehen, soweit die tatsächliche Sachlage nicht eindeutig ist.
Die Verjährung des Strafverfolgungsanspruchs ist eingetreten, wenn zwischen Tat und erster richterlicher Handlung die Verjährungsfrist abgelaufen ist; eine frühere Vernehmung, die sich nicht auf die konkret verfolgte Tat bezieht, unterbricht die Verjährung nicht.
Für die Begründung des Strafmaßes genügt nach § 267 Abs. 3 StPO die Angabe der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände; das Urteil muss nicht sämtliche Erwägungen vollständig wiedergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 23. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Angestellten Heinrich aus ████, dort geboren am ██████████ 1914, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. September 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Königer als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ als Vertreter ███████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 23. März 1953 mit den Feststellungen im Falle 2 (U2) und im Gesamtstrafaussprach aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet. Die Verfahrensrüge ist allerdings nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und deshalb unzulässig. Hingegen hat die Revision im Falle 2 Erfolg, weil der Strafverfolgungsanspruch insoweit verjährt sein kann.
Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Körperverletzung nach der Sachdarstellung im März 1946 begangen. Bei der rechtlichen Würdigung heißt es: „Sämtliche Straftaten sind nach dem 31. März 1946 begangen.“ Dieser Satz steht im Widerspruch zu der Sachdarstellung. Zu Gunsten des Angeklagten muss deshalb davon ausgegangen werden, dass er die Körperverletzung gegen █████ im März 1946, also vor dem 31. März 1946, begangen hat. Ist dies aber der Fall, dann ist der Strafverfolgungsanspruch verjährt, weil die erste richterliche Handlung wegen dieser Tat am 31. März 1951 vorgenommen worden ist (Verfügung des Vorsitzenden, die Anklageschrift zuzustellen). Der Oberstaatsanwalt weist allerdings darauf hin, dass der Amtsrichter in Osnabrück am 24. Juli 1950 in dem Verfahren gegen den Angeklagten den Destillateur B. als Zeugen vernommen habe. Das trifft auch zu. B. ist jedoch nur wegen seiner Behauptung vernommen worden, der Angeklagte habe als Brigadier in einem russischen Kriegsgefangenenlager ihn und andere Kriegsgefangene bei den russischen Dienststellen denunziert und hierdurch dazu beigetragen, dass sie erst drei Jahre später aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden seien.
Das ist nicht das geschichtliche Vorkommnis, das der Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung im Falle ███ zugrunde liegt. Insoweit hat deshalb die Vernehmung des B. keine Unterbrechung der Verjährung herbeigeführt.
Da angesichts der widersprechenden Urteilsgründe bisher nicht feststeht, ob eine Verjährung im Falle ██ ████████████ ist oder nicht, muss die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Das hat auch eine Aufhebung des Gesamtstrafaussprachs zur Folge.
Die Revision macht ferner geltend, dass das Urteil bei der Strafzumessung nicht alle Tatsachen würdige, die die Verhandlung ergeben habe. Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben; denn das Urteil muss nach § 267 Abs. 3 StPO nur die Umstände anführen, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind.
Auch die weitere, auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die weitergehende Revision war daher zu verwerfen.
| Werner | Königer | Maaß | |||
| Busch | Menges |